Studienplatzklage
Mythos Studienplatzklage?
Die Geschichte der Studienplatzklage ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Wir wollen Ihnen dabei helfen, diese auszuräumen und Ihnen den Weg zum Wunschstudium ebnen. Wählen Sie Ihr Wunschstudium im Menü, um mehr Informationen zu erhalten. Darüber hinaus bieten wir Ihnen kostenlose telefonische Beratung (nur für Kapazitätsklagen) sowie unsere Informationsschreiben.
Oftmals hören wir den Satz "Wie, man kann Studienplätze einklagen?”. Ja, kann man! Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Studienplatzbewerber einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine erschöpfende Ausnutzung der an den staatlichen Universitäten und (Fach-) Hochschulen vorhandenen Ausbildungskapazitäten. Diesen Anspruch kann jeder Studienbewerber gerichtlich geltend machen.
Häufiger als viele Studienbewerber vielleicht meinen, kann die fehlende Auslastung der vorhandenen Ausbildungskapazität der Hochschule nachgewiesen werden. Die Berechnung der Ausbildungskapazität ist nämlich sehr kompliziert und fehleranfällig. Wenn es uns gelingt, der Universität einen solchen Fehler nachzuweisen, stehen die Chancen sehr gut, dass daraufhin unser Mandant zu seinem Studienplatz kommt. Dies erfolgt teilweise im einstweiligen Rechtschutzverfahren (Eilverfahren) und teilweise im Klageverfahren (Hauptsacheverfahren).
Mehr zum Thema: Wie funktioniert eine Studienplatzklage?
Die Möglichkeit der Studienplatzklage ist in den medizinischen Studiengängen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin) seit langer Zeit bekannt. Eine Studienplatzklage kann allerdings in jedem Studiengang durchgeführt werden, zum Beispiel in Psychologie oder anderen Bachelor-/Lehramts- oder Masterstudiengängen.
Achtung Frist!
In einigen Bundesländern laufen die Fristen für eine Klage zum Sommersemester bereits am 15.01. und zum Wintersemester bereits am 15.07. ab.
Beauftragen Sie uns rechtzeitig, um alle Chancen zu wahren.
Chancen und Kosten
Die Erfolgsaussichten und Kosten einer Studienplatzklage variieren stark je nach gewünschtem Studiengang. Sie finden Einschätzungen zu Kosten und Chancen sowie unsere bisherigen Erfolgsquoten auf den Seiten des jeweiligen Studiengangs.
Wir unterscheiden intern und auch in unseren Infos die Studienplatzklagen grob nach folgenden Studiengängen:
In den harten NC-Fächern (Human-, Zahn- und Tiermedizin) klagen viele Studienbewerber. Je mehr Studienbewerber sich bei den Gerichtsverfahren streiten, umso mehr Verfahren müssen für den Einzelnen geführt werden. Dies erhöht die Kosten. Hinzu kommt, dass in den harten NC-Fächern sich viele Hochschulen anwaltlich vertreten lassen. Obwohl die Kosten somit relativ hoch sind, kann Ihnen niemand einen Studienplatz garantieren.
Mehr zur Studienplatzklage in den Bereichen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin
Ein Studiengang sui generis ist Psychologie. Zwar ist Psychologie vom Prinzip her auch ein Studiengang mit „weichem“ NC. Dennoch ist die Anzahl an Studienplatzbewerbern und auch -klägern recht hoch, so dass die Chance auf einen Studienplatz sich verringert. Dies konnten wir jedoch bislang durch das Verklagen mehrerer Hochschulen hinreichend kompensieren.
In den weichen NC-Fächern (also im Prinzip alle nichtmedizinischen) findet selten ein Studienbewerber den Weg zum Anwalt. Dies hat fast immer zur Folge, dass ein Studienplatzkläger, der eine Hochschule auf Zulassung zum Studium verklagt, ein Einzelkämpfer ist. In den allermeisten Fällen fällt es uns leicht, der Hochschule einen einzigen nicht genutzten Studienplatz nachzuweisen, so dass unser Mandant einen Studienplatz erhält.
Ganz etwas anderes ist eine Klage auf Zulassung zum Masterstudium. Neben der üblichen Nichtauslastung der Kapazität müssen wir den Hochschulen hier noch häufig nachweisen, dass die Zugangsvoraussetzungen (z.B. Mindestnote) rechsfehlerhaft sind.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen laden wir Sie dazu ein, sich nähergehend über ihren Wunschstudiengang auf unserer Seite zu informieren, unsere Hinweisblätter in der Downloadsektion herunterzuladen oder mit uns in direkten Kontakt zu treten. Wir stehen Ihnen per E-Mail, Telefon und über unser Kontaktformular zur Verfügung.
Warum zu uns?
Wir sind kompetent, fair und persönlich.

Wir sind seit mehr als 40 Jahren spezialisiert auf das Gebiet des Hochschul- und insbesondere des Hochschulzulassungsrechtes. Wir haben in der Vergangenheit mehrere tausende von Studienplatzklägern vertreten. Wir vertreten allerdings auch zahlreiche Hochschullehrer. Von daher haben wir einen umfassenden Ein- und Überblick in das deutsche Hochschulgeschehen. Wir grenzen uns von denjenigen Rechtsanwälten ab, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Studienplatzklagen bereits vor vielen Jahren als “Trittbrettfahrer” bezeichnet hat. Nach unserer Überzeugung zeichnet sich ein spezialisierter Rechtsanwalt durch Wissen aus und nicht durch Hochglanzwerbung.
Nicht zuletzt dürfen wir uns rühmen, gemeinsam mit Robert Brehm das juristische Standardwerk zur Studienplatzklage geschrieben und zahlreiche Aufsätze zu diesem Thema publiziert zu haben.

Wir versprechen niemandem das Blaue vom Himmel. Die Zeiten einer 100-prozentigen Erfolgschance bei einer Klage z.B. in das 1. Fachsemester Humanmedizin sind ganz einfach vorbei - zu groß die Konkurrenz auch unter den Studienplatzklägern. Auch behaupten wir nicht, durch Mauscheleien mit irgendwelchen persönlich bekannten Professoren Studienplätze für unsere Mandanten erreichen zu können. Wir tragen lediglich mit umfangreichen Schriftsätzen zu Fehlern in den Kapazitätsberechnungen vor und verhandeln persönlich und häufig federführend vor den Verwaltungsgerichten oder direkt mit den Gegenanwälten und Hochschuljustitiaren, um weitere Studienplätze erstreiten zu können.
Bei uns gibt es auch keine versteckten Kosten. Sie vereinbaren mit uns ein Pauschalhonorar und bezahlen uns auch genau dieses und keinen Cent mehr.

Die Studienplatzklagen sind Massenverfahren, ok. Unsere Mandanten sind für uns aber nicht nur “Nummern”. Unsere Mandanten können uns immer (zu Bürozeiten) anrufen und werden nicht abgewiesen. Es ist (fast) immer jemand da, der Auskunft geben kann über den aktuellen Stand der Verfahren, die jeweiligen Chancen etc. Auch auf E-Mails reagieren wir so schnell wie möglich (spätestens am nächsten Arbeitstag).
Im Hinblick auf die Abrechnungspraxis anderer Anwälte erscheint es uns auch angebracht, zu erwähnen, dass wir Telefonate mit Mandanten (oder auch deren Angehörigen) nicht extra berechnen. Die Betreuung der Mandanten gehört zum Mandat!