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Vergleichbarkeit beamtenrechtlicher Beurteilungen und Arbeitszeugnisse im Beförderungsverfahren

von uns erstrittene Entscheidung des OVG Saarlouis

 

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis) hat sich mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit eine beamtenrechtliche Regelbeurteilung vergleichbar ist mit einem Zwischenzeugnis, das ausschließlich zum Zwecke der Beförderung bzw. der Bewerbung gefertigt wurde. Die betreffende Stadt hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein Zwischenzeugnis mit der Bewertung "stets zur vollsten Zufriedenheit" eine bessere Leistungsbeurteilung sei als beim Beamten eine Beurteilung auf der 2. von 5 möglichen Beurteilungsstufen. Das OVG Saarlouis hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des unterlegenen Beamten stattgegeben, da sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine verlässliche Aussage darüber treffen lässt, "ob bei der Erstellung des Zwischenzeugnisses über die Beigeladene die gleichen Kriterien und Beurteilungsmaßstäbe angewendet wurden, die der dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers [...] zugrunde liegen".

Bereits während des laufenden Rechtsschutzverfahrens hatte die betreffende Stadt auf eine für sie bereits negative erstinstanzliche Entscheidung reagiert und die Beurteilungsrichtlinien dahingehend geändert, dass nunmehr auch Angestellte, die zur Beförderung vorgesehen sind, nach den gleichen Kriterien wie Beamte zu bewerten sind. Die Entscheidung des OVG Saarlouis verhindert Manipulationen dahingehend, dass Angestellte/Tarifbeschäftigte, denen vom Arbeitgeber eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden soll (mit der Folge der Höhergruppierung), lediglich relativ kurzfristig (und singulär) neu beurteilt und anschließend "befördert" werden. Bei Beamten kommt es insoweit auch auf die Entwicklung der Leistung und damit der Beurteilungen an. Erneut wurde somit ein Dienstherr/Arbeitgeber, der versucht hat, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu missachten, von der Rechtsprechung "ausgebremst". 

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