Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken

Die "Zwischenverfügung" und das Streikrecht

 

I. Problemstellung

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie die Deutsche Steuergewerkschaft (DSTG) haben im Rahmen der Tarifauseinandersetzungen in den Bundesländern seit ca. 3 Monaten die Zentrale Datenverarbeitung des Saarlandes (ZDV-Saar) sowie die Finanzkassen bestreikt. Die Folge war, dass eingehende Steuerzahlungen nicht verbucht, ausstehende Steuerzahlungen nicht festgestellt, Steuer-Rückerstattungsansprüche nicht befriedigt und in den Zivilverfahren (mangels Überprüfung des Eingangs des angeforderten Kostenvorschusses) Klageschriften nicht zugestellt werden konnten. Die Gewerkschaften jubilierten und wähnten das Saarland am Rande der Zahlungsunfähigkeit. Am 28.04.2006 hat das Saarland gegen die Gewerkschaften beim Arbeitsgericht Saarbrücken den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt mit dem Antrag, "den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig aufzugeben, die Arbeitsaufnahme durch die nachfolgend benannten Mitarbeiter des Landesamtes für Finanzen - Abteilung ZDV-Saar - und der Finanzkassen in Merzig, Neunkirchen und Saarbrücken zu dulden". Weiter wurde beantragt, wegen der Dringlichkeit im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und hilfsweise im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die gesetzliche Ladungsfrist auf 48 Stunden abzukürzen.

Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat am 02.05.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 22.05.2006, die Ladungsfrist antragsgemäß auf 48 Stunden abgekürzt und im übrigen folgendes verfügt: 1

Im Wege der Zwischenverfügung werden wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 62 II 2 ArbGG) die Antragsgegner zur Meidung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 (§ 890 ZPO) angewiesen, die Beschäftigung von mindestens der Hälfte der im Antrag zu 1 a.) (ZDV-Saar) in dem Antrag zu 1 b.) (Finanzkassen) genannten Mitarbeiter/innen zu 50% des gesamten Arbeitsvolumens sämtlicher namentlicher benannter Mitarbeiter zu dulden. Diese Weisung wird gegenstandslos mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehenden erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einem entsprechenden Vergleich."

Diesem Beschluss war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

" - Da die Zwischenverfügung ohne mündliche Verhandlung ein funktionales Minus gegenüber der vollen Sachentscheidung i.S.v. §§ 936, 924 ZPO darstellt, kann gegen sie nur Widerspruch, über den im Termin zur mündlichen Verhandlung zu verhandeln wäre, eingelegt werden.



 
- Die Antragstellerin ist durch die Zwischenverfügung als solche nicht beschwert. Ihr steht daher kein Rechtsmittel zu."

Beide Gewerkschaften haben gegen diesen Beschluss des ArbG Saarbrücken Beschwerde eingelegt.2 Das LAG Saarland hat am 11.05.2006 die Beschwerden als ein "nicht statthaftes Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Arbeitsgerichtes" angesehen und sie daher verworfen.3 Hierbei hat das LAG Saarland die vom Arbeitsgericht auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte "Zwischenverfügung" als vorläufige Regelung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO behandelt. Das zulässige Rechtsmittel ergibt sich insoweit aus §§ 936, 924 ZPO (Widerspruch und Antrag auf mündliche Verhandlung).

 

II. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG

Zunächst einmal steht außer Frage, dass die Grundsätze über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch im Arbeitskampf gelten.4 Hierbei zeigt das Beispiel des LAG Köln, dass auch bei einem Arbeitskampf eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.5

Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG kann über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung "in dringenden Fällen" ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. In der Kommentarliteratur wird dieser Fall bejaht, wenn wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ehrenamtliche Richter nicht rechtzeitig herangezogen werden können oder der Überraschungseffekt wichtig ist.6 Hervorgehoben wird die Effektivität des Rechtsschutzes. Auch das BVerfG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip der Anspruch des Einzelnen auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewährleistet ist.7 Auch vorliegend geht es um die Effektivität des Rechtsschutzes, der stets dann zur Verfügung stehen muss, wenn ein weiteres - möglicherweise wochenlanges - Zuwarten nicht möglich ist.

Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG unterscheidet sich etwas von der Regelung in § 937 Abs. 2 ZPO. Nach dieser zuletzt genannten Bestimmungen kann die Entscheidung in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die unterschiedliche Gesetzeslage betrifft somit den Fall der Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Soweit es um die Frage der Dringlichkeit geht, ist kein Unterschied zwischen den Regelungen in § 937 Abs. 2 ZPO einerseits und § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG andererseits ersichtlich. Die Kommentarliteratur betont, dass ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO nur vorliege, wenn die Eilbedürftigkeit der Maßnahme über die dem einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit (Verfügungsgrund) hinausgeht und selbst eine innerhalb kürzester Frist terminierte und mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden kann8. Ob bei einer Streiksituation, in welcher die Zentrale Datenverarbeitung und die Finanzkassen seit rund 3 Monate lahm gelegt sind, ein dringendes Bedürfnis im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zu bejahen ist, erscheint zweifelhaft. Hierbei ist auch zu beachten, dass die zeitliche Dringlichkeit nicht auf ein zögerliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sein darf.9

§ 47 ArbGG enthält entgegen der früheren Rechtslage nunmehr keine Regelung über die Ladungsfrist, d.h. über die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag (§ 217 ZPO). Demzufolge gelten über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Regelungen über den Zivilprozess.10 Gemäß § 226 Abs. 3 ZPO kann der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes bei Bestimmung des Termins die Abkürzung der Ladungsfrist ohne Anhörung des Gegners oder des sonst Beteiligten verfügen. Erforderlich ist lediglich ein Antrag des Antragstellers gemäß § 226 Abs. 1 ZPO. Unter Beachtung der vom Saarland beantragten Ladungsfrist von 48 Stunden hätte somit das ArbG Saarbrücken kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen können.11 Eine derartige Entscheidung steht im Ermessen des Gerichtes. Für die Ermessenabwägung ist maßgeblich die dargestellte Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung.12 Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gewerkschaften das Saarland am Rande der Zahlungsunfähigkeit wähnen, dürfte es keinen Zweifel darüber geben, dass eine kurzfristige Terminsanberaumung - unter Abkürzung der Ladungsfristen - geboten und insoweit das Ermessen des Gerichtes stark eingeschränkt ist.

 

III. Die "Zwischenverfügung" des ArbG Saarbrücken

Das ArbG Saarbrücken hat ausgeführt, dass das aus Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Institut der "Zwischenverfügung" sich im einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere bei Konkurrentenklagen, bewährt habe. Immer dann, wenn hochkomplexe Fragen in das summarische Verfahren vorverlagert werden, zugleich aber der Zeitverlust einer sachgemäßen Erörterung zu dauerndem Rechtsverlust führen würde, sei eine "Zwischenverfügung" geboten.13 Diese "Zwischenverfügung" (auch "Hängebeschluss") genannt, wird erlassen, wenn das Gericht vor einer Entscheidung die Behördenakten beiziehen und dennoch vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden muss. In der Tat spielt das Rechtsinstitut der "Zwischenverfügung" im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage eine erhebliche Bedeutung. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung wird vermieden, dass das angerufene Verwaltungsgericht aufgrund der Aushändigung der Ernennungsurkunde vor vollendete Tatsachen gestellt wird.14 Entsprechendes gilt auch bei der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Rechtsstreit erledigt, wenn der ausgewählte Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Demzufolge gilt es, die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages im Rahmen einer "Zwischenverfügung" zu verhindern.15 Damit wird die Möglichkeit eröffnet, dass das Arbeitsgericht dem Verfügungsbeklagten aufgibt, seine Auswahlentscheidung - unter Vorlage einschlägiger Unterlagen - plausibel zu erklären. (vgl. § 142 Abs. 2 ZPO). Zwischenzeitlich hat sich bei der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage der Erlass einer "Zwischenverfügung" durchgesetzt.16 In der Rechtsprechung ist allerdings unklar, wann die erlassene "Zwischenverfügung" wieder außer Kraft tritt.17 Vorliegend hat das ArbG Saarbrücken seine "Zwischenverfügung" befristet bis zur der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehenden erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einem entsprechenden Vergleich.

Bei der beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage geht es um die Verhinderung des Eintritts vollendeter Tatsachen. Dies geschieht beim Beförderungsrechtsstreit mit der Aushändigung der Beförderungsurkunde an den ausgewählten Bewerber und bei der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage mit Unterzeichnung des (neuen) Arbeitsvertrages durch beide Parteien. Vorliegend hat indes das ArbG Saarbrücken eine Leistungsverfügung erlassen, wonach die beklagten Gewerkschaften verpflichtet wurden, die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern im Bereich der ZDV-Saar und der Finanzkassen zu dulden (die Hälfte der vom Antragsteller im Saarland begehrte Anzahl von Mitarbeitern). Eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Leistungsverfügung ist ein neues Rechtsinstrument.

 

IV. Die Behandlung der "Zwischenverfügung" durch das LAG Saarland

Das LAG Saarland hat zur Begründung seiner Entscheidung verwiesen auf § 78 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO, wonach die Beschwerde nur statthaft sei, "wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist". Diese Voraussetzungen hat das LAG Saarland vorliegend verneint. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das ArbG Saarbrücken die von ihm erlassene "Zwischenverfügung" aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet hat. Wenn diese Zwischenverfügung nicht einmal eine gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen des ArbGG bzw. der ZPO hat, erscheint es zweifelhaft, den Ausschluss der Beschwerde mit Bestimmungen des ArbGG bzw. der ZPO zu begründen. Man könnte genauso - unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG - die Zulässigkeit der Beschwerde begründen.18 Man kann allerdings die Auffassung vertreten, wenn selbst bei einer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts die Beschwerde zum LAG ausgeschlossen ist, vielmehr nur Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann, so muss dies erst recht gelten für den Erlass einer "Zwischenverfügung", die dem Antragsteller weniger zubilligt, als eine zu seinen Gunsten erlassene einstweilige Verfügung. Der Verfügungsbeklagte muss nach dem Willen des Gesetzgebers bis zur - alsbald stattfindenden - mündlichen Verhandlung die erlassene einstweilige Verfügung befolgen.

Das LAG Saarland hat indes im Ergebnis die "Zwischenverfügung" als einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO angesehen. Ausgehend hiervon war dem Antrag des klagenden Saarlandes teilweise stattgegeben und sein Antrag war teilweise abgelehnt worden. Soweit das ArbG eine vorläufige Regelung - in Ausübung des freien Ermessens gemäß § 938 Abs. 1 ZPO - erlassen hat, kann der Verfügungsbeklagte nach der eindeutigen Rechtslage nur Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Von daher hat das LAG Saarland die von den beklagten Gewerkschaften eingelegte Beschwerde zu Recht als "nicht statthaftes Rechtsmittel" angesehen. Wenn man jedoch mit dem LAG Saarland die "Zwischenverfügung" als einstweilige Verfügung i.S.d. § 935, 940 ZPO ansieht, so wurde dem Antrag des Saarlandes nur teilweise stattgegeben. Der ArbG Saarbrücken ist nicht als "Teilbeschluss" bezeichnet. Da mit Erlass dieses Beschlusses ein Teil des Antrages klagenden Saarlandes - konkludent - abgelehnt, zumindest nicht entschieden war, hätte das klagende Saarland Beschwerde gemäß §§ 78 ArbGG, i.V.m. 567 Abs. 1 ZPO einlegen können. Dies ist auch konsequent, da das klagende Saarland die Zustimmung der Gewerkschaft zur Beschäftigung von 36 Mitarbeitern begehrte und vom ArbG lediglich die Zustimmung zur vorläufigen Beschäftigung von 18 Bediensteten erhielt. Damit war das klagende Saarland beschwert und hätte Beschwerde einlegen können. Insoweit war die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung somit unzutreffend.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Effektivität des Rechtsschutzes ist sicherlich kontraproduktiv, wenn über die Beschwerde des Antragstellers auf weitergehende Befriedigung das LAG zu entscheiden hat, während es im Hinblick auf die teilweise erlassene einstweilige Verfügung bei der Zuständigkeit des ArbG verbleibt. Vom Gesetzgeber ist diese "Doppelspurigkeit" der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte jedoch vorgegeben.

 

V. Weitere Möglichkeiten der Parteien

Beide Parteien hätten gegen die Terminsbestimmung des Arbeitsgerichts Saarbrücken sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einlegen können.19 An der Bestimmung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wäre die Beschwerde (Beschwerdewert: 600,00 ) nicht gescheitert.

Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 252 ZPO kann gegen die Entscheidung des Gerichtes, die Aussetzung eines Verfahrens anordnen oder abzulehnen, die sofortige Beschwerde eingelegt werden.20 In der arbeitsgerichtlichen21 sowie zivilrechtlichen Judikatur22 wird hinsichtlich Terminsbestimmung des erstinstanzlichen Gerichtes eine Beschwerde für möglich gehalten, welche natürlich nur im Rahmen eines weiten Ermessens des erstinstanzlichen Gerichtes vom Beschwerdegericht überprüfbar ist.23 Auch die Strafgerichte haben keine Bedenken, bei einer ermessensfehlerhaften Terminsbestimmung ausnahmsweise die Beschwerde für zulässig zu erachten.24 Darüber hinaus ist ggf. die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde zu prüfen.25 In arbeitsgerichtlichen Verfahren wird die Zulässigkeit und Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde wenig erörtert.26 Demzufolge hätten beide Parteien gegen die (späte) Anberaumung des Verhandlungstermins sofortige Beschwerde einlegen können.

 

VI. Ergebnis

Bei einem Arbeitskampf und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchführung des Notdienstes geht es nicht um die Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen. Ebenso wenig geht es darum, dass dem Verfügungskläger aufgrund der Beiziehung der Akten des Verfügungsbeklagten die Gelegenheit gegeben werden muss, seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen glaubhaft zu machen. Vorliegend bedarf es nicht des Rechtsinstituts der "Zwischenverfügung" zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Die sachgemäße Anwendung des § 62 Abs. 2 ArbGG bietet effektiven Rechtsschutz.

 


Fußnoten:

1 ArbG Saarbrücken, Beschl. v. 02.05.2006 - 61 Ga 7/06 -.

2 Siehe zum Arbeitskampf bedingten Notdienst bzw. einer sog. Dienstvereinbarung BAG, Urt. v. 14.12.1993 - 1 AZR 550/93, ZTR 1994, 209 sowie BAG, Urt. v. 31.01.1995 - 1 AZR 142/94, ZTR 1995, 551.

3 LAG Saarland, Beschl. v. 11.05.2006 - 1 Ta 19/06 -. abgedruckt S. ..................

4 Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 62 Rz. 141 ff.; Vossen, in: GK-ArbGG, § 62 Rz. 81.

5 LAG Köln, Beschl. v. 12.12.2005 - 2 Ta 457/05, ZTR 2006, 89.

6 Siehe z.B. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 62 Rz. 70; Hauck, ArbGG, § 62 Rz. 31; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGg 2004, § 62 Rz. 101; Kröning, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Auflage 2005, § 62 Rz. 53.

7 BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, BVerfGE, 93, 99, 107; BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; BVerfG, Beschl. v. 21.04.2006 - 1 BvR 2140/05 -.

8 So z.B. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage 2004, § 937 Rz. 2; Huber, in: Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 937 Rz. 4., Germelmann/Matthes/PRütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 62 Rz. 70.

9 Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 62 Rz. 101 unter Bezugnahme auf LAG Köln, Beschl. v. 13.08.1996 - 11 Ta 173/96, NZA 1997, 317.

10 Berscheid, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 47 Rz. 14.

11 Berscheid, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 47 Rz. 16.

12 Stadler, in: Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 226 Rz. 2., Berscheid, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 47 Rz. 16

13 Siehe hierzu auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 123 Rz. 120.

14 Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88, NJW 1990, 501; ausführlich hierzu Zimmerling, RiA 2002, 165 ff., 169 m.w.N. Nach Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rz. 80 bedarf es keiner "Zwischenverfügung", weil der Dienstherr vor Aushändigung von Ernennungsurkunden den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO - auch ohne richterlichen Hinweis - grundsätzlich abwarten muss.

15 Ausführlich hierzu Zimmerling, Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst, 1999, Rz. 30 ff; Zimmerling in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 46 Rz. 149 ff.

16 ArbG _remen. Beschl. v. 07.04.2004 - 10 H BVGa 8/04 juris sowie ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschl v. 21.04.2005 - 1 BVGa 14/05, juris; ArbG Saarbrücken, Beschl. v. 15.03.2006 - 62 Ga 4/06 sowie Beschl. v. 03.04.2006 - 62 Ga 5/06.

17 Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte tritt die Zwischenverfügung außer Kraft mit Rechtskraft der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, siehe z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 31.03.1993 - 1 W 38/93 - (n.V.).; siehe weiterhin Zimmerling, RiA 2002, 165 ff., 169 m.w.N.

18 Die Oberverwaltungsgerichte haben überhaupt keinen Zweifel daran, dass gegen eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte "Zwischenverfügung" des Verwaltungsgerichtes die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich ist, siehe z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.04.2006 - 1 W 20/06 - (n.v.).

19 Zimmerling, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 46 Rz. 3 ff.; Stadler, in: Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 226 Rz. 2.; Huber, in: Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 938 Rz. 6.

20 LAG Mainz, Beschl. v. 02.07.1981 - 1 Ta 86/81, Juris. Stadler, in: Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 252 Rz. 4.

21 LAG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.1986 - 7 Ta 20/86, AmBl. By. 1987 C 54.

22 OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.1998 - 11 WF 150/98, FamRZ 1998, 1605.

23 Berscheid, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 47 Rz. 15.

24 OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00, StV 2001, 157; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2003 - 1 Ws 131/03, NStZ-RR 2003, 284.

25 Guggelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 146 Rz. 9 ff.; Ziekow, DÖV 1998, 941 ff.

26 Zimmerling, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 46 Rz. 25.