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Zulassung zum Zweitstudium

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mal wieder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum Zweitstudium zurückgewiesen.

Die Gerichtsentscheidungen betreffend die Zulassung zum Zweitstudium enden regelmäßig negativ für die Studienbewerber. Die Hürde für die Zulassung zum Zweitstudium ist sehr hoch. Besondere Bedeutung kommt insoweit der Stellungnahme der Hochschule in Bezug auf die besondere Sachkunde des Bewerbers und die Möglichkeit der Weiterqualifikation an. Weiter ist entscheidend, dass die Stellungnahme der Hochschule für den zuständigen Vertreter (in der Regel Präsident) unterzeichnet werden muss. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen allerdings ausnahmsweise auch die Unterschrift des Vizepräsidenten akzeptiert, jedoch darauf hingewiesen, dass dies „nicht ganz unproblematisch erscheint“.

Auf jeden Fall ist es bei Stellung eines Antrages auf Zulassung zum Zweitstudium dringendst erforderlich, rechtzeitig einen insoweit spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

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