Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken

Die Rechtsprobleme der Rechtsprofessoren

A) Rechtsprobleme der Rechtsprofessoren

I. Die Prozessvertretung durch Rechtsprofessoren gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO

Durch eine Reihe prozessrechtlicher Sonderregelungen (§ 67 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 StPO, § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, § 392 Abs. 1 AO, § 40 Abs. 2 BDO) wird den Hochschullehrern eine Prozessvertretung gestattet. Diese Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Prozessvertretung durch Hochschullehrer wird damit gerechtfertigt, dass anderenfalls Professoren ihre speziellen Fachkenntnisse daran interessierten Auftraggebern in Form von wissenschaftlichen Gutachten zur Verfügung stellen können, und zwar auch mit dem Ziel, auf den Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Einfluss zu nehmen.1 In der Kommentarliteratur zum Rechtsberatungsgesetz (RBerG) wird insoweit die Auffassung vertreten, dass die in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gegen das RBerG verstoßen, wenn sie die Prozessvertretung geschäftsmäßig führen, da die prozessuale Erlaubnis zur Rechtsvertretung nicht die fehlende berufspolizeiliche Erlaubnis zur Rechtsbesorgung gem. Art. 1 § 1 RBerG ersetzen könne; in Betracht komme allenfalls die gelegentliche Prozessvertretung.2 Es wird allerdings auch geltend gemacht, dass die prozessuale Sonderregelung in § 67 Abs. 1 VwGO als Durchbrechung des grundsätzlichen Verbotes der Prozessvertretung nach dem RBerG anzusehen sei und demzufolge diese rechtsberatende Tätigkeit von Rechtslehrern vom Erlaubniszwang des RBerG auszunehmen sei.3

Auch die verwaltungsprozessuale Judikatur und Rechtsprechung hat Probleme, die Zulässigkeit der Vertretung durch Hochschullehrer gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO mit der Erlaubnispflicht gem. Art. 1 § 1 RBerG in Einklang zu bringen. Es wird die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässige Prozessvertretung die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG einschränkend auszulegen sei. Hierfür spreche die teleologische Auslegung des § 67 Abs. 1 VwGO und des Art. 1 § 1 RBerG, da das Rechtsberatungsgesetz vorrangig den Zweck verfolge, Rechtsuchende vor unqualifizierten Rechtsberatern zu schützen und anderenfalls die gem. § 67 Abs. 1 VwGO eingeräumte Prozessvertretung kaum relevant wäre, da aufgrund der herrschenden weiten Auslegung des Begriffes

"geschäftsmäßig" in Art. 1 § 1 RBerG nur wenige Gelegenheitsfälle von der Erlaubnispflicht ausgeschlossen wären.4 Durch die Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO wollte der Gesetzgeber gerade die besonders qualifizierte Prozessvertretung durch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen ermöglichen, wobei diese die wissenschaftliche Auseinandersetzung in Rechtsfragen bereichern und damit einen besonders wertvollen Beitrag zur Rechtsfindung und- fortbildung leisten sollen. Dieser gesetzgeberische Wille habe Vorrang vor dem hier gar nicht einschlägigen Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG.5

Weiterhin lässt sich dieses Ergebnis sowohl mit der "lex-posterior-Regel" als auch mit Hinweis auf § 67 Abs. 1 VwGO als "lex spezialis" begründen.6 Die Kritik von Meissner7, wonach § 67 Abs. 1 VwGO sowie Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG sich nicht überlagern und deshalb weder die "lex-posterior-Regel" noch die "lex-spezialis-Regelung" anwendbar sind, überzeugt nicht. Anderenfalls wäre es nämlich konsequenter, den Rechtslehrern an deutschen Hochschulen eine "Teilerlaubnis" gem. Art. 1 § 1 RBerG zu erteilen, was jedoch aufgrund der Reform des RBerG im Jahre 1980 nicht mehr möglich ist, da die Erlaubnis nur noch für bestimmte Sachbereiche erteilt werden kann, zu denen die Prozessvertretung (durch Rechtslehrern an deutschen Hochschulen) nicht gehört.8

Damit ist allerdings noch nicht gelöst die Frage, ob es Rechtsprofessoren gestattet ist, regelmäßig (geschäftsmäßig) als Prozessbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verfahren beim VG tätig zu werden oder ob sie insoweit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen9 Das OVG Berlin betont allerdings, dass von einem "geschäftsmäßigen" Handeln keine Rede sein könne, wenn der Rechtsprofessor nur einmalig tätig wird und wenn er hierbei auch eigene Interessen verfolgt.10 Gegebenenfalls ist der Rechtsprofessor als Prozessbevollmächtigter vom Gericht zurückzuweisen;11 ein Gewohnheitsrecht, wonach Rechtslehrer an deutschen Hochschulen zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten berechtigt seien, wird von der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt.12

II. Der Personenkreis der Rechtslehrer im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Die Qualifikation des Rechtslehrers einer wissenschaftlichen Hochschule

Soweit es um Angehörige einer wissenschaftlichen Hochschule geht, wird der Personenkreis des Rechtslehrers weit gezogen. "Rechtslehrer" im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, dem die Lehrbefugnis eines juristischen Faches an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule gem. in § 43 ff. HRG in Verbindung mit den jeweiligen Landeshochschulgesetzen verliehen wurde, somit Universitätsprofessoren und die hauptberuflich oder nebenberuflich an der Universität tätigen habilitierten Dozenten (Hochschul- bzw. Privatdozenten einschließlich außerplanmäßigen Professoren).13 Zu diesem Personenkreis gehören auch die emeritierten Professoren sowie die Honorarprofessoren14, nicht jedoch die wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten, soweit sie nicht zugleich die Lehrbefugnis besitzen, sowie die Lehrbeauftragten.15

Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, dass jeder Habilitierte als Rechtslehrer im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO auftreten kann. Es wird nicht gefordert, dass die verliehene venia legendi16 irgend etwas mit dem öffentlichen Recht zu tun hat. Demzufolge kann auch jeder Rechtslehrer, der sich beispielsweise im Strafrecht oder auf dem Gebiet des Kartellrechtes habilitiert hat, als Prozessvertreter auftreten. Ob dies mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, durch die Ermöglichung der Rechtsvertretung durch Rechtslehrer eine besonders qualifizierte Rechtsvertretung sicher zu stellen, vereinbar ist, erscheint äußert fraglich. Hinzu kommt folgendes: Durch die Neufassung des Rechtsmittelrechtes in § 124 Abs. 2 VwGO17 bedarf die Berufung der Zulassung durch das OVG. Die Voraussetzungen einer Berufungszulassung sind in § 124 Abs. 2 VwGO aufgelistet. Abgesehen von dem Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) der der vergleichbaren Regelung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nachgebildet ist und in erster Linie der Rechtseinheit und Fortentwicklung des Rechtes dient,18 bedarf es im übrigen vor allem handwerklicher Fähigkeiten, um u.a. bei der Divergenzbeschwerde gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den anderslautenden, entscheidungserheblichen Rechtssatz des Obererwaltungsgerichtes aufzeigen, von dem das erstinstanzliche Urteil abweicht. Gleiches gilt für die Darlegung, dass "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. dass die Rechtssache "besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).19 Davon, dass im Berufungsverfahren ein "besonders wertvoller Beitrag zur Rechtsfindung und- fortbildung" durch den Rechtslehrer geleistet werden soll20, kann insoweit wahrlich keine Rede sein, zumal durch den Antrag auf Zulassung der Berufung zunächst einmal eine hohen prozessuale Hürde zu nehmen ist.21

2. Die Qualifikation der Rechtslehrer an einer Fachhochschule

Die in Rechtsprechung22 und weitgehend auch in der Literatur23 immer wieder angegebene Begründung, Fachhochschulen seien keine wissenschaftlichen Hochschulen und demzufolge die Fachhochschullehrer keine Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO wird auch durch ständiges Wiederholen nicht richtig. Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelungen des § 67 Abs. 1 VwGO ausschließlich auf die Rechtslehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule abgestellt hat24.

Zwischenzeitlich sind zwei wesentliche Rechtsänderungen eingetreten: Gem. § 1 HRG25 gehören die Universitäten und die Fachhochschulen zu den "Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes".26 Mit der Einbeziehung der Fachhochschule in das HRG erfolgte auch eine Aufwertung der Fachhochschule und eine Erweiterung des Aufgabenbereiches der Fachhochschulprofessoren. Diesen obliegt nicht mehr ausschließlich die Lehre, sondern darüber hinaus auch die Forschung.27 Die Absolventen von Fachhochschulen haben nach den Hochschulgesetzen der Bundesländer die Möglichkeit der Promotion.28 Von daher kann man durchaus die Fachhochschule als wissenschaftliche Hochschule eigener Prägung ansehen.29 Die überkommene Rechtsauffassung wird endgültig fragwürdig, wenn zukünftig Fachhochschulprofessoren und Universitätsprofessoren gleich besoldet werden sollten (so wie es derzeit diskutiert wird). Fraglich ist bereits jetzt, warum ein gem. der Besoldungsgruppe C 3 besoldeter Rechtslehrer an einer Universität Prozessbevollmächtigter gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO sein kann, nicht aber ein gem. der Besoldungsgruppe C 3 besoldeter Fachhochschulprofessor, sofern beide an ihrer Hochschule das gleiche Rechtsgebiet vertreten.

Zum Fachhochschulprofessor kann nur derjenige bestellt werden, der die Einstellungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG erfüllt; das sind besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulebereichs ausgeübt worden sein müssen.30 Dies bedeutet, dass Fachhochschulprofessoren des Rechts über berufpraktische Erfahrungen verfügen, die sie entweder als Richter, als Rechtsanwalt oder in der Verwaltung erworben haben. Nachdem § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO die Vertretungsbefugnis nicht nur für das Revisionsverfahren bzw. das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BVerwG eröffnet, sondern aufgrund der Änderung des 6. VwGOÄndG auch eine Vertretungsbefugnis für das Berufungs-/Beschwerdeverfahren bzw. dem Verfahren auf Zulassung der Berufung/Beschwerde beim OVG eröffnet, stellt sich die Frage nach der Befähigung des Bevollmächtigten ganz anders:

Es geht nicht mehr darum, dass der Betreffende in der Lage ist, in dem Rechtsmittelverfahren aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit die Rechtsprechung mit neuen Ideen zu befruchten und bereichern. Zunächst einmal muss - ganz handwerklich - der Antrag auf Zulassung der Berufung/Beschwerde erfolgreich durchgebracht werden. Über die entsprechende Erfahrung mögen Fachhochschulprofessoren des Rechtes, die früher als Richter, Rechtsanwälte oder als Verwaltungsbeamte (Justitiare) gearbeitet haben, verfügen. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass über derartige subtile Kenntnisse des Zulassungsrechtes Habilitierte (die nicht einmal auf dem Gebiet des Verwaltungsrechtes habilitiert sein müssen) verfügen.31 Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist es völlig unvertretbar, zwar Strafrechtsprofessoren als Bevollmächtigte gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, nicht aber Fachhochschulprofessoren des Rechtes, die zuvor als Richter, Rechtsanwälte oder Verwaltungsjuristen die erforderlichen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts erworben haben. Die Feststellung des BVerwG32 mag zutreffend sein, dass auch die Änderungen der Vertretungsregelung in § 67 Abs. 1 VwGO durch das 6. VwGOÄndG33 keine Vertretungsbefugnis von Fachhochschullehrern vor dem BVerwG vorgesehen hat. Das BVerwG hat jedoch nicht die Frage diskutiert, ob die Erweiterung der Vertretungsbefugnis für das zweitinstanzliche Verfahren beim OVG auch Auswirkungen haben muss für den insoweit zugelassenen Personenkreis.

Wenn man mit einem Teil von Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass die Verbotsnorm des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG im Lichte der Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO restriktiv auszulegen sei, damit die vom Gesetzgeber als erwünscht betrachtete qualifizierte Prozessvertretung durch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht nicht erfasst werde,34 so bietet es sich an, an die formale Qualifikation der Hochschullehrer anzuknüpfen. Insoweit ist jedoch von Bedeutung, dass Universitätsprofessoren, Privatdozenten und Fachhochschulprofessoren in einem förmlichen Verfahren, in welchem ihre Qualifikation zu überprüfen ist, bestellt werden.35

Im Interesse der Rechtssuchenden ist es allenfalls geboten, die Prozessvertretung mit dem zu lehrenden Fach zu verknüpfen; gleichheitswidrig ist hingegen eine Differenzierung nach Rechtslehrern an einer Universität und einer Fachhochschule. Nach der Literatur kann nämlich in besonders begründeten Ausnahmefällen an Fachhochschulen und in den Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen Professoren mit der Qualifikation nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a HRG eingestellt werden.36 Diese Differenzierung verbietet sich auch im Hinblick auf § 9 Nr. 3 DRiG. Hiernach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Professoren, die an der Fachhochschule das Fach Rechtswissenschaft in Lehre und Forschung vertreten, erfüllen in der Regel diese Voraussetzungen ebenso wie die Universitätsprofessoren, wie die Regelungen in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 2 HRG deutlich machen. Sie können daher ebenso wie die Universitätsprofessoren zum Richter im zweiten Hauptamt oder Richter im Nebenamt berufen werden.37 Warum bei der Prozessvertretung gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO hingegen eine Differenzierung zwischen Fachhochschulprofessoren und Universitätsprofessoren vorgenommen werden soll, ist nicht nachvollziehbar38.

III. Das Honorar der Rechtslehrer

Während Rechtsanwälte üblicherweise mit einem Kostensatz von 50 bis 70% rechnen müssen,39 haben die Hochschullehrer für ihre Einnahme aus Nebentätigkeit lediglich ein (wesentlich geringeres) Nutzungsentgelt an die Hochschulen abzuführen.40. Von daher wird in der Rechtsprechung die Frage diskutiert, ob ein Rechtslehrer einen Anspruch auf Honorierung gem. der BRAGO hat oder lediglich Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen kann. Das BVerwG hat insoweit bereits im Jahre 1978 entschieden, dass die Gebühren, die ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Verfahren vor dem BVerwG geltend machen kann, gem. § 162 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO in der gleichen Höhe erstattungsfähig sind, in der ein Rechtsanwalt Anspruch nach der BRAGO geltend machen kann.41 Streitig ist neuerdings, ob aufgrund der Änderung des § 67 Abs. 1 VwGO der Rechtsprechung des BVerwG für Kostenerstattung gem. § 162 Abs. 2 VwGO der Boden entzogen ist.42 Weiter ungeklärt ist nach wie vor die Frage, ob bei einer Rechtsvertretung außerhalb der Bestimmung des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO (somit in einem Verfahren beim VG, in welchem der Hochschullehrer zulässigerweise eine Partei vertritt) dieser gem. § 162 Abs. 2 VwGO Gebühren und Auslagen in der selben Höhe wie ein Rechtsanwalt fordern kann. In der Literatur wird insoweit - bezeichnenderweise auch von Hochschullehrern - nicht hinreichend differenziert.43

IV. Die Ablieferungspflicht

Soweit ein Hochschullehrer in einem Prozess eine private Partei vertritt und eine Vergütung nach der BRAGO erhält, muss er für die Nutzung von Raum, Sekretariat und wissenschaftliche Mitarbeiter einen bestimmten Prozentsatz der Vergütung als Nutzungsentgelt an den Dienstherrn abführen44 (im Saarland 30 v.H. gem. § 15 NtVO).45 Problematisch ist jedoch die Ablieferungspflicht des Hochschullehrers, wenn er ein Mandat der öffentlichen Hand hat und beispielsweise das Bundesland, bei dem er bedienstet ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht vertritt.46 Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen Vergütungen nur in beschränkter Höhe vereinnahmt werden.47 Die Ablieferungspflicht ist letztlich "nur ein aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteter Korrekturfaktor zur Besoldung".48 Hiermit stellt sich die Frage, ob die Ablieferungspflicht dazu führt, dass dieser Hochschullehrer einen erheblichen Teil seines Honorars an den Dienstherrn abliefern muss, so dass er - im Unterliegensfalle des Landes - ein sehr "billiger" Rechtsvertreter war.49 Sofern er allerdings obsiegt, zahlt der Unterlegene einen Teil der festgesetzten Kosten nicht an den den Prozess führenden Hochschullehrer, sondern mittelbar an die Anstellungskörperschaft des Hochschullehrers (was mit Sicherheit nicht dem Sinn und Zweck der Kostenerstattung gem. § 162 Abs. 2 VwGO entspricht).

Der Umfang der Ablieferungspflicht ist hiermit davon abhängig, ob der Hochschullehrer im Verwaltungsprozess gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO eine Privatpersonen (somit in der Regel den Kläger) oder die öffentliche Hand (somit in der Regel den Beklagten) vertritt. Dies ist allerdings ein seltsames Differenzierungskriterium für die Ablieferungspflicht. Obwohl der Prozessvertreter keinen eigenen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der im Prozess unterlegenen Partei hat.50 (Gem. § 9 Abs. 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht lediglich die Festsetzung des Streitwertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung einlegen), kann es geschehen, dass der die Beklagte (öffentliche Hand) vertretende Hochschullehrer unmittelbar von dem im Prozess unterlegenen privaten Kläger das Honorar erhält. Völlig offen ist, wie sich dies auf die Ablieferungspflicht des Hochschullehrers auswirkt.

Die Rechtsprechung hat die Frage der umfassenden Ablieferungspflicht der Hochschullehrer diskutiert insbesondere im Zusammenhang mit den von Architekten (an Universitäten oder Fachhochschulen) für die öffentliche Hand erbrachten Leistungen. Der VGH München51 hat eine derartige Ablieferungspflicht bejaht. Das Gericht hat seine Auffassung damit begründet, dass auch der nebenberuflich als Architekt tätige Fachhochschullehrer sich, so lange er nicht für Fortbildungszwecke freigestellt sei, "mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen" habe, d. h. die in Art. 9 BayHSchLG näher beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen habe. Diese primäre Verpflichtung im Rahmen des "Hauptamtes" kann durch das Nebentätigkeitsrecht nicht nur mit Hilfe des Genehmigungserfordernisses, sondern mittelbar auch durch die Ablieferungspflicht der Nebentätigkeitsvergütung sichergestellt werden. Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sei hiernach jede für den Freistaat Bayern, den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübten Nebentätigkeit, wobei der Begriff "im öffentlichen Dienst" weit auszulegen und hiernach ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Hoheitsträger nicht erforderlich sei.

Die gegenteilige Auffassung wird vertreten vom OVG Münster, wonach eine Tätigkeit als "Projektpartner" des Landes nicht als "Neben"-Tätigkeit im öffentlichen Dienst gelte. Der Begriff "öffentlicher Dienst" sei zwar weit gefasst; die Regelung soll auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitsstelle faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten werden. Doppelbelastungen der öffentlichen Hand (eine "Doppelbesoldung") solle möglichst vermieden werden. Dass indes eine Unternehmensberatungsfirma, für die der betreffende Hochschullehrer tätig war, faktisch von der öffentlichen Hand beherrscht werde, sei nicht ersichtlich.52 Dass die Frage der Abrechnungspflicht problematisch ist, zeigt die gesetzliche Regelung in Niedersachsen. Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich für die von Professoren und Hochschuldozenten für das Land erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen eine eigenständige Regelung in § 63 Abs. 4 S. 2 NHG geschaffen.53

Im Zusammenhang mit der Prozessvertretung gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage diskutiert (und verworfen), ob insoweit gewohnheitsrechtlich der Rechtslehrer an deutschen Hochschulen keiner Erlaubnis gem. Art. 1 S. 1 RBerG bedarf.54 Damit stellt sich die Frage, ob gewohnheitsrechtlich eine Ablieferungspflicht des - vom Gegner oder von der eigenen Partei gezahlte Honorars - (mit Ausnahme des Nutzungsentgeltes) zu verneinen ist. Hiergegen spricht, dass das Nutzungsentgelt zum Dienstrecht gehört.55 Dienstrechtliche Bestimmungen können nicht gewohnheitsrechtlich außer Kraft gesetzt werden.

Im übrigen enthalten die Nebentätigkeitsverordnungen der Bundesländer als Privilegierung für die Professoren Ausnahmen von der Abführungspflicht. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten von Hochschullehrern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen oder für Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten etc. Von der Prozessvertretung der Hochschullehrer ist dort keine Rede.56

Hinzu kommt, dass bei Übernahme eines Mandats für den eigenen Dienstherrn § 42 Abs. 3 BRRG einschlägig ist, wonach - im Wege des Umkehrschlusses - Nebentätigkeiten, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, diese Nebentätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt werden kann.57

Wie auch immer man dieses Problem löst, eines erscheint sicher: Die vom Gesetzgeber gewünschte Prozessvertretung durch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gem. § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO läuft leer, wenn der Rechtslehrer insoweit der Ablieferungspflicht für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst unterworfen ist.

V. Nebentätigkeitserlaubnis und Pflicht zur Übernahme des Mandats

1. Allgemeine Genehmigung

Gem. § 20 Abs. 2 a und b NtVO Saarland58 und § 15 Abs. 1 Ziff. 2 NtVO Rheinland-Pfalz gilt die Tätigkeit von Professoren der Rechtswissenschaft als Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten der Länder, als Prozessvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten sowie als Verteidiger vor Gericht als allgemein genehmigt. Einem Rechtsprofessor (des Saarlandes) kann allerdings gem. § 20 Abs. 3 NtVO die Verteidigung bestimmter Angeklagter untersagt werden; insoweit kann die allgemeine Genehmigung widerrufen werden.59 Es fällt auf, dass von einer Vertretung beim Oberverwaltungsgericht im Verfahren der Berufung/Beschwerde bzw. im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung/Beschwerde keine Rede ist. Der Gesetzgeber hat beamtenrechtlich keine Konsequenzen aus der Änderung des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO gezogen.

2. Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Sofern ein Rechtsprofessor gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht auftreten will, muss er zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis stellen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Versagungsgrund des § 42 Abs. 2 BRRG nicht erfüllt ist.60

Problematisch ist allerdings, ob beim Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis für eine Rechtsvertretung vor dem VG der Dienstherr befugt verpflichtet ist, im einzelnen zu prüfen, ob ggfls. ein Verstoß gegen Art. 1 RBerG gegeben ist. Hierbei ist es allerdings auch denkbar, dass der Rechtsprofessor vom Dienstherrn bzw. eigenen (Fach-) Hochschulen aufgefordert wird, sie in einem oder mehreren gleichgelagerten Prozessen vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten. Im Einzelfall mag dies unproblematisch sein; im Hinblick auf Art. 1 § 1 RBerG wird es jedoch problematisch, wenn sich eine Hochschule einen Rechtsprofessor "ausgeguckt" hat, der sie regelmäßig in Kapazitätsprozessen oder in Prüfungsprozessen vertritt. Im Hinblick auf den möglichen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG wird man einem Rechtsprofessor nicht für verpflichtet halten müssen, insoweit ein Mandat der Hochschule anzunehmen. Im übrigen wird die Auffassung vertreten, dass von den Hochschulprofessoren eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nur verlangt werden könne, wenn dies im unmittelbaren Zusammenhang mit den Dienstaufgaben in Forschung und Lehre stehe.61 Die Rechtsvertretung der Hochschulen im Zusammenhang mit verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten beim Verwaltungsgericht (vor allem gegenüber Studienbewerbern und Studenten) hat in aller Regel mit den Dienstaufgaben in Forschung und Lehre nichts zu tun. Weiterhin dürfen Professoren dienstlich nur weisungsfreie, wissenschaftliche Aufgaben übertragen werden, was bei einer Prozessvertretung - entsprechend den Anweisungen des Universitätspräsidenten oder Rektors - ohnedies nicht gewährleistet ist.62

VI. Der Hochschullehrer als Rechtsanwalt

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für die Ernennung zum Universitätsprofessor auf Lebenszeit. Der Inhalt des Beamtenverhältnisses, das durch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit neben der Dienstpflicht zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geprägt ist, stehe nicht im Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege.63 Das BVerfG vertritt die Auffassung, dass diese Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO durch den BGH keinen ver-

fassungsrechtlichen Bedenken begegnet.64 Das BVerfG geht davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen die dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraumes nicht überschritten werden, wenn der Gesetzgeber den Beruf eines Rechtsanwalts im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen der freien Advokatur als einen vom Staat grundsätzlich unabhängigen freien Beruf ausgestaltet, wobei Art. 12 Abs. 1 GG es nicht gebietet, dieses Berufsbild zugunsten beamteter Hochschullehrer generell zu durchbrechen. Ein emeritierter Hochschullehrer kann allerdings als Rechtsanwalt zugelassen werden, da er keiner Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit gegenüber seinem früheren Dienstherrn im Gegensatz zum Ruhestandsbeamten unterliegt.65

Wenn man es allerdings für zulässig erachtet, dass ein Rechtslehrer einer deutschen Hochschule den eigenen Dienstherrn gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht oder gem. § 22 Abs. 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht vertritt (wobei er als Bevollmächtigter natürlich auf die Interessen und möglicherweise auch Anweisungen des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen hat), ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Rechtslehrer nicht insoweit auch als Rechtsanwalt tätig werden könnte.66 Weiter ist zu bedenken, dass gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO zumindest jeder habilitierte Rechtslehrer tätig werden kann, auch wenn das Verwaltungsrecht oder Verfassungsrecht nicht zu seinem Lehr- und Forschungsgebiet gehört. Ebenso kann jeder Rechtslehrer als Strafverteidiger gem. § 138 Abs. 1 StPO tätig werden, auch wenn er sämtliche strafprozessualen und strafrechtlichen Kenntnisse längst vergessen hat. Abgesehen von der Widersinnigkeit dieser Bestimmungen (im Interesse der effektiven Vertretung der Mandanten) hat dies zur Folge, dass der Verwaltungs- und Verfassungsrechtler sowie der Strafrechtler bei "seinem" Gericht auftreten kann, während die Zivil- und Arbeitsrechtler nur bei fachfremden Gerichten auftreten dürfen. Diese Ungleichbehandlung ließe sich zumindest abschwächen, wenn jeder Hochschullehrer als Rechtsanwalt zugelassen werden könnte.

Es ist seit langem anerkannt, dass Universitätsprofessoren als Richter im Nebenamt tätig sein können.67 Diese Verbindung zwischen Theorie und Praxis ist selbstverständlich zu begrüßen. Es ist allerdings zu bedenken, dass in heutigen Zeiten die Hochschulen kaum noch für den Beruf des Richters, vielmehr aber für den Beruf des Rechtsanwaltes ausbilden. Von daher ist es geradezu kontraproduktiv, dass ein Rechtslehrer zwar praktische Erfahrungen als Richter sammeln kann, nicht jedoch als zugelassener Rechtsanwalt.

 

B) Die zivilrechtliche Haftung des Professors

1. Schadensersatzklage gem. § 839 BGB

Bei einer Amtshaftungsklage haftet nicht der Professor persönlich, sondern die Anstellungskörperschaft (regelmäßig das Land).68 Dies gilt sowohl bei einem schuldhaft verursachten Fehler in einer Hochschulprüfung69 als auch einer schuldhaften Verzögerung des Ablaufes einer Magisterprüfung70 sowie bei der nicht erfolgten Unterrichtung des Prüflings, dass er nachträglich zur Prüfung zugelassen sei.71

2. Urheberrechtsverletzungen

Für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender Professor einer Hochschule in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes begeht, haftet nicht die Hochschule selbst, sondern das Land. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG wird durch die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht verdrängt. Während sich der Zahlungsanspruch gegen die Anstellungskörperschaft zu richten hat, kann ein Unterlassungsanspruch, gestützt auf § 97 Abs. 1 UrhG auch gegen den betreffenden Professor gerichtet sein.72 In der Literatur wird auch die Frage diskutiert, inwieweit der Inhalt von Studien-Diplom- und Doktorarbeiten gegenüber dem betreuenden Professor schutzwürdig und schutzbedürftig sind.73

3. Bereicherungsansprüche

Ein Universitätsprofessor der einem Mitarbeiter, der als Tutor, wissenschaftliche Hilfskraft und Korrekturassistent bei ihm beschäftigt war, in der Zeit seiner Tätigkeit monatlich einen Betrag in Höhe von 150,00 DM mit der Begründung abverlangt hat, er beschäftige weitere Hilfskräfte, die kleinere Geldbeträge erhielten und für die keine Verträge abgeschlossen werden können, so dass er das Geld für eine Art Handkasse benötige, um Dienstleistungen wie Botengänge oder Literaturbeschaffung bezahlten zu können, ist gem. § 817 BGB zur Rückzahlung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Dieser Professor verstieß durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten.74

4. Der Professor als Arbeitgeber

Es ist in der arbeitsgerichtlichen Judikatur anerkannt, dass ein Hochschullehrer mit einem Mitarbeiter einen Privatarbeitsvertrag abschließen kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Drittmittelprojekt. Dass der Arbeitnehmer insoweit keinen Kündigungsschutz nach dem HSchG genießt, ist nach der Rechtsprechung des BAG unerheblich.75 Die Rechtsprechung geht insoweit von einer fehlenden Passivlegitimation des Landes bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten aus.76 Hat ein Hochschullehrer, dem Drittmittel für die Forschung zur Verfügung stehen, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter in dem mit diesem geschlossenen Arbeitsvertrag die Zusatzversorgung durch die VBL zugesagt, so haftet der Hochschullehrer für die Verschaffung dieser Versorgung persönlich.77

5. Anscheins- und Duldungsvollmacht des Professors

Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Zivilprozesses gegen eine Hochschule hat das OLG Hamburg78 entschieden, dass der Umstand, dass einem Professor Kopfbögen der Hochschule, bei der er (teilzeit-) beschäftigt ist, zur Verfügung stehen, für sich genommen nicht den Schluss rechtfertigt, dass er zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Hochschule bevollmächtigt ist. Daher ist eine von dem Professor auf einem solchen Briefbogen abgegebene Erklärung der Hochschule nicht ohne weiteres den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen.

6. Verjährung des Regressanspruches des Dienstherrn

Der Dienstherr kann auch gegenüber einem Hochschullehrer gem. § 78 BBG und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen Regress nehmen. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 78 Abs. 3 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen für Schadensersatzansprüche des Dienstherrn drei Jahre. Die Berechnung dieser Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Erlangt er keine Kenntnis hiervon, so verjährt der Anspruch jedenfalls nach der Beendigung der schädigenden Handlung. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Dienstherr den Hergang der den Ersatzanspruch begründenden Handlung in seinen Grundzügen kennt. Darüber hinaus müsste der Dienstherr wissen, ob der den Schaden verursachende Beamte aller Voraussicht nach erfolgreich in Anspruch genommen werden könne79

 

C) Prozessuale Probleme

I. Grenzfragen der Rechtsbeeinträchtigung der Hochschullehrer

1. Der Hochschullehrer als Prüfer

Zu den dienstlichen Aufgaben der Professoren gehört gem. § 43 Abs. 1 S. 2 HRG die Abnahme von Prüfungen. Die Prüfungsberechtigung der Professoren und Hochschuldozenten kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.80 Der Hochschullehrer ist nicht berechtigt, seine Bereitschaft zur Mitwirkung an Prüfungen auf Kandidaten zu beschränken, die bei ihm einen Leistungsnachweis erworben haben.81 Ein Hochschullehrer kann allerdings keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen, um zu verhindern, dass der Fachbereichsrat in seinem Fachgebiet weitere Prüfer bestellt.82 Ebenso wenig wird die Lehrfreiheit und damit eigene Rechte eines Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, wenn im Widerspruchsverfahren gegen den Willen des betreffenden Hochschullehrers eine von ihm erteilte nicht ausreichende Prüfungsnote aufgehoben oder abgeändert wird.83

2. Mitwirkungsrechte des Hochschullehrers im Fachbereich

Gem. § 72 Abs. 1 S. 1 FHG Rheinland-Pfalz ist der Fachbereich die organisatorische Grundeinheit der Fachhochschule. Gem. § 73 Abs. 1 FHG Rheinland-Pfalz entscheidet der Fachbereichsrat in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung. Gem. § 74 Abs. 2 S. 1 FHG vollzieht der Dekan die Beschlüsse des Fachbereichsrates.84 Die Art des Vollzuges der Fachbereichsbeschlüsse kann der Fachbereich überprüfen. Insoweit besteht allerdings ausschließlich ein Rechtsanspruch des Fachbereichsrates; so sollten Informationsrechte ausschließlich dem Fachbereichsrat "zur gesamten Hand" zustehen und nicht einem einzelnen Fachbereichsratsmitglied.85 Sofern ein einzelnes Fachbereichsratsmitglied Auskunftsansprüche im Gerichtsverfahren geltend macht, handelt es sich insoweit um eine Hochschulverfassungsstreitigkeit in Form der sog. Interorganstreitigkeit.86

II. Der hochschulinterne Organstreit

Zum Hochschulverfassungsstreit gibt es eine reichhaltige Literatur.87 Die Rechtsprechung hat sich vielfach mit Hochschulverfassungsstreitigkeiten beschäftigen müssen.88 Hochschulverfassungsstreitigkeiten können geführt werden zwischen zwei verschiedenen Organen der Hochschule sowie zwischen dem Organwalter (Organmitglied) und dem Organ. Ein unzulässiger In-sich-prozess liegt nicht vor.

Der Kläger/Antragsteller muss keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend machen; es ist ausreichend, wenn er in bestimmten, ihm zuzuordnenden Kompetenzen verletzt wird. Entscheidend ist somit, dass die Kompetenz (Befugnis, Funktion) dem Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen ist.89 § 42 Abs. 1 VwGO ist analog anzuwenden, da im Rahmen der körperschaftlichen Willensbildung keine Verwaltungsakte ergehen. Unproblematisch ist weiterhin die Beteiligtenfähigkeit, die sich zumindest aus § 6193 VwGO ergibt.

Lange im Streit war die Frage, welche Klageart die richtige Klage beim Hochschulverfassungsstreit ist. Bis in die 70-iger Jahre hinein haben das OVG Münster sowie das OVG Lüneburg insoweit eine "Klage sui generis" bejaht.90 Heute hat sich allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass als Klagearten die allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage in Betracht komme.91

Zweifelhaft ist allerdings die Entscheidung des OVG Münster zum Streitgegenstand einer Organklage und zu deren Abgrenzung von Außenrechtsstreitverfahren im Hochschulrecht. Das OVG Münster hat judiziert, dass mit der Klage eines Hochschulprofessors gegen einen Beschluss des Fachbereichsrates zur Bestellung weiterer Professoren als Prüfer der Hochschullehrer keine ihm als natürliche Person zustehenden subjektiven (Außen-) rechte, sondern innerorganisatorische Kompetenzen verfolge. Der Sache nach ist allerdings die Entscheidung des OVG Münster nicht zu beanstanden, wonach nämlich ein Recht auf alleinige Bestellung zum Prüfer oder Unterlassung der Bestellung weiterer Prüfer nicht bestehe.92 Hingegen ist der Rechtsprechung des OVG Münster durchaus zuzustimmen, wonach ein Organmitglied kein im Kommunalverfassungsstreitverfahren/Hochschulverfassungsstreitverfahren durchsetzbares Recht darauf hat, dass ein ihn nicht betreffender Ratsbeschluss inhaltlich rechtmäßig ist.93 Gleiches gilt auch für die Frage, ob ein Senatsmitglied eine möglicherweise rechtswidrige Eilentscheidung des Universitätspräsidenten mit der Feststellungsklage angreifen kann.94

Von großem Interesse ist für den Organträger die Frage der Kostentragung. Insoweit bestehe heute - im Anschluss an die Ausführungen von Zimmerling95 Einigkeit darüber, dass die Organträger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben, soweit die Klage nicht mutwillig erhoben worden ist.96

III. Berufungszusage und einstweilige Anordnung

In der Rechtsprechung ist streitig, unter welchen Voraussetzungen ein Hochschullehrer die Einhaltung der Berufungszusage im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend machen kann. Soweit es um die Besetzung von Stellen geht, haben die Oberverwaltungsgerichte - überraschenderweise - wenig Probleme. Das OVG Berlin97 hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Die getroffene einstweilige Anordnung nimmt zwar die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorweg, jedoch ist dies im vorliegenden Fall dadurch gerechtfertigt, dass zum einen der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht und zum anderen dessen Durchsetzung nur dadurch gesichert werden kann, dass die Antragsgegnerin zur vorläufigen Freigabe und Besetzung der Stelle verpflichtet wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Unterbleiben einer die Durchsetzung der Rechte des Antragstellers sichernden einstweiligen Regelung für den Zeitraum, während dessen die Stelle unbesetzt bleibt, zu einer entgültigen Vernichtung seiner Rechte führen würde".

Das OVG Koblenz98 hat hierzu folgendes ausgeführt:

·         "Den Antragsteller wegen dieses Begehrens auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, käme einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes gleich. Er hat nämlich glaubhaft gemacht, dringend darauf angewiesen zu sein, sofort die ihm kraft Berufungszusage zustehende Personalausstattung in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form über die genannte Stelle verfügt werden soll".

Auch der VGH Kassel hat insoweit keine Probleme mit dem Vorliegen eines Anordnungsanspruches.99

Wesentlich mehr Probleme mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat das VG Stuttgart.100 Nach Auffassung des VG Stuttgart kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn "wesentliche Nachteile" im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO abzuwenden sind. So hielt das VG Stuttgart die Besetzung einer Assistentenstelle nicht für zwingend geboten, wenn der betreffende Professor eine 50%-ige Deputatsverminderung mit Rücksicht auf seine Schwerbehinderung erhalte. Im übrigen meint das VG Stuttgart, dass es ausreichend sei, dass Geldmittel für wissenschaftliche Hilfskräfte zu Verfügung stehen. Die Tatsache, ob diese wissenschaftlichen Hilfskräfte (ohne Examen) in gleicher Weise eingesetzt werden können, wie wissenschaftliche Hilfskräfte (mit Examen und auf Dauer) wird nicht weiter vertieft. Ebenfalls bleibt außer Betracht, dass ein Hauptsacheverfahren wohl erst nach der Pensionierung des Hochschullehrers rechtskräftig abgeschlossen wird.

IV. Vollstreckung aus einem Vergleich

V. Die Konkurrentenklage

Die beamtenrechtliche Konkurrentenklage101 macht auch vor den Professoren bzw. der Besetzung von Professorenstellen nicht halt. Zwischenzeitlich mussten sich zahlreiche Verwaltungsgerichte mit dieser Problematik beschäftigen.102 Im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen der Übergehung bei der Besetzung einer Professorenstelle hat das OLG Koblenz103 betont, dass sich die Beförderung eines Hochschullehrers grundsätzliche nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, die eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG enthalte. Die Entscheidung des OLG Koblenz betraf die Beförderung eines Fachhochschullehrers von C 2 nach C 3. In diesen Fällen ist eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen; die vom Leistungsgrundsatz und vom Auswahlverfahren bestimmten Beförderungsgrundsätzen dienten zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Professorenstellen. Daneben zu berücksichtigen sei aber auch das berechtigte Interesse eines beamteten Hochschullehrers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfrei Anwendung dieser Vorschriften. Der übergangene Bewerber müsse grundsätzlich durch die Konkurrentenklage remonstrieren; anderenfalls könne er keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Mit der Frage der Beförderung von C 2-Professoren zu C 3-Professoren an einer Fachhochschule hat sich die Rechtsprechung mehrfach beschäftigen müssen. Insoweit steht außer Frage, dass eine "Hausberufung" zulässig ist. Wenn die Auswahlkriterien unzulässig sind und wenn zu befürchten steht, dass auch zukünftig nach rechtswidrigen Auswahlkriterien verfahren wird, steht § 44 a S. 1 VwGO einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung von Professorenstellen nicht entgegen. Diese Besetzung wird untersagt, so lange nicht der Antragsteller entsprechend befördert ist.104 Sofern der Fachhochschulprofessor auf seiner Stelle verbleibt, setzt die Beförderung in die Besoldungsgruppe C 3 eine Stellenhebung voraus.105

Bei der Berufung auf eine freie Stelle kommt dem Votum des Berufungsausschusses in fachwissenschaftlicher Hinsicht besonderes Gewicht im Sinne einer Vermutung fachlicher Richtigkeit zu. Die Vermutung kann im Fachbereichsrat zwar durch substantielle und fachwissenschaftliche Gegenargumente erschüttert werden mit der Folge, dass der Fachbereichsrat vom Votum des Berufungsausschusses abweichen kann. Über die fachlichen Gesichtspunkte im inneren Sinne hinaus sind auch die Interessen des Fachbereiches in der gesamten Hochschule berücksichtigt. Nichtsdestotrotz ist das Gewicht des Votums des Berufungsausschusses um so stärker, je eindeutiger es ist.106

Soweit es um die Besetzung einer freien Stelle geht, ist es natürlich schwierig, die Leistungen der einzelnen Bewerber gem. Art. 33 Abs. 2 GG zu vergleichen. Der Dienstherr ist auf jeden Fall aufgrund seines Organisationsrechtes befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Dies gilt auch für das Auswahlverfahren für eine C 3-Professorenstelle an einer Fachhochschule.107 Dies entspricht der allgemeinen Rechtsprechung zur Besetzung beamtenrechtlicher Stellen.108 Fraglich ist allerdings, ab wann dem nicht berücksichtigten Stellenbewerber vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Die Instanzgerichte vertreten insoweit zum Teil die Auffassung, dass der Anordnungsgrund erst nach Annahme des Rufes des ausgewählten Bewerbers bestehe.109 Zum Teil gewähren die Gerichte jedoch bereits wesentlich früher Rechtsschutz, wenn nämlich die Universität oder Fachhochschule die Dreierliste bereits erstellt hat. Zumindest derjenige, der sich nicht auf dieser Liste befindet, kann insoweit bereits um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.110 Wer sich um eine Professorenstelle bewirbt, hat Anspruch darauf, dass über seine Aufnahme in die (Berufungs-) Vorschlagsliste rechts- und ermessensfehlerfrei entschieden wird.111 Diese Rechtsprechung spricht dafür, dass bereits nach Erstellung der Dreierliste innerhalb der Universität oder Hochschule der entsprechende Bewerber unterrichtet wird.


Fußnoten:

1 Nach Auffassung des BVerfG stellen sich insoweit keine verfassungsrechtlichen Probleme, siehe BVerfG (2. Kammer des Ersten Senat), Beschl. v. 04.05.1988 - 1 BvR 386/88, NJW 1988, 2535.

2 Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, RBerG, 1991, Art. 1 § 1 Rz. 102.

3 Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55 Rz. 21; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, 1997, Einl RBerG, Rz. 44 m.w.N. in Fn 82.

4 Ausführlich hierzu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, § 67 Rz. 85 mit umfangreichen Nachweisen in Fn 2 und 3.

5 So u.a. Meissner, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 1999, § 67 Rz. 30, 31.

6 Siehe hierzu Schenke, DVBl 1990, 1151, 1154; Kuchler, NVwZ 1996, 244, 245.

7 Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rz. 30.

8 BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987 - 1 WB 34/87, NJW 1988, 220; Senge, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55 Rz 21; Weth, in: Hensler/Prütting, BRAO, Einl RBerG Rz 44.

9 Den Verstoß gegen das RBerG bejahend. BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987 - 1 WB 34/87, NJW 1988, 220; VGH München, Beschl. v. 11.02.1988 - 25 B 87/00 860, NJW 1988, 2.553; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.1988 - 12 A 79/88, NJW 1988, 2555; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.09.1990 - 3 S 1632/90, NJW 1991, 1195; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 12. Auflage, § 67 Rz 2; verneinend BVerwG, Beschl. v. 15.12.1986 - 1 WB 111/86, NJW 1987, 1657; VGH München, Beschl. v. 30.07.1986 - Nr. 9 C 85 A.2911, NJW 1987, 460; VGH München, Beschl. v. 23.02.1988 - 20 B 81 D.1, NJW 1988, 2554; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rz 31; Reich, HRG, 6. Auflage 1999, § 52 Rz. 1; Mußgnug, NJW 1989, 2037; Schenke, DVBl 1990, 1151; Deumeland, RiA 1988, 118 sowie RiA 1991, 27; offengelassen Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 67 Rz. 6.

10 OVG Berlin, Urt. v. 02.12.1977 - II B 65/76, NJW 1978, 1173; siehe zur "geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung" Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55 Rz. 21.

11 So ausdrücklich OVG Koblenz, Urt. v. 26.07.1988 - 12 A 79/88, NJW 1988, 2555 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 06.09.1990 - 3 S 1632/90, NJW 1991, 1195. Zu der vergleichbaren Diskussion im Sozialgerichtsverfahren einerseits SG Hamburg, Beschl. v. 12.01.1988 - 10 AN 368//85 - (n.v.) sowie andererseits LSG München, Beschl. v. 10.12.1988 - L 12 B 163/88 Ka, SozSich 1989, Rspr.Nr. 4202.

12 VGH München, Beschl. v. 11.02.1988 - 25 E 87.00 860, NJW 1988, 2553; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.1988 - 12 A 79/88, NJW 1988, 2555; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.1990 - 3 S 1632/90, NJW 1991, 1195; Chemnitz, NJW 1987, 2421; Willms, NJW 1987, 1306; Ostler, AnwBl 1987, 263.

13 Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rz. 84; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rz. 62; Eyermann/Schmidt, VwGO, § 67 Rz. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 67 Rz. 5; Bader, VwGO, 1999, § 67 Rz. 10.

14 BVerwG, Urt. v. 16.03.1977 - VIII C 17.76, BVerwGE 52,161= NJW 1977, 1465; Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 67 Rz. 2;

15 BVerwG, Urt. v. 16.10.1970 - II C 50.68, NJW 1970, 2314 = JZ 1971, 130 m. abl. Anm. v. Kimmenich; Reich, Die Rechtsverhältnisse des Lehrbeauftragten an den Hochschulen, 1986, S. 209; a.A. VerfGH Berlin, VR 1995, 106 sowie Deumeland, VR 1995, 91 und ZBR 1987, 126.

16 Siehe zur Differenzierung zwischen Lehrbefähigung und Lehrbefugnis Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Auflage 1995, Rz. 52 ff.

17 Durch das Sechste VwGOÄndG vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626.

18 Siehe hierzu z.B. Eyermann/Happ, VwGO, § 124 Rz. 75 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rz. 10.

19 Das BVerfG hat allerdings die doch sehr weitgehende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte korrigiert und betont, dass "die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden (dürfen), dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden könne"; siehe BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163.

20 So Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rz 30,

21 Vergl. z.B. Bader, NVwZ 1998, 446 ff.; Seibert, NVwZ 1999, 113 ff.; Happ, BayVBl 1999, 577 ff.; Guckelberger, DÖV 1999, 937 ff.

22 BVerwG, Beschl. v. 26.11.1974 - V C 9/74, NJW 1975, 1899; Beschl. v. 18.10.1978 - 7 B 138/78, NJW 1979, 1174; Beschl. v. 25.04.1997 - 5 C 34/95, NJW 1997, 2399; OVG Münster, Beschl. v. 14.12.1979 - VI B 1017/79, NJW 1980, 1590 sowie Beschl. v. 06.10.1997 - 6 A 1191/97 - (n.v.).

23 Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rz. 84; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rz. 62; Eyermann/Schmidt, VwGO, § 67 Rz. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 67 Rz. 5; Bader, VwGO, § 67 Rz. 10; Reich, HRG, § 52 Rz. 1; Bieler, NJW 1975, 2356; a.A. Wochner, NJW 1975, 1899; Schachtschneider, JA 1977, 121; Quambusch, RiA 1998, 175 ff.

24 Das BVerfG hat im Jahre 1975 die Auffassung vertreten, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei Auslegung des § 67 Abs. 1 VwGO zwischen Rechtslehrern an wissenschaftlichen Hochschulen und solchen an Fachhochschulen differenziert werde; vergl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1975 - 1 BvR 54/75, NJW 1975, 2340.

25 Vom 26.01.1976, GVBl. I S. 185.

26 Siehe hierzu Reich, HRG, § 1 Rz. 2 ff.

27 Ausführlich hierzu Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand: Mai 2000, Fachhochschulen Rz 109 ff.; auch eine Fachhochschule kann sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen, vergl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.02.1995 - Bf III 159/93, NVwZ 1995, 1135 = WissR 1995, 272. Siehe aber Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1986 Rz. 475: "Die Fachhochschullehrer besitzen jene spezifischen Eigenschaften des Gelehrtentums nicht, das für die wissenschaftlichen Hochschulen erforderlich ist".

28 Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, Fachhochschule, Rz 61 ff.; Zimmerling, Akademische Grade und Titel, Rz 50 ff.

29 Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, Fachhochschulen, Rz. 207 ff.

30 Reich, HRG, § 44 Rz 7; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, Fachhochschulen, Rz 128; Scheven, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 2. Auflage 1996, S. 349.

31 Auf die Praxisferne der habilitierten Rechtslehrer an wissenschaftlichen Hochschulen verweist auch Quambusch, RiA 1998, 175 ff., 178.

32 BVerwG, Besch. v. 25.04.1997 - 5 C 34/95, NJW 1997, 2399.

33 Änderungsgesetz vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626.

34 So insbesondere Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rz. 31, Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rz. 85.

35 Siehe zum förmlichen Verfahren der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an einen an der Universität hauptamtlich tätigen Privatdozenten BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, NVwZ 1996, 1213 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 17 = Buchholz, 421.2 Hochschulrecht Nr. 143.

36 Siehe hierzu Scheven, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 2. Auflage 1996, S. 347. Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 06.10.1997 - 6 A 1191/97 - (n.v.) die Postulationsfähigkeit des Fachhochschulprofessors verneint, der vorher für die Dauer von ca. 3 ½ Jahren als C 4-Professor an einer deutschen Universität Öffentliches Recht gelehrt hatte; siehe hierzu Quambusch, RiA 1998, 175 ff., 180.

37 Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, Fachhochschulen, Rz 167.

38 Die Entscheidung des BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 04.05.1988 - 1 BvR 386/88, NJW 1988, 2535, die sich mit der Auslegung des § 67 Abs. 2 VwGO a.F. beschäftigt, ist nicht einschlägig. Etwas anders kann nach der Rechtsprechung gelten für die an Gesamthochschulen lehrenden Fachhochschulprofessoren, siehe hierzu BVerfG, Beschl. v 03.03.1993 - 1 BvR 557, 1551/88, NVwZ 1993, 663 sowie Reich, HRG, § 52 Rz. 1.

39 Siehe hierzu z.B. Presseerklärung der BRAK vom 15.10.1992, BRAK - Mitt 1992, 202.

40 Gem. § 15 Abs. 1 NtVO Saarland vom 27.07.1988 ABl S. 841, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.1999, ABl S. 853, beträgt das Nutzungsentgelt 30 v.H. Das BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 - 2 C 10.83, KMK-HSchR 1988, 638 hat ein Nutzungsentgelt von 15 v.H. nicht beanstandet; hingegen hielt das OVG Münster, Urt. v. 02.04.1987 - 6 A 3331/83, KMK-HSchR 1988, 389 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 30 v.H. für zu hoch. Siehe im übrigen OVG Münster, Urt. v. 10.06.1998 - 6 A 200/86 (n.v.) sowie BVerwG, Urt. vom 11.10.1990 - 2 C 46/88, NVwZ-RR 1991, 299 = DVBl 1991, 634 sowie Blümel/Scheven, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Auflage 1996, Band 1, S. 482 ff.

41 BVerwG, Beschl. v. 19.01.1978 - 7 A 3/75 -; hiergegen ausdrücklich VG München, Beschl. v. 29.06.1988 - MF 03650 1 K u.a., NJW 1989, 314; etwas zurückhaltender VGH München, Beschl. v. 24.10.1991 - 20 A 88.40116, 20 AS 88.40111 u.a., NJW 1992, 853, wonach die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtslehrer "in der Regel" in analoger Anwendung der BRAGO erstattungsfähig sind. Bader, VwGO, § 162 Rz. 7 macht die Einschränkung, dass die Vertretung durch den Hochschullehrer mit dem RBerG in Einklang stehen muss. Siehe hierzu auch Gerold/Schmidt/v. Eiken/Madert, BRAGO, 14 Auflage 1999, § 1 Rz. 4 nwN.

42 So ausdrücklich Eyermann/Schmidt, VwGO, § 162 Rz 11; dagegen ausdrücklich Olberts, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rz. 43; ebenso - wenn auch ohne Erörterung des Problems - Neumann, in: Sodan-Ziekow, VwGO, § 162 Rz. 108; Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rz. 1 c; Bader, VwGO, § 162 Rz. 8. Die strafrechtliche Judikatur und Literatur geht von der Erstattungsfähigkeit des als Verteidiger gewählten Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule nach der sinngemäßen Anwendung der BRAGO aus; so z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.09.1995 - 1 Ws 637/94, NStZ 1996, 99; LG Göttingen, Beschl. v. 10.09.1991 - 1 Qs 89/91 NdsRpfl 1991, 302; Hilla, NJW 1988, 2525.

43 Chemnitz, NJW 1987, 2421 ff.; Mußgnug, NJW 1989, 2037 ff.

44 Siehe zum Rechtscharakter des Nutzungsentgeltes als Benutzungsgebühr sowie zu den Berechnungsgrundsätzen Blümel/Scheven, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Auflage 1996, Band 1, S. 481 ff.; Wahlers, ZBR 1983, 354 ff.

45 Juncker, Saarländisches Nebentätigkeitsrecht, § 15 NtVO, Rz. 1.

46 Eine derartige Vertretung ist gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 a NtVO Saarland allgemeingenehmigt.

47 Gem. § 9 Abs. 1 NtVO Saarland liegt bei einem C 2 und einem C 3 Professor die Grenze bei 9.600, 00 DM, bei einem C 4 Professor bei 10.800,00 DM.

48 Juncker, Saarländisches Nebentätigkeitsrecht, 1989, § 9 NtVO Rz. 2; Summer, ZBR 1988, S. 1,2.

49 Man wird insoweit nicht davon ausgehen können, dass der Hochschullehrer insoweit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung tätig wird; so aber der "Lösungsweg" des VG München, Urt. v. 17.11.1992 - M 12 K 90.1630 und 90. 2752, FuL 1994, 406 für die "Unternehmensberatung" eines Professors der Universität der Bundeswehr München.

50 Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, § 1 Rz. 76.

51 VGH München, Urt. v.16.12.1987 - 3 B 86.00 986 - (u.v.)

52 OVG Münster, Urt. v. 14.02.1997 - 6 A 5744/94, NVwZ-RR 1997, 484.

53 Siehe hierzu Sechstes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 06.06.1994, GVBl S. 232 sowie OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.1997 - 5 L 1200/93 u.a., KMK-HSchR/NF 42 E Nr. 2.

54 Siehe z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 06.09.1990 - 3 S 1632/90, NJW 1991, 1195 ;Chemnitz, NJW 1987, 2421 ff.; VGH München, Beschl. v. 11.02.1988 - 25 E 87.00 860, NJW 1988, 2553; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.1988 - 12 A 79/88, NJW 1988, 2555; Willms, NJW 1987, 1306 ff.; Ostler, AnwBl 1987, 263 ff.

55 Blümel/Scheven, in: Flämig, u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 482.

56 Siehe z.B. § 10 NtVO Saarland sowie § 4 MVO Hessen; siehe hierzu Müller, in: Hailbronner/Geis, HRG § 52 Rz. 43.

57 Blümel/Scheven, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 477 konstatieren zufrieden, dass dank zahlreicher Sonderregelungen für Professoren die Vorschriften für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst für Hochschullehrer weitgehend leer laufen.

58 Siehe hierzu Juncker, Saarländisches Nebentätigkeitsrecht, § 20 NtVO, Rz. 4 ff.

59 Vergl. Juncker, Saarländisches Nebentätigkeitsrecht, § 20 NtVO, Rz. 7.

60 Siehe hierzu Müller, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 52 Rz. 22.

61 Blümel/Scheven in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 477 mwN in Fn. 305

62 Blümel/Scheven, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts. S. 477

63 BGH, Beschl. v. 27.02.1978 - AnwZ (B) 26/77, NJW 1987, 1004; Beschl. v. 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84, NJW 1984, 2877; Beschl. v. 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93 - (n.v.); Beschl. v. 13.02.1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888.

64 BVerfG, Beschl. v. 14.09.1994 - 1 BvR 1155/84, JZ 1984, 1042.

65 Siehe z. B. BGH, Beschl. v. 15.02.1973 - AnwZ (B) 12/72, JZ 1973, 634.

66 Vorliegend mag außer Betracht bleiben, dass ein Syndikusanwalt gem. § 46 Abs. 1 BRAO seinen Arbeitgeber vor Gericht nicht vertreten darf.

67 Siehe bereits VGH Mannheim, Beschl. v. 09.08.1963 - II 699/62, ESVGH 13, 235.

68 BGH, Urt. v. 28.02.1980 - III ZR 103/78, NJW 1980, 1513; Urt. v. 29.03.1990 - III ZR 151/89, KMK-HSchR/NF 21 C. 1 Nr. 6; OLG Koblenz, Urt. v. 26.04.1989 - 1 U 905/88, NVwZ 1989, 899; OLG Hamm, Urt. v. 06.03.1996 - 11 U 110/95, NWVBl 1997, 34; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.1999 - 4 U 30/98 - 8 - (n.v.).

69 BGH, Urt. v. 09.07.1998 - III ZR 87/97, NJW 1998, 2738.

70 Siehe hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 26.04.1989 - 1 U 905/88 -, NVwZ 1989, 899.

71 OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.1999 - 4 U 30/98 - 8 - (n.v.).

72 So BGH, Urt. v. 16.01.1992 - 1 ZR 36/90 -, NJW 1992, 1310.

73 Ausführlich hierzu Veelken, WissR 1998, 93 ff.

74 OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.1994 - 13 U 135/93 - (n.v.).

75 BAG, Urt. v. 11.11.1988 - 7 AZR 603/87 - (n.v.); LAG Frankfurt, Urt. v. 19.06.1986 - 12 Sa 112/86 - (n.v.); LAG Berlin, Urt. v. 15.07.1985 - 9 SA 34/85, LAGE § 611 BGB Arbeitgeberbegriff Nr. 1.

76 LAG Frankfurt, Urt. v. 11.07.1985 - 12 SA 721/83 (n.v.); LAG Berlin, Urt. v. 15.07.1985 - 9 SA 34/85, LAGE § 611 BGB Arbeitgeberbegriff Nr. 1; LAG Frankfurt, Urt. v. 19.06.1986 - 12 SA 112/86 - (n.v.).

77 BAG, Urt. vom 27.06.1969 - 3 AZR 297/86 = BAGE 22, 92, 96 = Urt. v. 29.11.1979 - Ei OZR 404/78, BB 1980, 837 = RiA 980, 737.

78 OLG Hamburg, Urt. v. 30.10.1998 - 1 U 78/97, OLGR Hamburg 1999, 85.

79 BVerwG, Urt. v. 09.03.1989 - 2 C 21.87, BVerwGE 81, 301.

80 BVerwG, Beschl. v. 27.03.1992 - 6 B 6/92, NVwZ 1992, 1119 = BayVBl. 1992, 598 = DÖV 1992, 884.

81 OVG Berlin, Beschl. v. 23.05.1985 - 7 S 31.85 -, KMK-HSchR 1986, 222; siehe hierzu Reich, HRG, § 43 Rz. 6.

82 OVG Münster, Urt. v. 09.12.1988 - 15 A 271/86, NWVBl 1990, 11 = WissR 23, 89.

83 OVG Berlin, Urt. v. 19.11.1996 - 8 B 107.96, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997 - 6 B 15.97, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381.

84 Hierzu VG Mainz, Urt. v. 09.06.1999 - 7 K 2572/97. MZ -.

85 OVG Koblenz, Beschl. v. 07.12.1999 - 2 A 11535/99.OVG -.

86 Siehe hierzu z.B. BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 7 B 187/84., NVwZ 1985, 112; VG Mainz, Urt. v. 09.06.1999 - 7 K 2572/97.MZ -; Zimmerling, Organstreitigkeiten innerhalb der Hochschule - Ein Beitrag zur Lehre vom verwaltungsprozessualen Organstreit, Diss. jur, 1976.

87 Heinrich, Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten im Hochschulinnenbereich, 1976; Zimmerling, Organstreitigkeiten innerhalb der Hochschule - ein Beitrag zur Lehre vom verwaltungsprozessualen Organstreit, 1976; Ewald, WissR 1970, 35 ff. sowie WissR 1971, 269 ff.; Fuß WissR 1972, S. 97 ff.; Hoffmann-Becking, DVBl 1972, 299 ff.; Fink, WissR 1994, 126 ff.; Eyermann/Rennert/Fröhler, VwGO, 11. Auflage 2000, § 40 Rz. 15; Schmidt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflage 1997, Rz. 94, 385, 397; Bethge, in: Achterberg/Püttner/Württemberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band I, 2. Auflage 2000, S. 1120 ff.

88 Siehe z.B. BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981 - 7 B 195/80, NVwZ 1982, 243; BVerwG, Beschl. v. 09.10.1984 - 7 B 187/84, NVwZ 1985, 112.

89 Siehe hierzu Eyermann/Rennert/Fröhler, VwGO, 11. Auflage 2000, § 40 Rz. 15; Bethge, DVBl 1980, 309 ff.; Schoch, JuS 1987, 783, 786.

90 OVG Münster, OVGE 28, 208, 210; OVG Lüneburg, OVGE 27, 351.

91 So bereits Zimmerling aaO, S. 163 ff, 190 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, § 40 Rz. 16; ebenso Kreisgericht Leipzig, Beschl. v. 29.01.1992 - I K 401/91 (VG), juris.

92 OVG Münster, Urt. v. 09.12.1988 - 15 A 271/86, MWVBl 1990, 11 = WissR 23, 89.

93 OVG Münster, Beschl. v. 07.09.1997 - 15 B 1811/97, NVwZ-RR 1998, 325 = NWVBl 1998, 110.

94 So für den Kommunalverfassungsstreit VGH Mannheim, Beschl. v. 01.09.1992 - 1 S 506/92, NVwZ 1993, 396 = DVBl 1993, 212.

95 Organstreitigkeiten innerhalb der Hochschule - Ein Beitrag zur Lehre vom verwaltungsprozessualen Organstreit, 1976, S. 137 ff.

96 OVG Saarlouis, NVwZ 1982, 140; VGH Mannheim, NVwZ 1985, 284; OVG Koblenz, NVwZ 1985, 283; OVG Münster, NVwZ-RR 93, 263; OVG Bremen, NVwZ 90, 1195; VG Darmstadt, NVwZ-RR 99, 702; Bethge, in: Achterberg/Püttner/Württemberger, Besonderes Verwaltungsrecht Band I, S. 1123. OVG Münster, Urt. v. 12.11.1991 - 15 A 1187/89. NVwZ-RR 1993, 266 = MWVBl 1992, 167.

97 Beschl. v. 24.06.1997 - 4 S 406.96, NVwZ-RR 1997, 712 = DÖV 1997, 879.

98 OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2000 - 2 B 10291/00. OVG sowie 2 B 10439/00.OVG -.

99 VGH Kassel, Beschl. v. 28.05.1991 - 6 BG 948/91, WissR 1993, 78.

100 VG Stuttgart, Beschl. v. 02.08.2000 - 13 K 3045/00 -.

101 Ausführlich hierzu Zimmerling, PersV 2000, 205 ff.

102 Siehe z.B. VGH Kassel, Beschl. v. 07.01.1993 - 1 TG 1777/92, WissR 1994, 94, OVG Münster, Beschl. v. 15.04.1994 - 6 B 300/94, NWVBl 1994, 384 sowie Beschl. v. 24.10.1995 - 1 TG 1591/95; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.04.1996 - 3 M 22/96, NVwZ-RR 1996, 660; VGH München, Beschl. v. 27.05.1998 - 7 ZE 98.714, DVBl 1998, 1354; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.10.1998 - 2 B 12438/98.OVG -.

103 OLG Koblenz, Urt. v. 25.11.1998 - 1 U 1127/97, OLGR Koblenz, 1999, 261.

104 VGH München, Urt. v. 16.12.1998 - 7 ZE 98.3115, DVBl 1999, 802.

105 OVG Koblenz, Beschl. v. 28.10.1998 - 2 B 12438/98, WissR 1999, 95 ebenso bereits VGH Kassel, Beschl. v. 19.12.1989 - 1 TG 2715/89, PersV 1990, 497.

106 VGH München, Beschl. v. 06.02.1998 - 7 CE 97.3209, KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 22.

107 BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 14/98, juris.

108 BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 - 2 C 21/95, NVwZ 1997, 283 = DVBl 1996, 1146.

109 So z.B. VG Wiesbaden, Beschl. v. 20.03.1995 - 8/VE 844/93, NVwZ-RR 1996, 207; VG Gießen, Beschl. v. 31.03.1995 - 5 G 1412/94 (2), NVwZ-RR 1996, 661.

110 Im Ergebnis ebenso VG Münster, Beschl. v. 09.04.1998 - 1 L 287/98.

111 OVG Schleswig, Beschl. v. 18.04.1996 - 3 M 22/96, NVwZ-RR 1996, 616 = SchLHA 1996, 281).