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Gleichstellung von deutschen Zulassungsbewerbern bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern

Gleichstellung von deutschen Zulassungsbewerbern bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern (Klinik) an Hochschulen in Ländern der Bundesrepublik Deutschland – Bedeutung für das SS 2016

Seit langem ist diese Gleichstellung ein „Thema“, weil eine Reihe von Bundesländern Bewerber mit anerkannten Erstem Abschnitt aus dem EU-Ausland nachrangig behandelt haben.

Daher gab es eine Reihe von Beschwerden bei der EU-Kommission, die u.a. zu Beratungen im 370. Hochschulausschuss der KMK-Konferenz am 26./27.11.2015 führten. Wir gehen davon aus, dass bereits bei den Entscheidungen über die Klinik-Zulassung zum SS 2016 EU-Rechtskonform entschieden wird.

Nunmehr ist uns die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 21.12.2015 im EU-Pilotverfahren hinsichtlich der Beschränkungen der Zulassung zu höheren Fachsemestern bekannt geworden, die aufgrund von Rückmeldungen aus den in Rede stehenden Bundesländern erstellt wurde.

Danach hat die EU-Kommission die Antwort der Bundesregierung analysiert und bis Ende Mai 2016 um einen Bericht zu den bereits veröffentlichten Novellen und einen aktualisierten Zeitplan für die noch zu verabschiedenden Novellen gebeten. Hierzu hat die KMK die betreffenden Länder Bremen (ggf.), Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein um Übermittlung der gewünschten Informationen gebeten.

Die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 21.12.2015 lautet wie folgt (hier: EU-Pilot-Fall vom 28. Oktober 2014 (7056/14/EACU) bezüglich der in Deutschland geltenden Regelungen über Zulassungsverfahren zu höheren Fachsemestern an Hochschulen) Bezug: Nachfragen der Europäischen Kommission vom 10. November 2015

Die Bundesregierung beehrt sich, der Kommission der Europäischen Union Folgendes mitzuteilen: In Bezug auf das EU-Pilotverfahren hinsichtlich der Beschränkungen der Zulassung zu höheren Fachsemestern an Hochschulen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und möglicherweise weiteren Ländern der Bundesrepublik Deutschland hatte die Bundesregierung die Europäische Kommission mit Datum vom 16.12.2014 insbesondere über anstehende Novellierungen des Hochschulzulassungsrechts in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen informiert. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind dann im weiteren Verlauf um eine Konkretisierung des Zeitplans zur Überarbeitung gebeten worden.

Mit Schreiben vom 24.09.2015 hat die Kommission mitgeteilt, dass ihr zwei weitere Beschwerden über die Beschränkung der Zulassung zu höheren Fachsemestern vorliegen, die sich auf Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern bzw. Sachsen-Anhalt beziehen. Dies war der Kommission Anlass, auch die Hochschulzulassungsgesetze der übrigen Länder zu überprüfen mit dem Ergebnis, dass in Bremen und Schleswig-Holstein ähnlich problematische Bestimmungen vermutet werden. Am 22.10.2015 hat die Bundesregierung eine Stellungnahme basierend auf den Rückmeldungen der in Rede stehenden Länder übermittelt. Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission die Antwort der Bundesregierung analysiert und mit Schreiben vom 10.11.2015 die Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein betreffenden Ausführungen akzeptiert. Bezüglich der Bestimmungen in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wurden weitere Fragen aufgeworfen. Hierzu wird für die genannten Länder wie folgt Stellung genommen:

Bremen

Bürger der Europäischen Union, die bisher an EU-Hochschulen außerhalb Deutschlands eingeschrieben waren, werden in Bremen bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern an den Hochschulen nicht schlechter gestellt als Bewerber und Bewerberinnen, die bis dahin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren. Die Bestimmungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes werden durch die Hochschulvergabeverordnung im Einzelnen ausgefüllt. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 15 der Hochschulvergabeverordnung sehen die Zulassung zu höheren Fachsemestern für diejenigen Bewerber und Bewerberinnen, „die bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren oder […] auf Grund von anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des beantragten Studiengangs eingestuft werden können, …“ nach denselben Rechtsgrundlagen vor. § 1 Abs. 4 der Hochschulvergabeverordnung sieht eine ausdrückliche Gleichstellung von Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU und weiterer Personengruppen in allen Belangen des Vergabeverfahrens vor. Auch eine indirekte Diskriminierung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern ist damit nicht gegeben. Im Rahmen eines für die laufende Legislaturperiode angestrebten größeren Gesetzgebungsverfahrens wird aber zusätzlich eine Anpassung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes erfolgen, damit eine bessere Transparenz hergestellt wird.

Mecklenburg-Vorpommern

Nach derzeitigem Stand ist die Unterzeichnung des Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 17.03.2016 vorgesehen. Im Anschluss daran könnte die Ratifizierung durch die Länder beginnen. Da in diesem Zusammenhang das Hochschulzulassungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ohnehin geändert werden muss, ist es nach Auffassung des Landes sachgerecht, § 5 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens an das geltende EU-Recht anzupassen. Bis wann die Novellierung des Hochschulzulassungsgesetzes abgeschlossen sein wird, kann mit Gewissheit nicht gesagt werden. Es ist jedoch vorgesehen, die Novellierungnoch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in Mecklenburg-Vorpommern (September 2016) abzuschließen.

Niedersachsen

Wie der Kommission bereits am 20.03.2015 mitgeteilt wurde, wird die von der Kommission der Europäischen Union beanstandete Regelung im Rahmen der laufenden Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes durch eine EU-rechtskonforme Regelung ersetzt. Die Kommission der Europäischen Union hat am 01.06.2015 bestätigt, dass der vorgelegte Entwurf den EU-rechtlichen Bestimmungen entspricht. An dem für die die Veröffentlichung der Rechtsänderung vorgesehenen Termin Ende 2015 hat sich nichts geändert. Niedersachsen hat zugesagt, den Text nebst Fundstelle zu übermitteln, sobald die Veröffentlichung vorliegt.

Nordrhein-Westfalen

Wie der Kommission bereits am 20.03.2015 mitgeteilt, sollen die geltenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der anstehenden Ratifizierung des neuen Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung angepasst werden. Derzeit ist das Verfahren zur Abstimmung des Staatsvertrags unter den Ländern noch nicht abgeschlossen, so dass um Verständnis für die eingetretene Verzögerung gebeten wird. Um jedem Anschein eines EU-rechtswidrigen Verfahrens bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern vorzubeugen, wurden die nordrhein-westfälischen Hochschulen angewiesen, bis zur Novellierung des Hochschulzulassungsrechts die oben genannten Vorschriften EU-rechtskonform auf Hochschulen aller EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden.

Hierauf hat die Europäische Kommission unter dem 04.02.2016 wie folgt geantwortet und „Druck gemacht“:

"ich danke Ihnen für Ihr Antwortschreiben vom 21. Dezember 2015 betreffend die Zulassung zu höheren Fachsemestern an Hochschulen in mehreren deutschen Bundesländern. Was Ihre Ausführungen zu Bremen betrifft, so nimmt die Kommission Ihre Erklärungen zur Kenntnis und wird diese Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Wir sind aber der Meinung, dass die rechtlichen Bestimmungen klarer dargestellt werden könnten um jede Zweideutigkeit auszuschließen. Wir würden deshalb anregen eine diesbezügliche Neuformulierung der rechtlichen Bestimmungen ins Auge zu fassen.

Was nun die zukünftigen Novellierungen der betreffenden rechtlichen Bestimmungen in Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein betrifft, so stellt die Kommission fest, dass diese im Gange sind, sich aufgrund innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren jedoch in manchen Fällen über den Sommer 2016 hinaus verzögern könnten. Da wir - wie schon in unserem vorigen Schreiben vorgetragen - der Meinung sind, dass die Änderungen zu Beginn des akademischen Jahres 2016/17 in Kraft sein sollten, sind für uns Novellierungen nach dem Sommer 2016 nur dann akzeptabel, wenn die betroffenen Hochschulen angewiesen werden, die neuen europarechtskonformen Bestimmungen bereits für das akademische Jahr 2016/17 anzuwenden, auch wenn sie offiziell noch nicht in Kraft getreten sind. Die Kommission begrüßt, dass Sie diese Vorgehensweise für Nordrhein-Westfalen bereits ausdrücklich erwähnt haben.

Die Kommission ersucht Sie, uns bis Ende Mai 2016 in der Angelegenheit Bericht zu erstatten, die bereits veröffentlichten Novellen zuzusenden und einen aktualisierten Zeitplan für die noch zu verabschiedenden Novellen vorzulegen." 

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