News

Aufenthalt von Kindern zu Weihnachten, wenn die Eltern getrennt leben

Das Umgangsrecht bestimmt sich immer nach dem Kindeswohl. Üblich ist im Hinblick auf die Weihnachtsferien, dass im jährlichen Wechsel die Kinder Heiligabend und/oder am 1. Weihnachtsfeiertag und/oder am 2. Weihnachtsfeiertag und/oder Silvester und/oder am 1. Januar bei ihrer Mutter bzw. ihrem Vater sind, also z. B. eine Regelung dahingehend erfolgt, dass die Kinder zunächst vom ersten Ferientag der Weihnachtsferien, z.B. 9.00 Uhr, bis zum 1. Weihnachtsfeiertag, z.B. 10.00 Uhr, und dann wieder vom 1. Januar, z.B. 12:00 Uhr, bis zum letzten Tag vor Schulbeginn, z.B. 18:00 Uhr, bei einem Elternteil sind und die Zeit vom 1. Weihnachtsfeiertag, z.B. 10:00 Uhr, bis 1. Januar, z.B. 12:00 Uhr, im Haushalt des anderen Elternteils sind.

Empfehlenswert ist, zunächst zu versuchen, mit dem anderen Elternteil eine Einigung betreffend Umgangszeiten zu erzielen. Wenn dies nicht gelingt, ist es zunächst Aufgabe des Jugendamtes, zwischen den Eltern zu vermitteln. Wenn auch dies nicht gelingt, kann zunächst ein beauftragter Rechtsanwalt versuchen, außergerichtlich zu einer Einigung zu gelangen. Führt auch dies nicht zum Erfolg, ist es Aufgabe des zuständigen Familiengerichts (in dessen Bezirk das Kind „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hat), das Umgangsrecht zu regeln. Wichtig ist, eine eindeutige Regelung zu treffen (damit Auslegungsschwierigkeiten und damit potentielle Streitigkeiten vermieden werden), sowohl betreffend die Uhrzeiten als auch dazu, wer das Kind abholt und wieder zurückbringt, wobei hier üblich ist, dass dies durch den Umgangsberechtigten erfolgt. Wenn bei Gericht die Eltern sich auf bestimmte Umgangszeiten einigen, ist erforderlich, dass das Gericht diese Umgangsregelung als dem Kindeswohl nicht widersprechend billigt (sogenannter gerichtlich gebilligter Vergleich), damit die Umgangsvereinbarung notfalls vollstreckt werden kann. Voraussetzung der Vollstreckbarkeit (auch eines Gerichtsbeschlusses, den Umgang regelt, falls die Eltern sich nicht einigen), ist zudem eine eindeutige Regelung, sowohl betreffend die Umgangszeiten als auch dazu, wer das Kind abholt und wieder zurückbringt.

Zurück