Studienplatzklage-News

Bundesverfassungsgericht prüft Numerus Clausus

Wie zwischenzeitlich wohl bundesweit bekannt ist, wird das Bundesverfassungsgericht am 04.10.2017 in mündlicher Verhandlung darüber verhandeln, ob die derzeitige Vergabe von Studienplätzen in den medizinischen Fächern mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dem zugrunde liegt ein Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus dem Jahre 2014. Die Verfassungsbeschwerdeführer sind (zwischenzeitlich) längst zum Medizinstudium zugelassen. Dies ist jedoch für das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Es steht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht grundsätzliche Ausführungen zum Hochschulvergaberecht machen wird.

Wir dürfen die Mandanten bitten, davon Abstand zu nehmen, uns auf diese mündliche Verhandlung aufmerksam zu machen (wie vielfach geschehen). Wir danken für diese Hinweise, jedoch sollte es selbstverständlich sein, dass wir von dieser mündlichen Verhandlung (seit langer Zeit) Kenntnis haben.

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Zwischenstand Wintersemester 2016/2017

Update 04.04.2017:

Bis zum heutigen Tag konnten wir 80 Studienplatzkläger im WS 2016/2017 in ihrem Wunschstudium unterbringen.

06.12.2016

Zwischenzeitlich haben 53 Mandanten in verschiedenen Studiengängen eine Zulassung erhalten. Dies bedeutet, dass von unseren Studienplatzklägern (alle Studiengänge zusammengerechnet) zwischenzeitlich ein Drittel eine Zulassung haben.

In den Zulassungsverfahren gegen die Universität Saarbrücken (außerhalb Medizin, Zahnmedizin und Psychologie) sowie in allen Zulassungsverfahren gegen die HTW haben unsere Mandanten zwischenzeitlich  eine Zulassung erhalten.

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"Konkurrentenverdrängungsklage"

 Das VG Magdeburg hat am 15.02.2017 den Antrag eines "Einzelkämpfers" (also ohne anwaltliche Vertretung) abgewiesen, der geltend gemacht hat, dass andere Studienbewerber zu Unrecht (vor ihm) eine Zulassung erhalten haben. Das VG Magdeburg war der Auffassung, dass dieser Studienbewerber nicht nur auf Zulassung zum Medizinstudium wegen rechtswidriger Ablehnung klagen kann, sondern dass er darüber hinaus auch hätte die Zulassung der Mitbewerber anfechten müssen (bis zu 10 Verfahren). Nach dieser Rechtsprechung kann man die Kosten eines Rechtsstreites überhaupt nicht kalkulieren, es wird auf jeden Fall teuer, wenn man die "bis zu 10 Verfahren" verliert, insbesondere wenn sich die angegriffenen Studierenden jeweils anwaltlich vertreten lassen. Bereits aus diesem Grunde halten wir die Rechtsprechung des VG Magdeburg für höchst bedenklich. Im Ergebnis wird damit eine gerichtliche Kontrolle des Auswahlverfahrens verhindert. 

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