Dr. Robert Brehm, Frankfurt a. M.
Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken*


Die Entwicklung des Prüfungsrechtes seit 19961

I. Einleitung

Der 6. Senat des BVerwG und die Instanzgerichte haben im Berichtszeitraum auf der Basis der Leitentscheidungen des BVerfG vom 17.04.1991 zum juristischen und medizinischen Prüfungsrecht2 sowohl das Prüfungsverfahrensrecht als auch das materielle Prüfungsrecht weiterentwickelt. Der 2. Senat des BVerwG hat sich dieser Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen3 ebenso angeschlossen wie der BFH zum Prüfungsrecht der Steuerberater4. Soweit der 2. Senat des BVerwG auch für die Regelung der Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern eine Festlegung durch Gesetz oder Rechtsverordnung fordert, hat - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung hieraus noch keine konkreten Folgerungen gezogen5.

Teilweise andere Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für schulische Prüfungen6 und Jägerprüfungen7, die nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang - den für berufsbezogene Prüfungen entwickelten strengen Maßstäben richterlicher Kontrolldichte8 unterliegen. Das VG Leipzig9 vertritt die Auffassung, daß die Regelung einer nicht ordnungsgemäß bekanntgemachten Prüfungsordnung im Rahmen der Notkompetenz der Verwaltung für eine Übergangszeit als Verwaltungsvorschrift angewandt werden können, soweit dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebs unerläßlich ist10.

Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen 11 festgestellt, daß Prüflinge einen Anspruch haben, daß staatliche Prüfungen ohne unnötige Verzögerung innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgenommen werden müssen. Die Dauer eines Prüfungsverfahrens bedarf einer hinreichend gewichteten sachlichen Rechtfertigung12. Prozessual muß deshalb ein Finanzgericht die Verzögerung der Steuerberaterprüfung als einer Berufszugangsprüfung um ein Jahr als hinreichend schweren Nachteil i. S. des § 114 Abs.1 Ziff. 2 FGO werten13.

 

II. Prüfungsverfahrensrecht

1. Die Zulassung und die Ladung zur Prüfung

Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen (so z. B. § 92 Abs. 1 UG Saar). Hieraus hat das OVG Saarlouis abgeleitet, daß eine Prüfungsordnung vorsehen könne, daß nur ein im betreffenden Studiengang immatrikulierter Student zur Diplomvorprüfung zugelassen werden kann. Nicht ausreichend sei, daß der Prüfling aufgrund faktischen Studiums die erforderliche Anzahl von Semestern studiert und alle Leistungsnachweise erworben habe14. Hat die Hochschule eine Anmeldung für eine Diplomprüfung über Internet ermöglicht, so ist dies dann nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungsordnung eine solche Anmeldung zwar nicht vorsieht, das Prüfungsamt jedoch solche Anmeldungen wünscht. Hierbei muß der Prüfling jedoch die Kontrollmöglichkeit haben, ob seine Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt und angekommen ist.15.

Das OVG Bautzen hat die Meldefrist zu einer juristischen Prüfung (vgl. § 25 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SächsJAPO) als materielle Ausschlußfrist gewertet, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet. Auch eine kurzfristige Überschreitung der Meldefrist führt danach nicht zu einem besonderen Härtefall, bei dem von der Zurückweisung wegen Verspätung abgesehen werden könne. Ein solcher Fall setzt eine unverschuldete Versäumung der Frist voraus.16 Demgegenüber handelt es sich der von einer Prüfungsbehörde gesetzten Hochschulprüfungs-Meldefrist nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, sondern um eine behördliche Frist, auf die § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG (und die entsprechenden Landesgesetze) Anwendung findet17. Im Rahmen des Übergangsrechts für Wirtschaftsprüfer gemäß §§ 131, 131a WiPrO haben das BVerwG und das OVG Saarlouis18 entschieden, daß es für den dauerhaften Entzug einer materiellen Rechtsposition als Folge des Verstreichenlassens einer von der Verwaltungsbehörde gesetzten Frist zur Beibringung fehlender Unterlagen bzw. zur Zahlung der angeforderten Prüfungsgebühr einer materiell-rechtlichen Gesetzesgrundlage bedarf. Jedenfalls ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung darf die Verwaltungsbehörde einen Zulassungsantrag nicht endgültig zurückweisen19.

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt nach § 36 I Nr. 1 StBerG voraus, daß der Bewerber ein Universitätsstudium abgeschlossen hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiete der Steuern praktisch tätig gewesen ist. Abgeschlossen ist ein solches Studium in dem Zeitpunkt, in dem eine nach dem einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist20. Die Anknüpfung an einen Stichtag verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Auf diese 3-Jahres-Frist ist allerdings ebenso wie auf die vierjährige Prüfungstätigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen gemäß § 9 Abs. 1 WPO die Zeit des Grundwehrdienstes gemäß § 13 ArbPlSchG anzurechnen, allerdings höchstens mit einem Jahr21.

Ungeklärt ist die Frage, welche Mindestfristen im Fall fehlender Normierung zwischen Prüfungsbenachrichtigung und -termin bestehen müssen. Das BVerwG hat Zweifel, ob es sich hierbei um eine Rechtsfrage des revisiblen Rechtes handelt.22 Das OVG Lüneburg hatte eine Frist von einer Woche "nicht als unangemessen kurzfristig" angesehen.23 Es hat weiter darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 1 VwZG nicht greift, wenn die Ladung durch eingeschriebenen Brief erfolgt; dieser ist nicht bereits im Sinne des § 4 Abs. 1 VwZG zugegangen, wenn die Post einen Auslieferungsschein in das Postfach eingelegt hat; vielmehr sei wirksam erst zugestellt, wenn das Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich ausgehändigt worden ist.24 Danach hat bei Zweifeln über den Zustellungszeitpunkt das Prüfungsamt den Zugang des Schriftstückes nachzuweisen (§ 4 Abs. 1, 2. HS VwZG). Wenn es den Nachweis des Zugangs des Widerspruchsbescheides nicht führen kann, ist von der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auszugehen.

 

2. Verfahrensrechtliche Obliegenheiten des Prüflings und der Prüfungsbehörde

a) Verschwinden einer Prüfungsarbeit

Ist eine (juristische) Prüfungsarbeit verschwunden und unaufklärbar, ob der Prüfling die Arbeit einer aufsichtsführenden Person abgegeben hat, so hat nach Auffassung des VG Stuttgart der Prüfling die materielle Beweislast für die Abgabe der Prüfungsarbeit zu tragen25. Der VGH Mannheim hat die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Beweislastfrage zugelassen.26 Wenn der Prüfling die Beweislast für die Ablieferung trägt, muß er aber Gelegenheit haben, den entsprechenden Beweis zu führen. Damit ist jeder Prüfling berechtigt, die Abgabe der Arbeit vom Aufsichtsführer quittieren zu lassen; dies hatte das gleiche Prüfungsamt in anderen Fällen wegen des hiermit verbundenen Verwaltungsaufwandes entschieden abgelehnt27.

 

b) Obliegenheiten des Prüflings bei Verfahrensmängeln und Prüfungsunfähigkeit

Für den Fall unfallbedingter Prüfungsversäumnis hat das BVerwG die Rechtsprechung zur Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung präzisiert. Kann eine verzögerte Mitteilung eines wichtigen Grundes für die Prüfungsversäumnis offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit Dritter führen, sind an die Beurteilung der Unverzüglichkeit angesichts der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhängt. Bei einem unfallbedingten Klinikaufenthalt eines Prüflings am Prüfungstag genügt es daher, wenn die Benachrichtigung des Prüfungsamtes über die Gründe der Versäumnis in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Klinikaufenthalt steht.28

Die Verpflichtung, Verfahrensmängel unverzüglich zu rügen, ergibt sich aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit, der es verbietet, daß sich ein Prüfling unter Berufung auf unerhebliche Verfahrensfehler eine weitere Prüfungschance verschaffen kann. Weil der Prüfling einen Mangel einer mündlichen Prüfung sachgerecht erst nach deren Abschluß rügen kann, genügt es für eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhaltes, wenn der Prüfling den Verfahrensmangel vorbringt, sobald es ihm in zumutbarer Weise möglich ist ("unverzüglich")29.

 

c) Obliegenheitspflicht zum rechtzeitigen Erscheinen

Zweifelhaft ist die Auffassung des VG Saarlouis, daß ein Prüfling, weil er ein altes Auto fährt, verpflichtet ist, so früh zur Prüfung zu fahren, daß er selbst unter Berücksichtigung einer Autopanne noch rechtzeitig erscheinen kann. Daß im konkreten Fall die Autopanne nichts mit dem Alter des Autos zu tun hatte, sei unerheblich30. Das Gericht hat daher einen wichtigen Grund für das Versäumnis gem. § 19 ÄAppO verneint31.

 

d) Obliegenheit des Prüflings zur rechtzeitigen Rüge der Befangenheit des Prüfers

Wer sich ohne Vorbehalt einer Prüfung unterzieht, obgleich er Anlaß hat, eine Befangenheit des Prüfers zu besorgen, kann mit der nachträglich erhobenen Befangenheitsrüge regelmäßig keinen Erfolg haben32. Es ist ihm unbenommen und zumutbar, sich der Prüfung unter Vorbehalt zu stellen, falls seinem Befangenheitsantrag nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wird33.

Problematisch ist, wie weit diese prüfungsrechtliche Mitwirkungspflicht im Falle der Befangenheit eines Prüfers geht, dessen Mitwirkung dem Prüfling erst nach Durchführung der Prüfung bekannt wird. Das OVG Koblenz34 hat die Auffassung vertreten, daß ein Prüfling die mögliche Befangenheit eines Gutachters auch dann unverzüglich, spätestens im Widerspruch, rügen müsse, wenn ihm dessen Mitwirkung erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bekannt wurde und eine erstmals in der Klage vorgebrachte Rüge als verspätet zurückgewiesen. Die Verletzung der Rügepflicht werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Prüfungsbehörde die Besetzung des Gutachterausschusses bis zum Widerspruch nicht mitteile; es genüge, wenn der Prüfling die Beteiligung des befangenen Gutachters aus anderen Umständen erschließen konnte.

In einer Urteilsanmerkung hat der Betroffene darauf hingewiesen, daß es verfehlt ist, die in der Klage erhobene Rüge der Befangenheit als präkludiert anzusehen, wenn die maßgeblichen Umstände dem Kläger "bereits im Zeitpunkt seiner Widerspruchseinlegung bekannt" waren. Er verweist insoweit auf § 70 Abs. 1 VwGO, wonach der Bürger die Gründe seines Widerspruchs nicht angeben muß und selbst das gänzliche Fehlen einer Begründung im Widerspruch seine Rechtsposition nicht beeinträchtigt35. Das BVerwG36 hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß der Rechtsstreit Gelegenheit gebe, ob und inwieweit der Prüfling gehalten ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers unverzüglich geltend zu machen. Zudem weiche das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des rechtlichen Maßstabes, der bei der Beurteilung der Befangenheit eines Prüfers zu beachten ist, vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.198537 ab. In der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren wurde die Sache verglichen.

Die Präkludierung der nachträglichen Befangenheitsrüge in dem Fall, in dem der Prüfling die zur Befangenheit führenden Gründe bereits vor der Prüfung kennt, beruht darauf, daß der Behörde die Gelegenheit zur vorbeugenden Abhilfe gegeben werden soll und sich der Prüfling die Anfechtungsmöglichkeit nicht "aufsparen" können soll38. Beides ist jedoch nicht denkbar, wenn der Prüfling erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens von der Mitwirkung eines befangenen Gutachters erfährt, zumal in diesem Fall sogar die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bejaht wird39.

 

e) Obliegenheiten der Prüfungsbehörde hinsichtlich der äußeren Prüfungsbedingungen

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verpflichten die Prüfungsbehörden gerade bei berufsbezogenen Prüfungen dazu, das Prüfungsverfahren so auszugestalten, daß die Leistungen und Fähigkeiten des Prüflings in geeigneter Weise ermittelt werden und dabei die Chancengleichheit gewahrt wird. Eine Prüfungsbehörde ist gehalten, in Falle von mehreren Gruppen für die Anführung von Aufsichtsarbeiten Räume zur Verfügung zu stellen, die im wesentlichen die gleichen Vorbedingungen für eine konzentrierte Arbeit ermöglichen. Es darf nicht eine Gruppe durch optimale Einrichtungen wesentlich bevorteilt und die andere durch deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen benachteiligt werden. Allerdings muß auch nicht jeglichen individuellen Befindlichkeiten der einzelnen Prüflinge Rechnung getragen werden. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das VG Koblenz nicht beanstandet, daß dem Prüfling ein Bürotisch mit den Maßen 78 x 78 cm zur Verfügung gestellt wurde; dieser Tisch sei grundsätzlich geeignet, um in einer schriftlichen juristischen Prüfung eine Klausurenleistung zu erbringen, da der Tisch die Möglichkeit gebe, sowohl den Klausurentext mit Bearbeitungsblatt als auch zumindest einen aufgeschlagenen Gesetzestext oder Kommentar abzulegen40.

 

3. Prüfungsdauer und Prüfungsvergünstigungen

a) Prüfungsdauer

Eine erhebliche Über- bzw. Unterschreitung der normierten Prüfungsdauer kann verfahrensfehlerhaft sein. Es kommt stets auf den Einzelfall an41. Der VGH München hat z.B. Überschreitungen der Prüfungsdauer von sechs Minuten42 bzw. zwanzig Minuten43 für rechtmäßig erklärt, da in beiden Fällen die Überziehung der Regelprüfungszeit ausschließlich zugunsten des Prüflings erfolgt sei44. Der BFH hat keinen Verfahrensfehler in einer Prüfungsdauer von 95 Minuten - entsprechend ca. 32 Minuten je Prüfling - bei einer mündlichen Seminarprüfung gemäß § 40a Abs. 4 StBerG gefunden und - mangels Rüge innerhalb eines zumutbaren Zeitraums - die Prüfungsbehörde auch nicht für verpflichtet gehalten, die Dauer der mündlichen Prüfung zu begründen45.

Sieht die Prüfungsordnung keine Regelung über die Prüfungsdauer vor, ist nach einer Entscheidung des VG Leipzig46 diese am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die fehlende Regelung einer Höchstdauer der Prüfungsordnung bedeutet nicht, daß der Prüfer unbegrenzt prüfen kann. Es komme vielmehr darauf an, in welcher Zeit er sich ein hinreichend sicheres Bild von den Leistungen und den Befähigungen des Prüflings machen kann. Ein Prüfer darf dabei gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln, sondern ist an seine ständige Praxis gebunden. Tut er dies ohne sachlichen Grund nicht und prüft in vergleichbaren Fällen unterschiedlich lang geprüft, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor47. Hierbei kann auf eine Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers für das Prüfungsergebnis geschlossen werden;48 nur bei unwesentlichen Verfahrensfehlern ist davon auszugehen, daß sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt.49.

 

b) Prüfungszeitverlängerung

Insbesondere juristische Prüfungsordnungen sehen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Prüflinge50 Prüfungszeitverlängerungen vor51, die im Regelfall eine Arbeitszeitverlängerung bis zu 25 %, bei besonders weitgehender Prüfungsbehinderung bis zu 50 % der normalen Arbeitszeit sowie daneben oder anstelle andere angemessene Erleichterungen vorsehen, sofern diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Gewährung bzw. Verweigerung der Prüfungszeitverlängerung sind als Verwaltungsakt52 und nicht lediglich als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO zu qualifizieren. Daher ist gegen die Versagung einer Prüfungszeitverlängerung isoliert Rechtsschutz zu erlangen, da diese Entscheidung, ungeachtet ihrer Einbettung in das Prüfungsverfahren, eine eigenständige normative Ausprägung erfahren hat53. Ein Ermessen bei der Frage der Bewilligung ist der Prüfungsbehörde nicht eingeräumt, auch wenn die Prüfungsordnungen (z.B. § 62 Abs. 3 Satz 1 BayJAPO) das Wort "können" verwenden. Ob gewährte Ausgleichsmaßnahmen ausreichend und geeignet sind, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes54.

 

4. Prüfer

a) Mitwirkung eines befangenen Prüfers

In seinem Urteil vom 11.11.1998 hat sich das BVerwG mit der Reichweite des Mitwirkungsverbotes für befangene Prüfer, den Vorkehrungen der Prüfungsbehörde gegen dessen Mitwirkung, der Verletzung des Fairnessgebotes durch die Prüfungsaufsicht und den Anforderungen an die Vertretung eines befangenen Prüfers bei der Prüfungsaufsicht befaßt.55. Danach ist es ohne Belang, ob der Prüfer dem Prüfling gegenüber subjektiv befangen oder voreingenommen war, da das Mitwirkungsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) allein darauf abstellt, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Das Recht des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, daß auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließt. Danach besteht die Pflicht der Prüfungsbehörde, verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur vorbeugenden Fehlervermeidung zu nutzen56.

 

b) Neubewertung durch neue Prüfer

Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet zwar, daß eine gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorzunehmen ist, von denen die beanstandete frühere Bewertung stammt57. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Neubewertung durch die bisherigen Prüfer - z.B. dann, wenn einer der Prüfer nicht mehr Mitglied des Justizprüfungsamtes ist, weil er inzwischen in Ruhestand getreten ist - tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Im übrigen scheidet eine Bewertung durch die bisherigen Prüfer dann aus, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie nicht willens sind, sich bei der erneuten Bewertung von ihren früheren - falschen - Bewertungsmaßstäben zu lösen58. Nach einer aktuellen Entscheidung59 kann es eine Überdehnung des Grundsatzes des Chancengleichheit bedeuten, zur Nachkorrektur erneut einen Prüfer zu bemühen, der jahrelang nicht mehr als Prüfer tätig gewesen und sich daher möglicherweise der Vergleichsmaßstäbe nicht mehr sicher ist. Dies könnte der Beginn einer "Aufweichung" der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG sein. Wenn man die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nicht "relativ", d.h. im Verhältnis zu der Leistung anderer Prüflinge, sondern "absolut", also bezogen auf das definierte Ausbildungsziel, sieht, besteht kein Grund, auf die früheren Prüfer zurückzugreifen.

 

c) Kein Anspruch auf einen konkreten Prüfer

Einen Anspruch auf einen bestimmten Prüfer gibt es grundsätzlich nicht60 und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Berufswahl noch unter dem der freien Wahl der Ausbildungsstätte, wie das BVerwG61 im Fall der Zuteilung von Studenten nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens im Rahmen einer Parallelveranstaltung entschieden hat.

 

5. Prüfungen und Prüfungskommission

§ 15 Abs. 5, 1. HS HRG sah bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des HRG vom 20.08.199862 im Interesse einer Objektivierung der Prüfungsbewertung die Bewertung durch regelmäßig mindestens zwei Prüfer vor. Diese Regelung ist in der HRG-Novelle nicht mehr enthalten, wirkt aber gleichwohl fort. Die Zwei-Prüfer-Regelung des § 15 Abs. 5 HS 1 HRG galt für alle Vor- oder Zwischenprüfungen, gleichgültig, ob Hochschulprüfungen oder staatliche Prüfungen im Rahmen des Studiums63. Die Hochschulgesetze der Länder hatten aufgrund der Verbindlichkeit des Rahmenrechts diese Regelung übernommen64. Mit dieser im Gesetz verlangten "Regelmäßigkeit" war es nicht vereinbar, daß ein Prüfungsausschusses generell und nicht nur beschränkt auf eine bestimmte einzelne Prüfung eine Bewertung durch nur einen Prüfer anordnete und damit die Ausnahme zur Regel machte 65. Der Prüfungsausschuß hatte die angebliche "Unzumutbarkeit", der mit der Zahl der Studenten verbundenen "zusätzlichen Belastung" der Prüfer und von "deren Personal" nicht näher konkretisiert.66

Der VGH München hat sich indes das "Zwei-Prüferprinzip" in anderer Weise zu Nutze gemacht: Bei der Korrektur von vielen gleichartigen Arbeiten durch verschiedene Prüfer führe das normativ gebotene Zusammenwirken von zwei Prüfern dazu, daß die Prüfungsleistungen aus mehrfacher Hinsicht fachkundig bewertet und einseitige Beurteilungen nach Möglichkeit ausgeglichen würden; es diene daher der Chancengleichheit aller Prüflinge67.

Das VG Trier hat keine Bedenken, daß der nach der Prüfungsordnung bei einer mündlichen Prüfung erforderliche Beisitzer der wissenschaftliche Mitarbeiter des Prüfers ist (und möglicherweise bei diesem promoviert); ebensowenig hat das Gericht Bedenken, daß der Prüfer vor Festlegung der Prüfungsnote sich hierüber mit dem (nicht stimmberechtigten) Beisitzer bespricht.68. Es ist prüfungsimmanent und logische Konsequenz des Beurteilungsspielraums, daß Prüfungsleistungen von unterschiedlichen Prüfern auch unterschiedlich bewertet werden. Deshalb muß die Prüfungskommission während einer "Prüfungskampagne" nicht stets mit den gleichen Prüfern besetzt sein69.

 

6. Zur Anonymität im Prüfungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des BVerwG70 enthält das Bundesrecht - auch in Gestalt des Bundesverfassungsgerichts - für landesrechtlich geregelte Prüfungungen keine Vorgaben dazu, ob, inwieweit und in welcher Weise bei schriftlichen Prüfungen die Anonymität des Prüflings zu gewährleisten ist; dem Grundgesetz läßt sich dazu nicht einmal ein Vorbehalt zugunsten einer Regelung durch den Gesetzgeber selbst entnehmen71.

Das OVG Bremen72 hat festgestellt, daß der Verfahrensmangel einer zunächst lediglich fernmündlichen Abstimmung einer Prüfungskommission durch eine nachträgliche Beratung in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission heilbar ist. Daß bei dieser Beratung die Anonymität des Prüflings aufgehoben ist, stehe der Heilbarkeit nicht entgegen.

7. Prüfungsgebühren

 

Während das VG Berlin73 die Einführung einer Prüfungsgebühr im Berliner Assesorexamen durch die Prüfungsgebührenordnung von - im Normalfall 1.000,.00 DM - nicht beanstandet hat, hat das VG Karlsruhe74 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da ernstliche Zweifel an der Gebührenerhebung aufgrund des Landesgebührengesetzes deshalb bestehen, weil nach der Landesgebührenverordnung alle Amtshandlungen, die sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten ergeben, gebührenfrei seien. Daher erfüllen die Antragsteller, die mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurden, mit der Teilnahme an der Zweiten juristischen Staatsprüfung (zumindest auch) eine beamtenrechtliche Dienstpflicht.

 

8. Die Kontrolldichte im Prüfungsrecht

a) Fachfragen und prüfungsspezifische Bewertungen

Fachfragen, die voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen, die fachwissenschaftlichen Erörterungen zugänglich sind, gleich, ob sie fachwissenschaftlich geklärt sind oder ob sie in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden75. Im Antwort-Wahl-Verfahren der ärztlichen Prüfungen darf eine Antwort nicht als falsch gewertet werden, wenn sie "gesicherten medizinischen Kenntnissen" entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnittes in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren. Hierzu zählt nicht allein die Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die sogenannte Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzung, daß die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der medizinischen Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind76.Die Auslegung einer im Antwort-Wahl-Verfahren gestellten Frage obliegt den Gerichten ohne Einschränkung der Nachprüfbarkeit 77.

Bei einer juristischen Staatsprüfung ist die Frage, ob die Ausführungen des Prüflings sich lediglich auf ein "Randproblem" oder auf ein "entscheidendes Problem" der Arbeit beziehen, dem Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen zuzuordnen, so daß das Gericht an einer vollen gerichtlichen Kontrolle gehindert ist.78 Auf eine Mindermeinung in der Literatur kann sich ein Prüfling grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, "wenn er sie als vertretbare Lösung problemorientiert entwickelt und begründet hat. Er muß sich deshalb im Rahmen des in einer Klausur von ihm zu Erwartenden und Erwartbaren regelmäßig mit der der herrschenden Meinung zugrunde liegenden Problematik auseinandersetzen und im Sinne der abweichenden Autorenmeinung argumentieren"79. Die Rüge der Prüfer, ein Lösungsaufbau sei methodisch fehlerhaft, ist gerichtlich voll überprüfbar80.

Zweifelhaft erscheint eine Entscheidung des VGH München81, wonach die Erwähnung einer nicht existierenden Norm im Aufgabentext vom Prüfling als ein in der Praxis häufig auftauchender Fehler hätte erkannt werden müssen, der ihn zu der Überlegung hätte führen müssen. wie er am zweckmäßigsten weiter handele. Es habe nahegelegen, daß lediglich ein falscher Absatz der Norm genannt worden sei, der Prüfling hätte den Schreibfehler von sich aus beheben müssen. Unterlasse er dies und beanstande dies der Prüfer, so handele es sich um eine prüfungsspezifische Wertung82.

 

b) Keine Bewertungskompetenz der Verwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichte dürfen - abgesehen von bloßen rechnerischen Korrekturen - Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten und als Folge die Prüfungsbehörde verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären83. Hat das Verwaltungsgericht einen Fehler des Prüfers festgestellt - hat dieser z.B. Äußerungen des Prüflings mißverstanden - so ist ihm die "Fehlerkompensation" verwehrt. Das Gericht darf nicht einen anderen Fehler der Prüfungsleistung feststellen und sodann die eigenständige Bewertung treffen, dieser Fehler wiege gleich schwer oder sei gar noch schwerer als der vom Prüfer fehlerhaft angenommene. Diese Erwägung darf nicht dazu führen, die Kausalität des Fehlers für das Prüfungsergebnis auszuschließen84.

Geht der Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, so ist die Bewertung offensichtlich fehlerhaft. Auf den Bewertungsspielraum der Prüfer und den Antwortspielraum des Prüflings kommt es nicht weiter an85. Auch nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern haben die Gerichte zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann86 .Unbeachtlich ist ein materieller Bewertungsfehler nur dann, wenn sich seine Auswirkung auf die Notengebung mit der erforderlichen Gewißheit ausschließen läßt. Nur dann folgt - ebenso wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, daß ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt. Einer spezialgesetzlichen oder speziellen untergesetzlichen Regelung über die Unbeachtlichkeit derart unerheblicher Korrektur- oder Bewertungsfehler bedarf es angesichts der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nicht87.

 

c) Zu den Grenzen des Verschlechterungsverbots im verwaltungsinternen Kontrollverfahren

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerwG88daß ein Prüfer bei einer erforderlichen Neubewertung nicht seine ursprünglichen Bewertungskriterien ändern darf, insbesondere von einem rechtmäßigen Bewertungssystem, das der Bewertung aller Prüfungsarbeiten zugrunde lag, nicht abweichen darf. In einer aktuellen Entscheidung hat nunmehr das BVerwG89 den Begriff des Bewertungssystems näher in der Weise bestimmt, daß damit nur diejenigen Bewertungskriterien umfasst sind, die in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers fallen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung und Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung sowie die auf durchschnittliche Anforderungen bezogene Einschätzung der Leistung. Solange nicht dieses Bewertungssystem geändert wird, ist eine Verschlechterung der Note jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Neubewertung lediglich der Korrektur eines erkannten Bewertungsfehlers dient. Damit ist jedoch nicht umfasst die Frage, ob der Prüfer bei der Neubewertung einen bisher und nur hier übersehenen Fehler berücksichtigen darf. Hier verweist das BVerwG darauf, daß dann Erwägungen zum Vertrauensschutz anzustellen sind90 . Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturfehlers darf nicht darauf beruhen, daß die Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren "beliebige Gründe" nachschieben. Neue Einwände müssen in sachlichem Zusammenhang mit der fachlich richtigen und gerechten Bewertung innerhalb des Bewertungssystems des Prüfers stehen und nicht auf eine nachträgliche und gleichheitswidrige Änderung der Prüfungspraxis hinauslaufen. Insbesondere dürfen die Prüfer nicht durch neue nachteilige Einzelbewertungen, die ersichtlich nur erfolgen, um unter allen Umständen eine Verbesserung der Note auszuschließen, den Anspruch des Prüflings auf eine der Chancengleichheit entsprechende Bewertung zunichte machen.

Demgegenüber ist das Verschlechterungsverbot nicht berührt, wenn ein Prüfer eine früher als falsch bewertete, nunmehr jedoch als vertretbar anzusehende Lösung erstmals auf ihre sachgerechte Durchführung untersucht und sich auf dieser Grundlage neue Einwendungen ergeben.

 

III. Materielles Prüfungsrecht

1. Bewertungsprobleme

a) Bewertung der mündlichen Prüfung

BVerwG91 und BFH92 haben die Begründungsanforderungen bei der Bewertung der verschiedenen Prüfungsarten - mündlich/schriftlich/praktisch - präzisiert. Die Bewertungsbegründung der mündlichen Prüfungsleistung darf nicht aus Leerformeln und abstrakten Ausführungen bestehen, da damit der Begründungsanspruch des Prüflings nicht erfüllt wird93. Die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, bei oder nach mündlichen Prüfungen darauf hinzuweisen, daß das Begründungsverlangen vom Prüfling nach Form und Inhalt spezifiziert werden muß, besteht situationsabhängig und setzt voraus, daß die Absicht des Prüflings, um Rechtsschutz nachzusuchen, erkennbar wird, weiter die Darlegung, ob und worin der Prüfling einen konkreten Anlaß für mögliche Prüfungsfehler sieht94. Im mündlichen Teil einer juristischen Staatsprüfung kann vom Prüfer der Blick in den Gesetzestext verwehrt werden. Ein (behauptetes) Verfahrensgebot, stets den Gesetzestext einsehen zu können, läßt sich nicht aus dem Chancengleichheitsgebot herleiten95.

 

b) Bewertungsbegründung bei schriftlichen Prüfungsleistungen

Das BVerwG hat die Zulassung der Revision betreffend die Frage abgelehnt, ob eine Klausur in einer juristischen Staatsprüfung als "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden darf, obwohl ein Prüfer Ausführungen des Bearbeiters zu einem maßgeblichen Problem der Arbeit als "gut" bewertet hat96. Die Auffassung, daß diese Ausführungen sich lediglich auf ein "Randproblem" bezogen, sei prüfungsspezifischer Wertung zuzuordnen und daher einer vollen gerichtlichen Kontrolle entzogen97. Auch die Gewichtung von Teilen einer Arbeit fällt in den nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers98.

Der BFH hat sich für die Steuerberaterprüfung den Grundsätzen der Rechtsprechung des BVerwG99 zu den Anforderungen an einer Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit angeschlossen. Danach muß die zweite Bewertung aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten vorgenommen werden. Aus dem "Abhaken" der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder dem Vermerk "einverstanden" kann nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbständig begutachtet100.

 

c) Die eigenverantwortliche Prüferbewertung - Einsatz von Korrekturassistenten - Mitwirkung Dritter

Die Prüfungsleistung ist vom Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen101. Die Wahrnehmung des Bewertungsspielraums setzt regelmäßig voraus, daß der Prüfer die vom Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich selbst erfaßt hat102. In diesem Zusammenhang ist Vorkorrektur nicht Korrektur103, sondern allenfalls Prüferassistenz, daß durch fachlich qualifizierte Hilfskräfte die Korrektur so vorbereitet wird, daß die erforderliche persönliche Kenntnisnahme des Prüfers erleichtert wird. Diese Mitwirkung bei der Vorkorrektur ist auf reine Hilfstätigkeiten beschränkt104. Der Prüfer muß jedenfalls die Vorkorrektur selbst durchsehen, sich unabhängig davon ein eigenes Urteil über die Prüfungsleistung bilden und die Bewertung selbst vorzunehmen; eine bloße Schlüssigkeitsprüfung der Vorkorrektur reicht nicht aus105. Ist nach der Prüfungsordnung die Vorkorrektur (nur) durch wissenschaftliche Mitarbeiter zulässig, führt der Einsatz von studentischen Hilfskräften, wenn nicht im Einzelfall der fehlende Einfluß dieser Vorkorrektur auf die vom Prüfer vorgenommene Bewertung belegt wird, zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung106 und zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung.

Auch die von der Prüfungsordnung nicht gestattete Mitwirkung Dritter bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann eine Prüfung jedenfalls dann rechtswidrig machen, wenn dieser sich an der Beratung beteiligt. Deshalb hat das VG Stuttgart107 einen wesentlichen Verfahrensfehler festgestellt, wenn eine dem Prüfungsausschuß nicht angehörende Person sich bei der Beratung des Prüfungsergebnisses geäußert hat. Auch wenn sich diese Äußerungen nicht unmittelbar auf die fachlichen Leistungen des Prüflings bezogen hätten, sondern auf das Auftreten und dessen Schwierigkeiten, auf die Prüfer einzugehen, betrafen sie Gesichtspunkte, die in die Leistungsbewertung einfließen können, so daß die Möglichkeit einer Beeinflussung des Prüfungsausschusses nicht auszuschließen sei108. Die Beweislast der fehlenden Kausalität trifft die Prüfungsbehörde.

 

d) Rechnerische Ermittlung der Gesamtnote- Abweichungen

Nur tatsächlich erbrachte Leistungen kann der Prüfer bewerten109. Schreibt die Prüfungsordnung nicht die arithmetische Ermittlung der Endnote vor, kann das arithmetische Mittel zwar eine gedankliche Hilfskonstruktion und ihr Ergebnis ein Indiz für die Richtigkeit der Bewertung sein. Das Versagen in einem wichtigen Teilgebiet kann es jedoch rechtfertigen, die in diesem Teilgebiet erzielte Note zu vergeben werden, wenn die Leistungen im Übrigen nicht wesentlich besser waren110. Nach § 5d Abs. 4 Satz 1 u. 5 DRiG111 kann das Prüfungsorgan in der ersten und zweiten Prüfung bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat; hierbei sind bei der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung ist aber ausgeschlossen.

Bei einer "atypischen Leistungskonstellation" kann aufgrund des Gesamteindruckes mit einer substantiierten Begründung die Note abgesenkt werden112. Hierbei handelt es sich, ebenso wie bei einer Abweichung "nach oben", insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienstes113, um die Ausübung des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Die Ermächtigung zur Abweichung setzt voraus, daß die ermittelte Note nach dem Gesamteindruck den Leistungsstands des Prüflings offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf. Die notwendige Berücksichtigung aller hierfür erheblichen Umstände gebietet jedoch nicht, über die Erleichterungen hinauszugehen, die bei den besseren Noten bereits in der Zuordnung der Gesamtnoten zu den Punktwerten enthalten sind. Bei § 5d Abs. 4 Satz 1 u. 2 DRiG handelt es sich um eine typische Härtefallklausel, die Unbilligkeiten und ungewollten Härten einer schematischen Rechtsanwendung im Einzelfall begegnen und gegebenenfalls dem Gesamteindruck des Prüfungsorgans ausnahmsweise zum Durchbruch verhelfen will, freilich auch Korrekturen nach unten ermöglicht114.

 

e) Bewertungsbegründung durch "Randbemerkungen"

Das BVerwG betont stets, daß effektiver Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen voraussetzt, daß der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegt, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Nachvollziehbarkeit setzt voraus, daß die Begründung so beschaffen sein muß, daß das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlußnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist, wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Prüfer. An Art und Umfang der Begründung dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden; es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird.115 Diese Grundsätze gelten auch für die "Bewertung durch Randbemerkungen". Die Prüfer können in ihrem abschließenden Votum auf ihre Randbemerkungen Bezug nehmen, soweit damit den vorbezeichneten Mindestanforderungen entsprochen wird116. Lassen sich aus einer Verbindung von Votum und Randbemerkungen die tragenden Bewertungsgründe nachvollziehen, so wird weder das Recht des Prüflings, substantielle Einwände einzubringen noch die gerichtliche Kontrolle beeinträchtigt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Bezeichnung eines Lösungsansatzes als "falsch" kann für die Nachvollziehbarkeit der Bewertung dann ausreichen, wenn z.B. die vom Prüfling in der Aufsichtsarbeit vertretene Rechtsauffassung bereits nach dem Gesetzeswortlaut als ersichtlich unzutreffend erscheint.

 

f) Chancengleichheit bei Vorkenntnis

Immer wieder kommt es vor, daß Prüflinge eine Aufgabe erhalten, auf die sie besonders gut vorbereitet sind. Das BVerwG hat entschieden, daß es den Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt, wenn Prüfungsteilnehmer solches Glück haben117 oder wenn die Prüfungsbehörde eine zufällig auch von einem privaten Repetitorium verwendete Prüfungsaufgabe ausgegeben hat118. Der BFH119hat deshalb im Gegensatz zur Vorinstanz120keine Beeinträchtigung der Chancengleichheit bei einem Prüfling feststellen können, der die durch ein privates Repetitorium zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ausgegebene Klausur, die in gleicher Form Verwendung in der Prüfung Verwendung fand, nicht kannte. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Prüfer wegen der im Durchschnitt besseren Leistung der Prüflinge mit Vorkenntnis die Arbeit der Klägerin besonders streng benotet hätten.

Im Gegensatz dazu haben VG Berlin121 sowie OVG Berlin122 die Vorbereitung von Examenskandidaten in einem vom Präsidenten des Justizprüfungsamts Berlin veranstalteten Repetitorium als rechtswidrige Benachteiligung angesehen, als dieser gut zwei Wochen vor einer einschlägigen Examensklausur und knapp zwei Wochen nach einer parlamentarischen Anfrage zur Chancengleichheit beim juristischen Staatsexamen Hinweise auf die grundlegenden Rechtsfragen der öffentlich-rechtlichen Klausur der Frühjahrskampagne 1995 gegeben und diesen Kandidaten damit weit bessere Erfolgschancen zu deren Lösung vermittelt hatte123.

 

2. Täuschung durch den Prüfling

Der Prüfling muß eine eigene Leistung nur mit den von der Prüfungsordnung gestatteten Hilfsmitteln erbringen. Tut er dies nicht, so kommt es entscheidend auf die Unredlichkeit bei der Leistungserbringung, nicht jedoch auf Verschulden an. Für Sanktionen - wie z.B. den Ausschluß von der Prüfung - ist eine normative Grundlage erforderlich124. Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn sich zwei Prüflinge hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung untereinander so abstimmen, daß die individuelle Leistung nicht mehr erkennbar, sondern "verschleiert" wird, gleichwohl aber die Arbeiten als eigenständige Leistungen einreichen Die Einordnung persönlichen Verhaltens als Täuschungshandlung ist eine Frage der Würdigung der festgestellten Tatsachen und sodann deren rechtlicher Würdigung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung. Daher ist keine Einholung eines Gutachten zu der Frage der Eigenständigkeit bzw. Selbständigkeit der Arbeiten geboten, wenn das Gericht aufgrund des Akteninhalts, der Indizien und Beweise und aufgrund eigener Anschauungen sich die Überzeugung gebildet hatte, daß die Arbeiten in den für die Bewertung wesentlichen Teilen identisch sind125.

 

3. Der Rücktritt von der Prüfung

a) Die Versäumung eines Prüfungstermins

In einem Fall unfallbedingter Prüfungsversäumnis hat das BVerwG noch einmal grundsätzlich den Unterschied zwischen einem Rücktritt gemäß § 18 ÄAppO und dem Geltendmachen eines wichtigen Grundes für das Versäumen eines Prüfungstermins im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO betont. Ein Rücktritt setzt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits abgeleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen.126 Die Säumnis ist die tatsächliche Nichtteilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil, ohne daß der Prüfling zuvor den Rücktritt erklärt hat oder erklären kann.127

Erklärt ein Prüfling den Rücktritt von der ärztlichen Vorprüfung oder von einem Abschnitt der ärztlichen Prüfung insgesamt, so ist dieser Rücktritt hinsichtlich der gesamten Prüfung zu genehmigen, auch wenn ein wichtiger Grund nur hinsichtlich eines Teils der Prüfung vorliegt. Aufgrund der Regelung des § 18 ÄAppO ist der Rücktritt nur von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt möglich; ein Rücktritt nur von einem Teil einer mehrteiligen Prüfung oder eines mehrteiligen Prüfungsabschnitts ist nicht vorgesehen. Daher erlischt durch den Rücktritt (und seine Genehmigung) die Zulassung zur Prüfung insgesamt und besteht keine Pflicht zur Fortsetzung des weiteren (mündlichen) Teils der mehrgliedrigen Prüfung. Wenn Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise gebiete, von dem Grundsatz, daß ein Rücktritt nur von der gesamten Prüfung möglich ist, zu Gunsten des Prüflings im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen, so gelte dies nicht in gleicher Weise zu Lasten des Prüflings.128

Demgegenüber führt ein unentschuldigtes Fehlen in der mündlichen Prüfung nach Auffassung des VGH München129 zum Nichtbestehen des gesamten (Assessor-) Examens. Versäume der Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen, gelte nicht nur die mündliche Prüfung sondern die juristische Staatsprüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden. Daß bei nicht entschuldigter Bearbeitung einer einzelnen schriftlichen Aufgabe lediglich deren Bewertung mit "ungenügend" erfolgt, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn § 17 Abs. 4 BayJAPO trage dem in § 5 d I 1 DRiG enthaltenen zwingenden Grundsatz Rechnung, daß der Prüfling in jedem Fall eine mündliche Prüfung abzulegen hat.

 

b) Verwirkung des Rücktrittsrechts - Mitwirkungspflicht

Auch wenn ein Prüfling im Rahmen der Prüfung auf Mängel des Prüfungsverfahrens, z.B. auf Lärmstörungen, hingewiesen hat, so kann er sein Rücktrittsrecht dann verwirken, wenn er mit dem Rücktritt bis nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wartet, obwohl ihm ein früherer Rücktritt zumutbar gewesen wäre130. Es ist es für den Prüfling zumutbar, sich spätestens nach Abschluß der Prüfung bis zu einer Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darüber klar zu werden, ob die von ihm so empfundenen Mängel und Störungen der Prüfung seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben und ihn zu einem Rücktritt von dem Prüfungsversuch veranlassen müssen. Läßt er sich Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses, verletzt er seine Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren und mißbraucht sein Rücktrittrecht.

 

c) Examenspsychose begründet keine Prüfungsunfähigkeit

Ärztliche Atteste, in denen "schwere depressive Verstimmung" bzw. "schwere depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation" oder "psychosomatisches Syndrom" und "reaktive Depression mit Versagensängsten bei Leistungsproblematik" diagnostiziert werden, führen im Regelfall nicht zur Genehmigung eines Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit. Im Regelfall resultieren die psychosomatischen Beschwerden aus einer Prüfungsangst; somit liegt das typische Bild einer Examenspsychose vor, die ebenso wie ein Dauerleiden131 keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne begründet 132. Leistungsbeeinträchtigungen in Form der Examenspsychose, denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger stark ausgesetzt sind, gehören zum Risikobereich des Prüflings. Die Fähigkeit, die Examensangst zu beherrschen bzw. bei Dauerleiden konstitutionelle Leistungsmängel auszugleichen, gehört zum regulären Leistungsbild des Prüflings und ist für die Beurteilung der Befähigung, die durch die Prüfung festgestellt werden soll, bedeutsam 133.

 

d) Amtsermittlungspflichten beim Prüfungsrücktritt und amtsärztliches Attest

Hat ein Gericht im Falle eines wegen einer Psychose erklärten Rücktritts den Prüfling aufgefordert, Untersuchungsergebnisse zum weiteren Krankheitsverlauf vorzulegen und kommt dem der Prüfling nicht nach, stellt er insbesondere keinen Beweisantrag zum Vorliegen einer Psychose, braucht das Gericht über Umstände in seiner Sphäre nicht gegen dessen Willen zu ermitteln134. Zwar kann eine krankhafte seelische Störung ein Verschulden hinsichtlich der Unverzüglichkeit des Rücktritts ausschließen, so z.B. sicherlich bei Bewußtseinstrübungen und Wahnvorstellungen135, verletzt jedoch der Prüfling seine Mitwirkungspflicht, kommt es hierauf nicht an.

Auch in Fällen, in denen die Prüfungsordnung nicht ein amtsärztliches Attest für den Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit verlangt, darf die Prüfungsbehörde es dann verlangen, wenn sie berechtigten Anlaß hat, an der Richtigkeit der vorgelegten privatärztlichen Atteste zu zweifeln, z.B. wenn ein Prüfling über Jahre hinweg unter Vorlage von Attesten derselben Ärzte immer wieder von Prüfungsterminen zurücktritt. Allerdings muß das Verlangen nach einem amtsärztlichen Attest sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls rechtfertigen um nicht wegen Willkür oder Unverhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft zu sein136.

 

4. Unzulässiger Prüfungsstoff

Ob sich der Prüfungsstoff innerhalb der Prüfungsordnung hält, ist von den Verwaltungsgerichten voll kontrollierbar; dies ist nicht eine Frage prüfungsspezifischer Wertungen137. Es ist irrelevant, ob die Prüfungsthemen in den vorgeschriebenen Seminaren behandelt worden seien, solange sie nicht Prüfungsstoff sind.138 Der Prüfungsstoff umfaßt nicht den gesamten in Lehrveranstaltungen vermittelten Stoff, sondern wird durch die Prüfungsordnung bestimmt. Es verstößt nicht gegen allgemein anerkannte Prüfungsregeln, "brandaktuelle" Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen zum Gegenstand einer Prüfung zu machen139.

 

5. Rechtsfolgen der Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Neubewertung oder Prüfungswiederholung

Ist die Leistung des Prüflings fehlerhaft ermittelt worden, so muß sie in einer neuen (Teil-) Prüfung neu ermittelt werden. Ist demgegenüber die Bewertung der fehlerfrei erbrachten Leistung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt, so führt dies (im Regelfall) zu einer Verpflichtung zur Neubewertung der vorhandenen Leistung. Damit wird auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt; es kann von einem Prüfling nicht eine neue Prüfungsleistung verlangt werden, wenn der Fehler durch Neubewertung behoben werden kann140. Eine Neubewertung setzt jedoch eine verläßliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung voraus, ob die Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind. Bei Prüfungen im medizinischen Bereich sind auch die Grundrechte der künftigen Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu beachten. Ohne daß die hinreichende Qualifikation festgestellt ist, darf ein Beruf im medizinischen Bereich nicht ausgeübt werden. Ist eine Neubewertung, z.B. wegen nicht behebbarer Erinnerungslücken tatsächlich unmöglich, ist die Prüfungsleistung nochmals zu erbringen141.

Eine mündliche Ergänzungsprüfung, die - nach Klausurversagen des Prüflings - vor der endgültigen Festsetzung einer Fachnote durchzuführen ist, muß in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Klausur abgenommen werden. Ist dies wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich, muß die gesamte Fachprüfung wiederholt werden, da die vorgesehene mündliche Ergänzungsprüfung mit der vorhergehenden Klausur regelmäßig einen zusammenhängenden Prüfungsversuch, darstellt, bei dem ein im Zeitpunkt der Prüfung bestehender Wissens- und Kenntnisstand ermittelt werden soll. Das schließt es aber aus, zwischen den beiden Prüfungsteilen einen Zeitraum verstreichen zu lassen, bei dem von einem einheitlichen, auf die Ermittlung desselben Wissensstands bezogenen Prüfungsversuch nicht mehr die Rede sein kann142.

NVwZZ im Stand: 08.05.2000 br/ne

 


Fußnoten:

* Die Autoren sind Mitglieder der überörtlichen Sozietät Brehm, Breinersdorfer, Zimmerling. Sie vertreten Prüflinge.

1 Dieser Beitrag ist dem Gedenken an den früheren Vorsitzenden des 10. Senats am OVG Lüneburg, Prof. Dr. Klaus-Peter Jank gewidmet - hierzu der Nachruf von Ortloff, NVwZ 1999, 510. Der frühere Bericht der Verf. erschien in NVwZ 1997, 451 und beschränkte sich auf das Prüfungsverfahrensrechts. Vgl. im übrigen Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 1998; Haase, in: Münchener Prozeßformularbuch, Band 6, Verwaltungsrecht, 1999, S. 781 - 828.

2 BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/91, 213/93, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 und BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008

3 BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 2 B 96.91, BVerwGE 98, 324; = Buchholz 232 § 15a Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 27.04.1999 - 2 C 30.98, ZBR 1999, 384.

4 BFH, Urt. v. 11.01.1994 - VII R 53/93, NVwZ 1994, 1243; BFH, Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; BFH, Urt. v. 30.04.1996 - VII R 128/95, BStBl II 1997, 149; BFH, Urt. v. 11.11.1997 - VII R 66/97, NVwZ-RR 1998, 377; BFH, Urt. v. 21.01.1999 - VII R 35/98, DStR 1999, 587.

5 So hat der VGH Mannheim, Beschl. v. 08.06.1999 - 4 S 1716/98 gemeint, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Übergangszeit zur Zeit der Durchführung der Laufbahnprüfungen 1995 noch nicht abgelaufen sei.

6 So z. B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 07.11.1997 - 8 V 21/97 -.

7 VGH Mannheim, Beschl. v. 02.10.1998 - 5 S 1830/97, NVwZ-RR 1999, 291 (unter Bezugnahme auf Beschl. v. 18.08.1997 - 5 S 2321/94 und Urt. v.21.10.1994 - 5 S 2264/93).

8 BVerwG, Urt. v. 01.06.1995 - 2 C 16/94, BVerwGE 98, 324 = NVwZ 1997, 73; vgl. hierzu auch die nach Zurückverweisung ergangene Entscheidung des VGH Mannheim, Urt .v. 16.09.1997 - 4 S 2101/95 -.

9 VG Leipzig, Urt .v. 15.08.1997 - 4 K 1819/96 -.

10 Unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15.12.1998 - 7 B 180/88; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.05.1995 - 2 S 126/95 und VG Leipzig, Urt. v. 14.12.1994 - 4 K 396/94; mit der Anerkennung einer solchen ausnahmsweise zulässigen Notkompetenz der Verwaltung - vgl. hierzu BVerfGE, 41, 259 (266) - werde dem Umstand Rechnung getragen, daß das vollständige Fehlen einer Prüfungsordnung nicht nur zur Ungleichbehandlung der einzelnen Prüflinge, sondern letztlich sogar zur Unzulässigkeit der Durchführung jeglicher Prüfung führen müßte.

11 BVerfG, Beschl. v. 03.05.1999 - 1 BvR 1315/97, NVwZ 1999, 1102 (zu einer Dolmetscherprüfung); BVerfG, Beschl. v. 12.03.1999 - 1 BvR 355/99, NVwZ 1999, 866 (zu einer Steuerberaterprüfung).

12 Nach einem Beschluß des SächsVerfGH vom 25.06.1998 - Vf. 43-IV-97 - ist eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß im Eilverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Prüfungstermin verstrichen und damit ein tatsächlicher Zustand eingetreten sei, der auch mit einer Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr geändert oder rückgängig gemacht werden könne.

13 BVerfG, Beschl. v. 12.03.1999 - 1 BvR 355/99, NVwZ 1999, 866.

14 OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.03.1998 - 8 V 6/98; zum Problem der Externen-Prüfung siehe auch VG Kassel, Beschl. v. 17.06.1998 - 3 E 3166/91 (1); Zimmerling/Brehm (Fn. 1), Rz. 140; Salzwedel, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechtes, Band 1, 2. Aufl. 1996, S. 732 f.

15 VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.1998 - 1 F 73/98, NJW 1998, 3221.

16 OVG Bautzen, Beschl. v. 06.03.1997 - 4 S 135/97, DtZ 1997, 235 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37.92, Buchholz 421.0 Nr. 333 = NVwZ 1995, 492; nach Auffassung des OVG Koblenz, Beschl. v. 14.10.1994 - 1 D 11454/93.OVG kommt allerdings auch bei einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

17 OVG Münster, Beschl. v. 10.07.1998 - 22 B 1452/98, NVwZ-RR 1999, 30 (L); nach Auffassung des BVerwG bedarf es für den dauerhaften Entzug materieller Rechtspositionen als Folge des Verstreichenlassens einer von der Verwaltungsbehörde gesetzten Frist einer materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1996 - 6 C 10/95, NVwZ-RR 1997, 355.

18 BVerwG, Urt.v.18.09.1996 - 6 C 10/95, NVwZ-RR 1997, 355 = DVBl 1997, 609 = Buchholz 421.0 Nr. 373 und das OVG Saarlouis, Urt. v. 27.02.1998 - 8 R 9/96, NJW-RR 1999, 714.

19 BVerwG, Urt.v.18.09.1996 - 6 C 10/95, NVwZ-RR 1997, 355 = DVBl 1997, 609 = Buchholz 421.0 Nr. 373 unter Bezugnahme auf BGHZ 114, 360 = NJW 1991, 2552 zur Beibringung von Unterlagen; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.02.1998 - 8 R 9/96, NJW-RR 1999, 714 zur Zahlung der Prüfungsgebühr.

20 BFH, Beschl. v. 21.01.1999 - VII B 214/98, NJW-RR 1999, 783.

21 Vgl. FG München, Urt. v. 02.03.1994 - 4 K 179/94, EFG 1994 Nr. 420 für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, VGH Kassel, Beschl. v. 11.09.1997 - 11 TG 3253/97, WPK Mitt. 1998, 176 für die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen.

22 BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - 6 B 61.98 (6 PKH 9.98).

23 OVG Lüneburg, Urt. v. 17.3.1998 - 10 L 4410/96 unter Bezugnahme auf Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rz. 222.

24 Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 7 C 79/81, NJW 1983, 2344; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.1991 - 3 S 2492/91, NVwZ 1992, 799.

25 VG Stuttgart, Urt. v. 16.01.1998 - 10 K 1849/97 -.

26 VGH Mannheim, Beschl. v. 07.07.1998 - 9 S 789/98. Nach Zulassung der Berufung haben sich auf Veranlassung des VGH Mannheim die Parteien verglichen.

27 Generell ist das Argument "Verwaltungsaufwand" ein schlechtes Argument zur Rechtfertigung der Einschränkung oder Durchsetzung von Rechten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1988 - 2 BvL 3/86, NJW 1988, 2529; BAG, Urt. v. 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, NZA 1996, 48.

28 BVerwG, Urt. v. 13.05.1998 - 6 C 12.98, NVwZ 1999, 188; das Erfordernis, den Rücktritt "unverzüglich" zu erklären und zu begründen, schließt eine angemessene Überlegungsfrist nicht aus, vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1988 - 7 C 8/88, NJW 1989, 2340; VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1998 - 9 S 385/98, NVwZ-RR 1999, 121.

29 VGH München, Urt. v. 11.02.1998 - 7 B 96.2375; ebenso besteht eine Obliegenheitspflicht zur unverzüglichen Rüge bei - nach Auffassung des Prüfungs - zu kurzer Ladungsfrist, d. h. die Rüge muß vor der Prüfung erhoben werden, vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - 6 B 61.98 (6 PKH 9.98).

30 VG Saarlouis, Urt. v. 17.12.1997 - 10 K 232/96; das OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.08.1998 8 Q 5/98, ließ die Berufung gegen dieses Urteil zu.

31 Ein Prüfling muß ggfls. mit dem Taxi zum Prüfungstermin fahren, er darf nicht abwarten, bis der ADAC sein Auto repariert hat, so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.1987 - 10 A 62/86 -.

32 VG Münster, Urt. v. 23.02.1993 - 15 A 1163/91; HessVGH, Urt. v. 07.01.1988 - 3 UE 166/87, RdL 1988, 165; OVG Münster, Urt. v. 04.12.1991 - 22 A 962/91, NWVBl 1992, 99.

33 BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 6 B 36.92, Buchholz 421.0 Nr. 305 = SPE 388 Lehramtsprüfungen Nr. 12.

34 OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.1999 - 2 A 10946/98, DVBl 1999, 1597 mit Anmerkung Abramenko (des Betroffenen) DVBl 1999, 1599.

35 Unter Hinweis auf BVerwGE 9, 110; BVerwG, DVBl 1960, 397.

36 BVerwG, Beschl. v. 16.07.1999 - 6 B 29.99 - das Verfahren wird unter dem Az. 6 C 6.99 fortgesetzt.

37 BVerwG - 7 B 4.85 - Buchholz 428.0 Prüfungswesen Nr. 209

38 Vgl. hierzu z.B. VGH Mannheim, DVBl 1988, 1122 ff.; OVG Münster, NVwZ 1988, 458; OVG Münster, NWVBl 1993, 293; OVG Koblenz, NVwZ 1986,398.

39 Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. Rn. 195; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 21, Rn. 15.

40 VG Koblenz, Urt. v. 29.10.1998 - 7 K 859/98. KO, NVwZ-RR 1999, 747.

41 VGH Mannheim, Urt. v. 12.07.1991 - 9 S 1598/91, NVwZ 1992, 83; Zimmerling/Brehm, NVwZ 1997, 451, 454 bei Fn. 44; Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 201.

42 VGH München, Urt. v. 07.05.1996 - 7 B 96.2375.

43 VGH München, Urt. v. 16.03.1993 - 7 B 89.1310.

44 Kritisch hierzu Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 206.

45 BFH, Urt. v. 11.11.1997 - VII R 66/97 - gegen Sächsisches FG, Urt. v. 19.02.1997 - 1 K 42/96, EFG 1997, 833.

46 Urt. v. 10.02.1998 - 4 K 864/96; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde wegen fehlender Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt, OVG Bautzen, Beschl. v. 22.10.1998 - 2 S 295/98.

47 Im konkreten Fall wurde die von der Universität mitgeteilte längste Prüfungsdauer um 75% überschritten.

48 VGH Mannheim, Urt. v. 12.07.1991 - 9 S 1538/91, NVwZ 1992, 83.

49 BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 11.96, NVwZ 1998, 520; BVerwG, Beschl. v. 13.03.1998 - 6 B 28.98 -.

50 Siehe zur Schwerbehinderung und der Ablehnung der Gleichstellung durch das Arbeitsamt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwbG VGH München, Urt. v. 03.12.1997 - 7 B 95.2853.

51 Vgl. zu Prüfungszeitverlängerungen und Hilfsmitteln bei personenbedingten Behinderungen Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 196.

52 VGH München, Urt. v. 20.10.1993 - 7 B 92.3508; Urt. v. 11.04.1994 - 3 CE 94.1140; Urt. v. 19.03.1997 - 7 B 95.2438 -.

53 VGH Mannheim, Urt. v. 26.08.1993 - 9 S 2023/93, DVBl 1993, 1315; VGH München, Urt. v. 19.03.1997 - 7 B 95.2438-.

54 BVerfG, Beschl. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90, NJW 1993, 917; VGH Mannheim, Urt. v. 26.08.1993 - 9 S 2023/93, NVwZ 1994, 598; VGH München, Urt. v. 03.12.1997 - 7 B 95.2853 -.

55 BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8.97, NVwZ-RR 1999, 438 = DVBl 1999, 790.

56 Siehe ausführlich zu dem Problem der Befangenheit eines Prüfers Niehues (Fn. 23) Rz. 184 sowie Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 170.

57 Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 176 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.

58 OVG Münster, Urt. v. 06.07.1998 - 22 A 1566/96. Ebenso Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand: 1999, § 15 Rz. 57 mit dem Hinweis darauf, daß etwas anderes gelte im Hinblick auf mögliche Regreßforderungen des Staates bei einem vom Prüfling geltend gemachten (und begründet erscheinenden) Schadenersatzanspruch.

59 BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98

60 Vgl. hierzu Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 165 f.

61 BVerwG, Beschl. v. 07.01.1999 - 6 B 32/98, NJW 1999, 1728 f. = DVBl 1999, 795.

62 BGBl. I S. 2190.

63 VGH Kassel, Urt. v. 26.10.1981 - VI OE 56/79, KMK-HSchR 1982, 669; OVG Koblenz, Urt. v. 27.05.1994 - 2 A 12684/93.; Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 152. Ausführlich zur Bedeutung des Kollegialprinzips Waldeyer in Hailbronner/Geis, HRG § 15 Rz. 67.

64 Vgl. z.B. § 92 Abs. 3 Satz 1 UnivGNW.

65 OVG Münster, Urt. v. 06.07.1998 - 22 A 194/98, NJW 1999, 305.

66 Das "Zwei-Prüferprinzip" wird von Heckmann/Vogler JZ 1998, 637 weitgehend unter Hinweis auf die "unzumutbare Prüferbelastung" und die "Natur der Sache" abgelehnt.

67 VGH München, Urt. v. 11.02.1998 - 7 B 96.2163.

68 VG Trier, Urt. v. 26.03.1998 - 6 K 13/98.TR, bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 07.07.1998 - 2 A 11115/98.OVG -.

69 VGH Kassel, Urt. v. 19.12.1997 - 8 UE 1088/96, KMK-HSchR/NF 21 C.1 Nr. 27.

70 BVerwG, Beschl. v. 26.05.1999 - 6 B 65/98 - NVwZ-RR 1999, 745.

71 Unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt .v. 25.03.1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144 .- vgl. auch die Entscheidung des ersten Wehrdienstsenats vom 07.07.1977 - BVerwGE 53, 318 allerdings zur Auslegung eines bundesrechtlichen Verwaltungsvorschrift.

72 OVG Bremen, Urt. v. 13.10.1998 - 1 BA 46/96, NVwZ-RR 1999, 747 L.

73 Urt. v. 20.01.1999 - 12 A 551/98, NVwZ-RR 1999, 748.

74 Beschl. v. 11.01.1999 - 7 K 3520/98, DVBl 1999, 796; die Zulassung der Beschwerde hat der VGH Mannheim mit Beschl. v. 18.03.1999 - 2 S 327.99, NVwZ-RR 1999, 746 abgelehnt. Vgl. hierzu auch Cordes, VBlBW 2000, 1.

75 BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738; ebenso BVerwG, Beschl. v. 13.03.1998 - 6 B 28.98 -.

76 BVerwG Urt. v. 26.03.1997, NJW 1997, 3104 = Buchholz 421.0 Nr. 378.

77 BVerwG, Urt. v. 26.03.1997, NJW 1997, 3104 = Buchholz 421.0 Nr. 378. Die Parteien haben darüber gestritten, wie ein "Rucksacktourist" nach Indien reist, ob er zwangsläufig durch Länder kommt, in denen eine Gelbfieberschutzimpfung notwendig ist.

78 BVerwG, Beschl. v. 02.06.1998 - 6 B 78.98 -.

79 OVG Koblenz, Urt. v. 06.06.1997 - 2 A 12866/96.OVG. Es genügt somit nicht, wenn das von dem Prüfling vertretene Ergebnis lediglich mehr oder weniger zufällig mit dem übereinstimmt, was im wissenschaftlichen Meinungsstreit ebenfalls als Resultat vertreten wird, so bereits v. Golitschek, BayVBl. 1994, 257, 260 m. w. N.

80 OVG Münster, Urt. v. 27.02.1997 - 22 A 1326/94 -.

81 Betreffend eine Prüfung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes,

82 BayVGH, Urt. v. 11.02.1998 - 7 B 96.2163 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/98, NVwZ 1998, 738 = DVBl. 1998, 404 = Buchholz 421.0 Nr. 385.

83 OVG Münster, Urt. v. 30.03.1998 - 22 A 4551/95 -.

84 BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 11/96; NVwZ 1998, 636 = DVBl 1998, 474, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384.

85 BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 11/96, NVwZ 1998, 636 = DVBl 1998, 474, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384, Niehues (Fn. 23) Rz. 335, 399.

86 Vgl. BVerwG Urt. v. 27.04.1999 - BVerwG 2 C 30.98, ZBR 1999, 384.

87 A. A. der früher für das Prüfungsrecht zuständige 7. Senat des BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 - 7 C 57/83, NVwZ 1985, 187 = Buchholz 421.0 Nr. 203.

88 BVerwG, Beschl. v. 11.06.1996 - BVerwG 6 B 88.95, NVwZ-RR 1997, 102, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368; Urt. v. 24.02.1993, BVerwG 6 C 38.92, NVwZ 1993, 686, Buchholz 421.0 Nr. 314.

89 BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - BVerwG 6 C 20.98, NVwZ 2000, ?? (in diesem Heft)

90 BVerwG, Beschl. v. 11.07.1996 - 6 B 22/96, NVwZ-RR 1997, 102 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 38.92, NVwZ 1993, 686 = Buchholz 421.0 Nr. 314

91 BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93; BVerwGE 99, 185 = NJW 1996, 2670 = Buchholz Nr. 356 m. Anm. Hösch, JuS 1997, 602; BVerwG, Beschl. v. 20.05.1998 - 6 B 50.97, NJW 1998, 3657 = Buchholz Nr. 389 = DVBl 1998, 971.

92 BFH, Urt. v. 30.04.1996 - VII R 128/95, BStBl II 1997, 149.; BFH, Urt. v. 21.01.1999 - VII R 35/98, DStR 1999, 587 m. w. N.

93 FG Brandenburg, Urt. v. 18.02.1998 - 2 K 409/97, EFG 1998, 796; hierzu die Revisionsentscheidung BFH, Urt. v. 21.01.1999 - VII R 35/98, DStR 1999, 587.

94 BVerwG, Beschl. v. 20.05.1998 - 6 B 50/97, NJW 1998, 3657 = BVerwG, DVBl. 1998, 1235. Dieser Rechtsprechung hat sich - unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung - auch der BFH Urt. v. 21.01.1999 - VII R 35/98, DStR 1999, 587 = BB 1999, 730 LS, angeschlossen.

95 VG Osnabrück, Urt. v. 03.12.1997 - 3 A 109/96 -.

96 BVerwG, Beschl. v. 02.06.1998 - 6 B 78.97 -.

97 So die Vorentscheidung vgl. BayVGH, Urt. v. 10.07.1997 - VGH 7 B 96.4211 -.

98 Unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83, BVerfGE 84, 34, 53 = NJW 1991, 2005; BVerwG, Beschl. v. 10.10.1994 - 6 B 73/94, NJW 1995, 977 = Buchholz 421.0 Nr. 338.

99 BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262 = NVwZ 1993, 677 = Buchholz Nr. 307; BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - 6 C 1/93, BVerwGE 95, 237 = NVwZ 1994, 1209 = DVBl 1995, 1351 = Buchholz Nr. 328; BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - 6 C 5/93, NVwZ-RR 1994, 582 = Buchholz Nr. 329.

100 BFH, Beschl. v. 28.09.1998 - VII B 65/98, BFH/NV 1999, 374.

101 BVerwGE 70, Urt. v. 20.09.1984 - 7 C 57/83, NVwZ 1985, 187 = DÖV 1985, 488 = DVBl 1985, 61; Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 333.

102 Niehues (Fn. 23) Rz. 179.

103 OVG Münster, Urt. v. 06.07.1998 - 22 A 194/98, NJW 1999, 305.

104 Unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urt. v. 11.05.1989 - 22 A 1147/88, m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31.07.1989 - 7 B 104/89, NVwZ 1990 , 65 = DVBl 1989, 1195 = Buchholz 421.0 Nr. 265; ebenso Waldeyer in: Hailbronner/Geis, HRG § 15 Rz. 55; Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 333.

105 BVerwG, Beschl. v. 27.04.1977 - VII B. 48.77, Buchholz 421.0 Nr. 82; VGH Mannheim DÖV 1975, 361; Niehues (Fn. 23) Rz. 179. Kenntnisnahme von der Prüfungsleistung durch den Prüfer selbst und Anwendung der Prüfungsmaßstäbe durch den Prüfer selbst sind erforderlich, damit von einer Bewertung der Leistung durch einen Prüfer die Rede sein kann.

106 OVG Münster, Urt. v. 06.07.1998 - 22 A 194/98, NJW 1999, 305.

107 Gerichtsbescheid vom 04.11.1999 - 10 K 2202/98 -.

108 Unter Bezugnahme auf Niehues, Prüfungsrecht S. 161; zum Anschein, den ein Verfahrensfehler nach außen bewirken kann vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.09.1989, DVBl 1990, 533

109 So z. B. VGH Kassel, Urt. v. 15.10.1997 - 1 UE 1205/96 -.

110 VGH Mannheim, Urt. v. 08.07.1997 - 9 S 1169/96 -.

111 Zur Geschichte der Notenanhebungen bei juristischen Staatsprüfungen vgl. VGH Kassel, Urt. v. 20.11.1990 - 2 UE 3720/87, NVwZ-RR 1991, 640.

112 BVerwG, NJW 1996, Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12.93, NJW 1996, 942 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354.

113 BVerwG, Beschl v. 04.08.1997 - 6 B 44.97, siehe auch OVG Münster, Urt. v. 27.02.1997 - OVG 22 A 1326/94; VGH Kassel, Urt. v. 20.11.1990 - 2 UE 3720/87, NVwZ-RR 1991, 64 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 04.02.1991 - 9 S 3137/90, KMK-HSchR/NF 21C.1 Nr. 4.

114 BVerwG, Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12.93, NJW 1996, 642 = Buchholz 421.0 Nr. 354:

115 Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262, 265 = NVwZ 1993, 677, Buchholz 421.0 Nr. 307.

116 BVerwG, Beschl. v. 18.12.1997 - 6 B 52.97-.

117 BVerwG, Beschl. v. 16.01.1984 - 7 B 169.83, Buchholz 421.0 Nr. 189.

118 BVerwG, Beschl. v. 23.03.1994 - 7 B 72.93, Buchholz 421.0 Nr. 330.

119 Urt.v.20.07.1999 - VII R 110/98 -,

120 FG Kassel, Urt. v. 08.10.1998 - 13 K 830/98, EFG 1999, 251, vgl. hierzu auch die Entscheidungen der FGe Baden-Württemberg, EFG 1998, 1437, München EFG 1998, 1397 und Köln, Urt. v. 15.12.1998 - 8 K 1578/98, EFG 1999, 1045

121 VG Berlin, Urt. v. 17.12.1997 - 12 A 12/97 u. 1365/97-.

122 OVG Berlin, Beschl. v. 26.06.1998 - OVG 7 N 15.98 -.

123 Vgl. zu diesem Vorfall bereits v. Münch, NJW 1995, 2016.

124 Vgl. hierzu im einzelnen Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 237.

125 VGH München, Urt. v. 04.06.1997 - 7 B 96.3733 und 3803. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des BVerwG vom 26.09.1997 - 6 B 66.97 zurückgewiesen.

126 Bei Prüfungsunfähigkeit liegt in dem Einreichen des ärztlichen Attestes beim Prüfungsamt die konkludent erklärte Rücktrittserklärung, vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.12.1998 - 8 X 2/98 -.

127 BVerwG, Urt. v. 13.05.1998 - 6 C 12.98, NVwZ 1999, 188 = DVBl 1998, 1351 = Buchholz Nr. 388. Kritik an der Rechtsprechung des BVerwG zum Prüfungsrecht üben Zimmerling/Brehm, StB 1998, 439.

128 VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1998 - 9 S 385/98, NVwZ-RR 1999, 121 = MedR 1998, 479; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.

129 VGH München, Beschl. v. 23.08.1999 - 7 ZB 1380/99 -.

130 OVG Greifswald, Beschl. v. 27.10.1997 - 12 M 127 und 128/97, DVBl 1998, 972.

131 Vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210/85, NVwZ 1986, 377 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223, OVG Münster KMK-HSchR 1987, 407.; BayVGH Urt. v. 12.06.1991 - 7 B 90.1012; Zimmerling/Brehm (Fn. 1) Rz. 281, 290; Fliegauf, Prüfungsrecht, 1996, Rz. 94.

132 BVerwG, Urt. v. 06.07.1979 - 7 C 26.76, Buchholz 421.0 Nr. 116; VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.1980 - 9 S 193/80, KMK-HSchR 1982, 204; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.04.1996 - 9 S 920/96, OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.12.1998 - 8 X 2/98, Niehues (Fn. 23) Rz. 154.

133 OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.12.1998 - 8 X 2/98, Zimmerling/Brehm (Fn. 1), Rz. 281 mit einer Auflistung der Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Prüfungsunfähigkeit verneint hat.

134 OVG Saarlouis, Urt. v. 23.06.1998 - 8 R 14/95 unter Bezugnahme auf Eyermann, VwGO, 10. Auflage 1998, § 86 Rz. 20.

135 Offengelassen vom BVerwG, Beschl. v. 17.01.1984 - 7 B 29.93, Buchholz 421.0 Nr. 190.

136 OVG Münster, Beschl. v. 03.07.1998 - 22 A 2973/98 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 27.08.1992 - 6 B 33/92, DVBl 1993, 51 = BayVBl 92, 762 = Buchholz 421.0 Nr. 301; OVG Münster, Urt. v. 17.08.1996 - 22 A 5464/95 und - 22 A 4552/95 sowie Niehues (Fn. 23) Rz. 163.

137 VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1995 - 9 S 2341/93, Urt. v. 08.07.1997 - 9 S 1169/96, so auch nunmehr BVerwG, Urt. v. 16.04.1997 - 6 C 9/95, NJW 1998, 323 = DVBl. 1997, 1235 = DÖV 1998, 170 = Buchholz 421.0 Nr. 382; siehe zur Kontrolldichte im Prüfungsrecht im übrigen Michaelis, VBlBW 1997, 441.

138 BVerwG, Beschl. v. 26.02.1998 - 2 B 65/98 -.

139 FG Hamburg, Urt. v. 13.02.1998 - V 24/97, EFG 1998, 841.

140 Vgl. im einzelnen Zimmerling/Brehm (Fn 1) Rz. 659.

141 BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13.96, NVwZ 1997, 502 = Buchholz 421.0 Nr. 363; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.08.1992 - 9 S 1871/92; VGH Kassel,Urt. v. 14.10.1996 - 6 UE 2777/93, MedR 1997, 181; vgl. im übrigen Zimmerling/Brehm (Fn.1), Rz. 662 f.

142 OVG Münster, Urt. v. 06.07.1998 - 22 A 194/98, NJW 1999, 305.