Studienplatzklage-News Details

NC-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Hochschulvergabeverfahren teilweise verfassungswidrig

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 19.12.2017 das Auswahlverfahren zum Medizinstudium teilweise für grundgesetzwidrig erklärt. Nach Auffassung des BVerfG verletzt das bisher geltende Auswahlverfahren die Chancengleichheit. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass die derzeitige Wartezeitregelung verfassungswidrig ist. 

Die Bundesländer seien überhaupt nicht verpflichtet, eine Wartezeitzulassung zu ermöglichen. Wenn sie dies dennoch vorhaben, ist die Wartezeitregelung zu beschränken. Dies hat man allgemein dahingehend verstanden, dass eine Wartezeit in den medizinischen Studiengängen von bis zu 8 Semestern zulässig ist. Damit stellt sich natürlich die Frage, was zukünftig mit der Wartezeitzulassung geschieht. Die Bundesländer sind verpflichtet, die Auswahlkriterien bis Ende 2019 neu zu bestimmen. Derzeit sieht es danach aus, dass die Bundesländer sich dahingehend verständigen, dass ab dem Jahr 2020 eine Wartezeitzulassung nicht mehr möglich ist. Dies würde für zahlreiche Studienbewerber, die im Jahr 2020 über eine Wartezeit von 12 oder mehr Semestern verfügen, leer ausgehen. Ob tatsächlich ab dem Jahr 2020 die Wartezeitzulassung abgeschafft wird, bleibt (freilich) abzuwarten. Auf jeden Fall ist es nicht verkehrt, wenn die Studienbewerber bei ihren Bewerbungen bedenken, dass es möglicherweise in naher Zukunft keine Wartezeitzulassung mehr gibt.

Auswirkungen auf zukünftige Studienplatzklagen hat die Entscheidung des BVerfG höchstens indirekt, indem sie nämlich das Verhalten der Studienbewerber beeinflussen könnte:

Zum einen könnten potenzielle Studienplatzkläger frustriert ihren Wunsch auf einen Medizinstudienplatz ad acta legen und sich um einen Studienplatz in einem anderen Fach bewerben. Zum anderen wäre es aber auch denkbar, dass zahlreiche Studienplatzbewerber, die bislang nicht ernsthaft eine Studienplatzklage erwogen haben (weil sie auf die Wartezeit gesetzt haben), sich nunmehr entschließen werden, eine Studienplatzklage zu führen.

Eine konkrete Prognose für zukünftige Studienplatzklagen lässt sich nicht stellen. Klagen mehr Studienbewerber, sinken die Chancen; klagen weniger Studienbewerber, steigen die Chancen. Beides ist aus unserer Sicht denkbar.

Auf ein weiteres „Phänomen“ dürfen und müssen wir hinweisen: Die Studienplatzklagen im Fach Medizin (anders als im Fach Zahnmedizin) sind im WS 2017/2018 (bislang) wesentlich schlechter gelaufen als in den vorangegangenen Jahren. Grund hierfür war unter anderem das Annahmeverhalten der Studienbewerber. Üblicherweise nehmen ca. 8-10 % der Studienbewerber, die über hochschulstart.de eine Zulassung erhalten haben, diesen Studienplatz nicht an. Dementsprechend wird die festgesetzte Zulassungszahl um ca. 8-10 % überbucht. In der Vergangenheit lagen die Hochschulen damit meistens richtig. Im WS 2017/2018 nun haben wesentlich weniger Studienbewerber den zugeteilten Studienplatz abgelehnt als in der Vergangenheit. An der Universität Heidelberg z. B. betrug die Nichtannahmequote nur 1,8 %. Wenn fast alle ausgewählten Studienbewerber den Studienplatz annehmen und die Universität um 8-10 % überbucht, sind weitaus mehr Studienplätze besetzt als festgesetzt. Die Aussichten einer Studienplatzklage sind dann natürlich weitaus schlechter.

Wieviele zugelassene Studienbewerber zum WS 2018/2019 den zugeteilten Studienplatz nicht annehmen werden, bleibt einstweilen völlig offen. Irgendeine Prognose lässt sich nicht geben. Allerdings dürfte es wesentlich sinnvoller sein, zum WS 2018/2019 zu klagen und nicht das Klageverfahren auf späterer Semester zu verschieben. Wir können uns vorstellen, dass die Frustration der erfolglosen Bewerber bei hochschulstart.de von Jahr zu Jahr weiter steigen wird und alsdann möglicherweise die Anzahl der Studienplatzkläger erheblich ansteigen wird. Vor rund 10 Jahren haben im Fach Medizin nicht (wie derzeit) 200-300 Studienplatzkläger geklagt, sondern mehr als 1.000. Zwischenzeitlich verlagern viele potenzielle Studienplatzkläger für Zulassungsverfahren im Fach Medizin die etwaige Studienplatzklage auf das 1. klinische Semester, indem sie den vorklinischen Ausbildungsabschnitt an einer ausländischen Hochschule absolvieren. Das Verhalten ist nachvollziehbar, jedoch nicht immer sonderlich geschickt, da die Anzahl der Studienplatzkläger nach bestandenem Physikum (für das 1. klinische Semester tendenziell steigend ist.

Aus unserer Sicht führt die Entscheidung des BVerfG zwingend dazu, etwaige Studienplatzklagen sobald als möglich in die Wege zu leiten.

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