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VGH Kassel: Versetzung in den Ruhestand aufgrund erwarteter krankheitsbedingter Fehltage rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein (angeblich) dienstunfähiger Bahnbeamter in den Ruhestand versetzt werden kann. Hierbei ging es auch um die Frage, welche Anstrengungen der Dienstherr unternehmen muss, um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Beamten zu finden. Ein Beamter auf Lebenszeit kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Verfehlt war der Gutachtenauftrag an den Bahnarzt, der nicht auf die Aufklärung der Frage zielte, ob und ggf. wann der Beamte wieder dienstfähig ist, sondern der ganz allgemein auf die Klärung der Dienstfähigkeit gerichtet war. Dem Gutachten des Bahnarztes war auch nicht zu entnehmen, dass die Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb des nach § 44 Bundesbeamtengesetz maßgeblichen Frist nicht wiederhergestellt werden kann. Unabhängig davon hat der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zu suchen. Ist insoweit nicht aufklärbar, dass der Dienstherr die ihm obliegende Suchpflicht beachtet hat, geht dies zu Lasten des Dienstherrn.

Die Entscheidung des VGH Kassel ist noch nicht rechtskräftig.

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