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Beschluss zum Personalvertretungsrecht

VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2017 - 22 K 8040/17.F.PV-

Das VG Frankfurt/M. hat mit Beschluss vom 20.11.2017 den Leiter einer Bundesbehörde verpflichtet, zwei Mitglieder des Örtlichen Personalrates entsprechend der beantragten Freistellung zu entsprechen (zwei Personalratsmitglieder zu jeweils 75 % der dienstlichen Tätigkeit).

Der Dienststellenleiter hatte dahingehend argumentiert, dass aus dienstlichen Gründen es lediglich möglich sei, dass ein Personalratsmitglied zu 100 % und ein anderes Personalratsmitglied im Umfang 50 % freigestellt wird. Hierbei hat sich der Dienststellenleiter im Hinblick auf die beantragte Freistellung (zwei Personalratsmitglieder zu jeweils 75 %) auch nicht dadurch beirren lassen, dass der Personalratsvorsitzende zugleich Mitglied des Gesamtpersonalrates war und somit bei einer Zusammenrechnung der 100 %-igen Freistellung im Örtlichen Personalrat und seiner Tätigkeit im Gesamtpersonalrat dieser Beamte bei weitem die gesetzliche Arbeitszeit überschritten hätte.

Das VG Frankfurt/M. hat insoweit ausdrücklich betont, dass die begehrte Aufteilung der Freistellungen sachlich nachvollziehbar ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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