Staatliche Prüfung und Täuschungshandlung

Staatliche Prüfung und Täuschungshandlung

I. Der rechtliche Rahmen einer staatlichen Prüfung 

Eine Täuschungshandlung bei einer staatlichen berufsbezogenen Prüfung (wie z.B. bei der Ausbildung zum angehenden Polizeibeamten) ist kein Kavaliersdelikt.  Bei einer Täuschungshandlung wird das für Beamte maßgebliche Leistungsprinzip konterkariert bzw. außer Kraft gesetzt. Das Leistungsprinzip erfordert dienstliche Beurteilungen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.02.2020 - 1 B 277/19, juris). Alle Bewerber müssen die gleichen Chancen haben, ihre Qualifikation nachzuweisen.

Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit einem Prüfungsverfahren haben mitunter eine lange „Lebensdauer“. Insoweit ist insbesondere zu verweisen auf die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris. Im Falle der Frau Scharvan wurde - mehr als 30 Jahren nach der Promotion - der damals verliehene Titel wieder entzogen. Da Frau Scharvan (nach dem damaligen Recht zulässigerweise) ihr Studium mit der Promotion abgeschlossen hat (somit weder ein 1. noch ein 2. Staatsexamen absolviert hat), fehlten der Frau Scharvan plötzlich - nach mehr als 30 Jahren - die Voraussetzungen für die Tätigkeit im höheren Dienst. Dieses Beispiel zeigt, wie rigoros die Verwaltungsgerichte mit Plagiaten umgehen und hierbei in Kauf nehmen, dass auch nach einer mehr als 30-jährigen Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung plötzlich die Voraussetzungen für diese Tätigkeit nicht mehr erfüllt sind. Von daher ist es für eine Prüfungsbehörde zwingend geboten, bei einem Verdacht der Täuschung im Prüfungsverfahren möglichst schnell den Sachverhalt aufzuklären. Aus § 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 35 Satz 1 BeamtStG leitet sich die Wahrheitspflicht ab, die die Pflicht zu dienstlich vertrauenswürdigem Verhalten beinhaltet (VG Saarlouis, Urt. vom 08.06.2018 - 7 K 88/16, juris)

Grundvoraussetzung einer zutreffenden Leistungsbewertung ist, dass der Prüfling die für den Erfolg seiner Prüfung maßgeblichen Leistungen persönlich und ohne fremde Hilfe erbringt. Nur die von der Prüfungsordnung gestatteten Hilfsmittel können vom Prüfling genutzt werden. Entscheidend wird hierbei auf die Unredlichkeit bei der Leistungserbringung abgestellt; auf Verschulden kommt es nicht an (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2003, Rz. 384). 

Es gibt abgestufte Möglichkeiten der Sanktionierung von Täuschungshandlungen: Verwarnung, Anordnung der Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen, bis hin vom Ausschluss jeglicher weiterer Prüfungen. Hierbei steht außer Frage, dass bei einer Täuschungshandlung, aber auch (lediglich) einem Täuschungsversuch, wie z.B. unzulässige Inanspruchnahme fremder Hilfsmittel, die Klausurleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet werden kann. Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling von der schriftlichen Prüfung dann noch ausschließen, wenn der Prüfer die Klausur des Prüflings korrigiert und dabei Übereinstimmungen mit der Musterlösung festgestellt hat (VG Stade, Urt. v. 30.10.2019 - 6 A 3809/17 - ). 

Für eine unzulässige Inanspruchnahme fremder Hilfsmittel ist es ausreichend,  dass diese „benutzt“ werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme von unerlaubten Hilfsmitteln für die Fertigung der Prüfungsleistung von Bedeutung war. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Ebenfalls ausreichend ist, dass der Prüfling lediglich einige Passagen aus einem fremden „Gedankengut“ verwendet. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Täuschungsabsicht nicht erforderlich, vielmehr genügt bedingter Vorsatz bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes. Das VG Köln (Beschl. v. 28.02.1985 - 6 K 1725/83 –) hat judiziert, dass bereits das Anschaffen der einer Hausarbeit zugrundeliegenden Entscheidung ein schwerer Verstoß gegen prüfungsrechtliche Pflichten darstelle (VG Köln, Beschl. v. 28. 02.1985  - 6 K 1725/3).

Weiter vertritt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Prüfungsrecht die Auffassung, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der klagende Prüfling die Beweislast dafür trage, dass er nicht getäuscht habe (VG Stade vom 30.10.2019 - 6 A 3809/17). Die aus der Sicht der Prüflinge sicherlich sehr stringente Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte betont insoweit immer wieder die Beeinträchtigung der Chancengleichheit. Ist allerdings ungeklärt, ob tatsächlich eine Täuschungshandlung hinreichend nachgewiesen werden kann, muss das Prüfungsverfahren fortgesetzt werden.

Ausgehend hiervon steht außer Frage, dass bei einer etwaigen Täuschung in einem Prüfungsverfahren (einer staatlichen Behörde) der Sachverhalt unverzüglich geklärt werden muss. Insoweit gibt es sowohl im Widerspruchsverfahren als auch erst recht im Klageverfahren eine „Kontrollkompetenz“. Von daher ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Die zur Verfügung stehenden Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen prüfungsrechtliche Normen ergeben sich (stets) aus der Prüfungsordnung. Unabhängig hiervon ist (natürlich) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das schließt jedoch nicht aus, dass bei der Täuschung in einer Prüfung die Wiederholung der zu erbringenden Prüfungsleistung angeordnet wird, auch wenn es nur einen „Einzeltäter“  gab (OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.03.1995 - 8 W 11/95). 

Nach der Rechtsprechung obliegt die Beweislast für eine Täuschungshandlung grundsätzlich der Prüfungsbehörde. Allerdings sind insoweit Beweiserleichterungen (wie zum Beispiel „Beweis des ersten Anscheins“ sowie bei Weigerung des Prüflings betreffend „zumutbarer Mitarbeit“) zu beachten.

„Abschreiben lassen“ ist keine Prüfungshandlung. Es können aber Sanktionen gegen den Prüfling, der am Abschreibenverhalten mitgewirkt hat, erfolgen. Hierbei ist entscheidend, ob das Verhalten des Prüflings zu einer Verfälschung seiner wahren Leistung führt.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bedingter Vorsatz bereits dann ausreichend ist, wenn aufgrund der Verwendung unzulässige Hilfsmittel es zu einer Verfälschung der wahren Leistung gekommen ist.

Von einem Täuschungsversuch ist auch dann auszugehen, wenn der Prüfling die hierfür maßgeblichen Umstände kennt und insbesondere weiß, dass er unzulässige Hilfsmittel mit sich führt, um gegebenenfalls hiervon Gebrauch zu machen.

Die Beweislage zulasten der Prüfungsbehörde verschiebt sich zugunsten der Prüfungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht habe (Anscheinsbeweis).

II. Die Bewertung einer verwaltungsrechtlichen Anhörung

Eine Prüfungsbehörde führt keine Anhörung in „strafprozessrechtlicher Struktur“ durch. Eine „verwaltungsrechtliche Anhörung“ ist mit einer Anhörung in einem Strafverfahren nicht zu vergleichen (VG Freiburg, vom 25.09.2019 - 1 K 5443/18). Rechtsgrundlage der verwaltungsrechtlichen Anhörung ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Jeder Bürger, der nach seiner Auffassung durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, kann den Rechtsweg beschreiten. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass jegliche (behauptete) Rechtsbeeinträchtigung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden kann (und zwar beim Verwaltungsgericht).

Jeglicher Täuschungsversuch in einer (staatlichen) Prüfung hat zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden bewertet wird (sofern die Täuschungshandlung des Prüflings nachgewiesen werden kann) (VG Stadte, Urteil vom 30.10.2019 – 6 AS 3809/17, juris). Im Verwaltungsprozess muss ggf. der Prüfling nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises die Beweislast dafür tragen, dass er nicht getäuscht hat.

Dieser „Rechtssatz“ wird jedoch „bedeutungslos“, wenn es der Prüfungsbehörde praktisch verwehrt wird, durch Anhörung von Prüflingen aufzuklären zu versuchen, ob und inwieweit (Mit-)Prüflinge  aufgrund von Vorkenntnissen des Prüfungsstoffes bevorteilt waren. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises trägt im Verwaltungsprozess der klagende Prüfling die Beweislast dafür, dass er nicht getäuscht (siehe hierzu OVG Münster vom 11.10.2011 – 14 A 2726/09, juris sowie VG Stade, Urteil vom 30.10.2019 – 6 A 3809/17, Rz 75).

Es ist zu betonen, dass eine verwaltungsrechtliche Anhörung (betreffend einer Täuschungshandlung in  einer Prüfung) nicht zu vergleichen ist mit der strafprozessrechtlichen Anhörung als Zeuge bzw. Angeschuldigter. Beide Rechtsinstitute verfolgen andere Zwecke. 

Dass die Besonderheiten eines Beamtenrechtsverhältnisses auch in einer Prüfungsangelegenheit Anwendung finden, steht außer Frage und beinhaltet somit auch die Wahrheitspflicht bei Äußerungen des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn.

Mit der Täuschung bei der Prüfung an der Hochschule der Sächsischen Polizei zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst musste sich das OVG Sachsen beschäftigen (Beschluss vom 05.11.2019 - 2 B 388/18, juris). In der Rz. 12 des Beschlusses vom 05.11.2019 -2 B 388/18, ist Folgendes nachzulesen: 

Nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 05.08.2015 ‑ 2 A 411/14, juris; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 23.07.2014 - 5 K 1602/11; VG Göttingen, Beschluss vom 29.03.2004 - 4 B 32/04, juris; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 385, 410, 1231 und Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 229, 230) reicht bereits der Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels (im Prüfungsraum) für die Begründung eines Täuschungsversuch aus. Nach Auffassung des OVG Bautzen ist die Benutzung jedenfalls dann gegeben, wenn das unzulässige Hilfsmittel sich bei der Anfertigung der Klausur bei den Arbeitsmitteln auf dem Arbeitstisch oder im unmittelbaren Zugriff des Kandidaten befindet.

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte trägt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis der Kläger (der betreffende Beamte) die Beweislast dafür, dass er nicht getäuscht hat (OVG Münster, Beschluss vom  11. Oktober 2011 -14 A 2726/09, juris; VG Stade, Urteil vom 30.10.2019 - 6 A 3809/17, juris).

Nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die Literatur hat sich mit Fragen des „wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ beschäftigt. Prof. Dr. Herrmann (BÖR-REPORT Nr. 4 (veröffentlicht im März 2020) führt hierzu aus:

Niedrige Verdachtsfälle für dienstliche bzw. interne Untersuchungen

Die Anforderungen an das Tätigwerden sind dabei durch die Beschreibung der einfachen Verdachtsstufe sehr niedrig gehalten. Wenn bloße tatsächliche Anhaltspunkte eines Verstoßes für den Beginn einer Prüfung des wissenschaftlichen Verhaltens oder der Einleitung von Disziplinarermittlungen genügen, erscheint es jedenfalls verfehlt, erst nach dem Abschluss strafrechtlicher oder berufsrechtlicher Ermittlungsverfahren anderen Behörden „abzuwarten“, diese setzen regelmäßig auf der gleichen Verdachtsstufe ein (vgl. §§ 60 Abs. 1,152 Abs. 2 StPO für Strafverfahren).

Vielmehr hat die verantwortliche Person in der Hochschule, zumeist der Leiter, aber auch der für die Vorlagen an eine Ombudskommission verantwortliche Verwaltungsbedienstete, eine Verfahrenshypothese zugrunde zu legen (der Vorwurf sei in tatsächlicher Hinsicht wahr) und anhand der maßgeblichen Dienst- und Rechtsvorschriften oder Regeln wissenschaftlichen Arbeitens zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, dass die beschriebene (fingierte) Handlung oder Unterlassung gegen Pflichten verstößt, ist der Verdacht zu bejahen und eine Untersuchung bzw. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die im Bereich der persönlichen Überzeugung liegende Frage, ob die übermittelten Informationen und Tatsachenbehauptungen zutreffend widerlegt oder zumindest Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht ausgeräumt sind, betrifft den Nachweis der Pflichtverletzung, nicht das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ (siehe hierzu Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2014, § 6, Rn. 501 ff.).

Diese Prüfung kann nur entfallen, wenn die Äußerung aus bloßen Vermutungen, Mutmaßungen oder einem „vagen Verdacht“ besteht und kein tatsächliches Verhalten beschrieben ist oder aus der Schilderung abgeleitet werden kann.“

Hiernach ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, bei Bekanntwerden eines Täuschungsversuches bei einer staatlichen Prüfung den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären.

Hierbei darf die Bedeutung des § 28 VwVG nicht verkannt werden. Die Anhörung gemäß § 28 VwVfG soll sowohl dem Schutz der Individualsphäre dienen und eine Einflussnahme auf das Verfahren und das Ergebnis der Entscheidung ermöglichen als auch zur Vervollständigung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes beitragen und damit auf eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung hinzuwirken sowie eine Überraschungsentscheidung vermeiden. Die Anhörung als Mittel der Sachverhaltsaufklärung zielt darauf, dass insbesondere Fehler bei der Tatsachenermittlung im Vorhinein vermieden werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rz. 7 unter Bezugnahme auf OVG Berlin, NVwZ 1996,  926). In der Kommentarliteratur wird weiter betont, dass die Anhörung mit ihren verschiedenen Formen auch der Partizipation und Verfahrensteilhabe im „eigenen Verfahren der Beteiligten diene, da der Bürger nicht mehr bloßes Objekt behördliche Entscheidungen sei“ (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 28 Rz. 7).

Mit der Zulässigkeit von Verwaltungsermittlungen hat sich das BVerwG (Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C12/17,  juris) beschäftigt. Das BVerwG hat ausgeführt:

„Zwar darf der Dienstherr auch Verwaltungsermittlungen durchführen, weil ein Disziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf ... Verwaltungsermittlungen müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführten Ermittlungen umschlagen, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2012 - 2 C 12.17, sowie OVG Münster vom 10.10.2018 - 3 d A 2120/17.0).

Im Prüfungsrecht geht man davon aus, dass der jeweilige Prüfling nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises die Beweislast dafür trägt, dass er nicht getäuscht hat. Dem Prüfling obliegt es ggf., den Täuschungsverdacht auszuräumen (VG Stade, Urteil vom 30.10.2019 - 6 A 3809/17, juris). Insoweit geht es zunächst einmal nicht um irgendeine „strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung. Es geht um Aufklärung des Sachverhaltes sowie ggf. um die Frage der Beweislast. Insoweit ist eine Prüfungsbehörde verpflichtet, den Sachverhalt (möglichst vollständig) aufzuklären.

Abschließend ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine verwaltungsrechtlichen Anhörung (gem. § 28 SVwVfG) handelt und nicht um eine strafprozessrechtliche Anhörung. Die verwaltungsrechtliche Anhörung hat auch nicht die Struktur einer strafrechtlichen Anhörung. Die „betroffenen“ Zeugen dienen lediglich der Aufklärung des Sachverhaltes.

Saarbrücken, 06.07.2020

Dr. Zimmerling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht