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Beförderung beim Landesarbeitsgericht des Saarlandes

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20. März 2018 dem Ministerium der Justiz des Saarlandes untersagt, dem vom Ministerium der Justiz ausgewählten Richter das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes zu übertragen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist weitgehend der diesseitigen Argumentation gefolgt, wonach das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft war. Aus unserer Sicht war es höchst problematisch, einen Richter zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes zu ernennen, der vorher noch nie in der Arbeitsgerichtsbarkeit als Richter gearbeitet hat. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass das Landesarbeitsgericht in der Besetzung ein Berufsrichter und zwei Laienrichter entscheidet. Von daher "lebt" ein Richter am Landesarbeitsgericht von seiner (in der Regel in jahrelanger Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit) erworbenen Rechtskenntnissen. Aus unserer Sicht hätte die Ausschreibung entsprechend eingeschränkt werden müssen. So ist es allgemein üblich, dass zum Vorsitzenden des Strafsenates oder des Familiensenates (beim Oberlandesgericht) nur ein Richter befördert werden kann, der schon jahrelang als Richter auf dem betreffenden Rechtsgebiet gearbeitet hat. Es bleibt abzuwarten, wie das Ministerium der Justiz nunmehr weiter verfahren wird. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes ist nicht gegeben.

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