Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken

Auswirkungen der fehlerhaften Personalratsbeteiligung auf das Beamtenverhältnis

A Problemstellung

Die Rechtsprechung des BVerwG zur Entlassung eines Beamten (auf Probe oder auf Lebenszeit) ohne ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung1 sowie des BAG zur (Un-) Wirksamkeit einer Kündigung ohne ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung2 erweckt den Eindruck, daß eine fehlerhafte Personalratsbeteiligung in der Regel Auswirkungen auf das Beamten- oder Angestellten-/Arbeitsverhältnis hat. Eine Durchsicht der Rechtsprechung des BVerwG zum Beamtenverhältnis rechtfertigt diese Annahme jedoch nicht. Diskussionsbedürftig sind weiterhin die Fragen, ob und inwieweit die fehlerhafte Personalratsbeteiligung auch noch nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens korrigiert werden kann und ob eine Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren Bindungswirkung entfaltet für die beamtenrechtliche Streitigkeit.

B Die Bedeutung(slosigkeit) einer Verletzung des Personalvertretungsrechts für das Beamtenrechtsverhältnis

I. Der besondere Charakter des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens

Das BVerwG betont immer wieder, daß mangels eines wechselbezüglichen Verhältnisses von Rechten (des Personalrats) und Pflichten (des Dienststellenleiters) eine nur objektiv-rechtliche Pflicht des Dienststellenleiters nicht auch der "Zuständigkeit der Personalvertretung" zugeordnet werden könne; die Beachtung derartiger Pflichten des Dienststellenleiters könnten nicht im Rechtsweg, sondern allein über die Dienstaufsicht durchgesetzt werden.3 Der Dienststellenleiter sei - sofern möglich - im Falle der Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten zur Rückgängigmachung der Maßnahme verpflichtet; dies ergebe sich unbeschadet der Frage nach einem damit korrespondierenden Rechtsanspruch des Personalrates, der von der Rechtsprechung des BVerwG bislang stets verneint worden ist, ohne weiteres aus Art. 20 Abs. 3 GG.4

Weiterhin hat das BVerwG mehrfach betont, daß Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns nicht das Wohl einzelner, sondern das aller Beschäftigten auch bei personellen Einzelmaßnahmen sei,5 daß jedoch das Mitbestimmungsverfahren bzw. das Mitwirkungsverfahren zugleich den Interessen des einzelnen Beamten diene.6 Dies habe zur Folge, daß eine beamtenrechtliche Maßnahme ohne die von Gesetzes wegen vorgesehene Beteiligung der Personalvertretung zwar nicht nichtig,7 wohl aber wegen Mangels der vorgeschriebenen Beteiligung fehlerhaft ist, wobei eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrates einer unterbliebenen Beteiligung gleich stehe.8 Die beamtenrechtliche Maßnahme sei auf fristgerechte Anfechtung durch den betroffenen Beamten aufzuheben;9 hingegen sei der Beamte an einem etwaigen personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht zu beteiligen, obwohl Gegenstand dieses Verfahrens eine ihn betreffende Personalmaßnahme ist.10

II. Die irrelevante fehlerhafte Personalratsbeteiligung

1) Bei (konkludenter) Erteilung der Zustimmung

Zur Frage, ob eine beamtenrechtliche Maßnahme wegen eines vom Dienststellenleiters zu verantworteten Mangels bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (§ 69 Abs. 2 Satz 1, § 7 BPersVG) rechtswidrig ist, gibt es eine reichhaltige Rechtsprechung. Das BVerwG hat diese Frage zunächst bejaht.11 Nunmehr vertritt das BVerwG jedoch die Auffassung, daß die frühere Rechtsprechung in Anwendung irreversiblen Landespersonalvertretungsrecht ergangen sei. Solange der Personalrat nicht die Fehlerhaftigkeit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens rüge, könne der Beamte in einer beamtenrechtlichen Streitigkeit sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit dieses Mitbestimmungsverfahrens berufen.12 Hierbei wird betont, daß die Vertretungsregelungen des Personalvertretungsgesetzes jedenfalls im Verhältnis der Dienststelle zu ihrer Personalvertretung dem Zweck dienen, dem Personalrat einen kompetenten vertretungsbefugten Gesprächspartner zu sichern. Gehe der Personalrat hiervon aus, sei nicht einzusehen, inwiefern darüber hinaus der von der Personalmaßnahme betroffene Beamte geschützt werden müsse.13

Soweit die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG (oder vergleichbarer landesrechtlicher Bestimmungen) anwendbar ist, muß der Personalrat innerhalb dieser Frist einen etwaigen Verfahrensmangel des Mitbestimmungsverfahrens rügen; unterläßt er dies, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr beanstanden.14 Die Rechtsprechung hat es weiterhin für unbeachtlich angesehen, daß Beurteilungsrichtlinien, die einer Beförderungsentscheidung zugrundegelegt wurden, unter Verletzung des Mitbestimmungsrechtes der Personalvertretung angewendet werden, sofern nicht die Personalvertretung hiergegen rechtzeitig Einwendungen erhebt.15 Für die Unbeachtlichkeit der Verletzung des Mitbestimmungsrechtes spreche im übrigen, wenn die Personalvertretung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausdrücklich zugestimmt hat.16 Letztendlich wird in der Rechtsprechung die Frage diskutiert, ob der Personalrat seinen prozessualen Anspruch, eine personalvertretungsrechtliche Streitfrage gerichtlich klären zu lassen, verwirken kann.17

2) Bei (unzureichender) Unterrichtung des Personalrats

Bei der Frage der notwendigen Unterrichtung des Personalrates über die beabsichtigte Einstellung18 oder Entlassung eines Beamten19 oder der Kündigung eines Angestellten bzw. Arbeiters,20 ist zu differenzieren zwischen dem Anspruch des Personalrates auf ausreichende Unterrichtung und gegebenenfalls auf Vorlage von Unterlagen21 einerseits und der Rüge der unzureichenden Unterrichtung des Personalrates durch den betroffenen Beamten andererseits. Hervorzuheben ist, daß nach dieser Rechtsprechung im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung der Dienststellenleiter den Personalrat nur dann über die Personaldaten des zu kündigenden Beschäftigten, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen für die Familienangehörigen ergeben, zu unterrichten hat, wenn er davon ausgehen muß, daß derartige Daten für die Bedeutung der Wirksamkeit der Kündigung durch den Personalrat von Bedeutung sind, oder aber dann, wenn der Personalrat ein entsprechendes Informationsbedürfnis mit vertretbaren Gründen geltend macht. 22 Hingegen muß nach der Rechtsprechung des BAG der Arbeitgeber dem Personal-/Betriebsrat alle nach dem Gesetz maßgeblichen Sozialdaten mitteilen,23 es sei denn, daß bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe es auf die genauen sozialen Daten nicht ankomme und der Personal-/Betriebsrat die ungefähren Daten kennt und er daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann.24

Ob die Unterrichtung des Personalrates (aus der Sicht eines verständigen Dritten) ausreichend ist,25 ist für die Rechtsverteidigung des Beamten völlig unerheblich, sofern der Personalrat der personellen Maßnahme zugestimmt hat.26 Nach der Rechtsprechung des BAG führt die unzureichende Unterrichtung des Personalrates im Anhörungsverfahren zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung; sie wird nicht dadurch geheilt, daß der Personalrat der Kündigung zugestimmt hat.27 Etwas anderes gilt schließlich, wenn im Zusammenhang mit der Versetzung eines Beamten dem Personalrat unrichtigerweise mitgeteilt wird, der Beamte stimme der Versetzung zu und der Personalrat aus diesem Grunde nichts unternimmt.28

3) Fehlende Kausalität

Das Unterlassen der gebotenen Beteiligung des Personalrats hat nach der Rechtsprechung des BVerwG die Aufhebung der als Verwaltungsakt ergehenden Maßnahme aufgrund einer Anfechtungsklage zur Folge.29 Zwar kann nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken auch die Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme ausgeschlossen sein, die wegen eines Fehlers im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren rechtswidrig ist, wenn jedoch nach der Überzeugung des Gerichtes der Personalrat gegen die beabsichtigte Entlassung keine Einwendungen erhoben hätte und somit die rechtzeitige Anhörung der Personalvertretung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hätte.30

III. Die Nachholung der Beteiligung der Personalvertretung

Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, daß die notwendige Beteiligung des Personalrates bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann.31 Gleiches gilt auch bei einer Versetzungsmaßnahme,32 sowie bei Erlaß eines Regreßbescheides.33 Bei der Entlassung eines Probebeamten und die Möglichkeit der Nachholung der unterlassenen Anhörung im Widerspruchsverfahren wird von der Rechtsprechung gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung bis zum Erlaß des Widerspruchbescheides hergestellt.34 Die Mitwirkung des Personalrates soll diesem Gelegenheit geben, auf die Willensbildung der Dienststelle wirkungsvoll Einfluß zu nehmen. Bis zum Abschluß des Vorverfahrens ist die Willensbildung des Dienstherrn noch nicht abgeschlossen. Demgegenüber kann eine Widerspruchsentscheidung, die nach Klageerhebung ergeht, nicht mehr den Zweck des Verwaltungsverfahrensrechts erfüllen, eine abschließende Entscheidung der Verwaltung in eigener Verantwortung und frei von prozeßtaktischen Überlegungen herbeizuführen.35 Etwas anderes soll jedoch gelten, wenn bei der Entlassung auf Probe der Personalrat nur auf Antrag mitwirkt und dieser Antrag trotz ordnungsgemäßer Belehrung erst im Widerspruchsverfahren gestellt wird.36

Offen bleibt, inwieweit aufgrund der Neuregelung des § 87 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7 VwGO die Personalratsbeteiligung noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann.37 In der Literatur wird betont, daß sich die Regelung des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 VwGO auf die Nachholung der Beteiligung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VwGO) beziehe;38 als Ausschuß im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG wird auch der Personalrat angesehen, wobei behauptet wird, daß diese Bestimmung zumindest analog auf die nachträgliche Beteiligung des Personalrates anwendbar sei.39 Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7 VwGO zu sehende Neufassung des § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nicht nur bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens, sondern bis zum Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, spricht vieles für die Zulässigkeit der Nachholung der Beteiligung der Personalvertretung im laufenden Rechtsstreit.40 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Personalrat die nachträgliche Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens verlangen kann, wenn eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne seine Beteiligung durchgeführt worden ist und die Maßnahme tatsächlich und rechtlich rücknehmbar oder abänderbar ist.41 Allerdings steht im Personalrat gegenüber dem Dienststellenleiter kein Recht zu, daß dieser vorübergehend von der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - nämlich bis zum Abschluß eines nachträglich einzuleitenden Beteiligungsverfahren - keinen Gebrauch macht.42

Es stellt sich allerdings die Frage, ob es für diese Privilegierung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis eine sachliche Rechtfertigung gibt, weil dem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber bei Klagen aus dem Angestellten- oder Arbeitsverhältnis bei einer fehlerhaften Personalrats- oder Betriebsratsbeteiligung eine derartige Heilungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Dies spricht gegen die Erstreckung des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VwGO auf eine fehlerhafte oder unterbliebene Personalratsbeteiligung. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt selbstverständlich nicht in Betracht, wenn die Maßnahme tatsächlich und rechtlich nicht mehr rücknehmbar ist.43

IV. Der Versagungskatalog der Personalvertretungsgesetze

Nach § 77 Abs. 2 BPersVG sowie den meisten LPersVG (s. zB § 69 PersVG BW sowie § 80 Abs. 2 SPersVG) gibt es einen "Versagungskatalog". Dies bedeutet, daß der Personalrat nicht schrankenlos die Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme verweigern darf, sondern nur unter bestimmten im Gesetz im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen.44 Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 77 Abs. 2 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn die Zustimmungsverweigerung nicht von dem Versagungskatalog gedeckt ist.45

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen läßt (sogenannte "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmißbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrates muß es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, daß eine der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung und der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrates kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vorneherein und eindeutig, keine der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, als Fehlen einer Begründung behandelt werden. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, daß die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muß, an die Formulierung der Begründung im einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.46

Ausgehend von dieser "Möglichkeitstheorie" des BVerwG47 wird in der Rechtsprechung die Frage diskutiert, inwieweit Einwände der Personalvertretung, die mit mangelnder Eignung des einzustellenden oder zu befördernden Bewerbers begründet werden, das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes als möglich erscheinen lassen. Soweit es ausschließlich um die Eignung der Bewerber geht, ist sich die Rechtsprechung darin einig, daß insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates nicht besteht.48 Allerdings ist es erforderlich, daß dem Personalrat alle Unterlagen vorgelegt werden, die für ihn die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn nachvollziehbar erscheinen lassen.49

Die Literatur ist sich darüber einig, daß die Gründe des "Versagungskataloges" nur in Ausnahmefälle vorliegen werden und daß dieser Katalog daher zu einer erheblichen Einschränkung des Mitbestimmungsrechtes führt.50 Sofern allerdings die Dienststelle zu Unrecht davon ausgeht, daß der Personalrat sich nicht auf Gründe des "Versagungskataloges" berufen können und deshalb zu Unrecht das Mitbestimmungsverfahren abbricht, ist die beamtenrechtliche Maßnahme rechtswidrig und auf einen Rechtsbehelf des Beamten hin aufzuheben.51

Nicht erforderlich ist, daß der Personalrat wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes selbst ein Beschlußverfahren führt. Für den Personalrat kann es nämlich "übergeordnete" Gründe geben, die ihn davon abhalten, wegen der konkreten Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes ein Beschlußverfahren in die Wege zu leiten. So könnte der Personalrat das individuelle Interesse des jeweils betroffenen Bediensteten hinter dem kollektiven Anliegen aller sonstigen Beamten zurückstellen.52 Weiterhin könne die Dienststelle den Personalrat unter Hinweis auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit und die im Gerichtsverfahren entstehenden Kosten im Hinblick auf die für Personalrattätigkeit nur beschränkten Haushaltsmittel,53 von der Beschreitung des Rechtsweges abhalten.54 Schließlich ist es denkbar, daß die Dienststelle dem Personalrat droht, die Kosten eines Beschlußverfahrens unter keinen Umständen zu übernehmen, da dieses angeblich mutwillig sei.55 Die Entscheidung des Personalrats, auf die Einleitung eines Beschlußverfahrens wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes zu verzichten, kann somit sehr vielfältige Gründe haben und bedeutet in aller Regel nicht, daß der Personalrat mit der Verletzung des Mitbestimmungsrechtes einverstanden ist. Eine Verpflichtung des Personalrates, wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes ein Beschlußverfahren in die Wege zu leiten, besteht ohnedies nicht.56

C Einzelfälle aus der Rechtsprechung (in Anlehnung an §§ 76, 78 BPersVG)

I. Ernennung zum Beamten (§ 76 Abs. 1 Ziff. 1 BPersVG)

Die Einstellung eines Beamten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates.57 Das Mitbestimmungsrecht umfaßt auch die Übernahme aus einem vertraglichen Arbeitsverhältnis.58 Mitbestimmungspflichtig ist weiterhin die Ernennung zum Beamten auf Probe. Die unterlassene Beteiligung führt allerdings nicht zur Nichtigkeit oder Rücknehmbarkeit der Beamtenernennung.59 Mitbestimmungspflichtig ist schließlich die erneute Ernennung eines wegen Dienstunfähigkeit vorläufig in den Ruhestand versetzten Beamten. Eine unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts vollzogene Ernennung ist zwar nicht unwirksam, aber rechtswidrig. Vorläufiger Rechtsschutz kann gewährt werden dahingehend, daß die beamtenrechtlichen Folgen der Ernennung für die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs suspendiert werden.60

II. Beförderung (§ 76 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG)

Die Vornahme einer Beförderung unter Mißachtung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung führt nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme.61 Der Personalrat besitzt keinen Anspruch auf fachgerichtliche Feststellung der Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme.62 Die Kompetenz des Personalrates im Beförderungsverfahren ist beschränkt; er kann die Zustimmung zu einer Beförderungsmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.63 Der Beförderungsbewerber hat aber einen Anspruch auf Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruch.64 Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch impliziert die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates.65 Ein Beamter hat aber keinen Anspruch auf Einleitung eines Zustimmungsverfahrens gemäß § 77 Abs. 1 BPersVG; insoweit handelt es sich lediglich um ein objektives Verfahrenshindernis für das Mitbestimmungsverfahren.66 Vor Vollzug der Beförderung ist folglich eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes beachtlich; nach Vollzug der Beförderung verbleibt dem unterlegenen Bewerber allenfalls eine Schadenersatzklage.67

III. Entlassung (§ 78 BPersVG)

1) Beamte auf Lebenszeit und förmliches Disziplinarverfahren (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG)

Ein Beamter auf Lebenszeit kann gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 3 BRRG aus dem Dienst nach dem Disziplinargesetzen entfernt werden. Gemäß § 78 Abs. 1 Ziff. 3 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten mit. Indes hat die Rechtsprechung bereits mehrfach betont, daß eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung nicht zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung führe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umkehrschluß aus § 79 Abs. 4 BPersVG (Unwirksamkeit der Kündigung ohne Beteiligung des Personalrates) und zum anderen aus dem Umstand, daß die Einleitungsverfügung keine endgültige, in das Beamtenverhältnis unmittelbar eingreifende Entscheidung treffe.68 Eine Anfechtung der Einleitungsverfügung durch den Beamten nach § 42 VwGO ist nicht möglich, weil die Verfügung als Prozeßhandlung kein Verwaltungsakt ist.69 Hingegen bejaht die Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit einer Disziplinarverfügung bei Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Gebot, den Beamten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf sein Recht hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen.70

2) Beamte auf Probe und Widerruf (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG)

Soweit es um die Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerrufes geht, vertrat das BVerwG zunächst bei der Entlassung eines Beamten auf Widerrufs die Auffassung, daß die Entlassung rechtwidrig ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene, tatsächlich erteilte Zustimmung des Personalrats mangels ordnungsgemäßer Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens unwirksam ist.71 Nur drei Jahre später judizierte jedoch das BVerwG im Zusammenhang mit der Entlassung eines Beamten auf Probe, daß die Entlassungsverfügung nicht wegen eines vom Dienststellenleiters zu verantwortenden Mangels bei der Einleitung des Mitwirkungsverfahrens rechtswidrig sei.72 In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden kann.73 Die Rechtsprechung hat weiterhin keine Bedenken, eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Personalrates zur fristlosen Entlassung des Beamten auf Probe in eine fristgebundene Entlassung umzudeuten.74 Bei der Entlassung eines Beamten auf Probe bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung des Personalrates, wenn die Entlassungsverfügung aus formalen Gründen aufgehoben und durch eine neue, auf einen späteren Entlassungszeitpunkt datierte ersetzt wird.75

3) Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG)

Auf Antrag des Betroffenen wirkt die Personalvertretung mit. Der Antrag kann direkt an die Dienststelle, die die personelle Maßnahme verfügt, gerichtet werden, er kann aber auch an den Leiter der Dienststelle gestellt werden, der der Beamte angehört.76 Wenn die Personalvertretung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zustimmt und die Zustimmung verfahrensfehlerhaft beantragt worden ist, so ergibt sich aus dem Landespersonalvertretungsrecht, ob die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen des Mangels der vorgeschobenen Beteiligung des Personalrates fehlerhaft ist; soweit revisibles Personalvertretungsrecht anzuwenden ist, geht das BVerwG von der Unerheblichkeit einer verfahrensfehlerhaften beantragten Zustimmung des Personalrates aus.77 Hierbei obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Befugnis des Beamten, bei einer ihn betreffenden Personalmaßnahme, wie der Zwangspensionierung, die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung zu beantragen.78 Erforderlich ist aber, daß der Beschäftigte deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, daß ihm die Entscheidung obliegt, ob in seiner Angelegenheit der Personalrat nach den Regeln des Personalvertretungsrechtes beteiligt werden soll; dem Beschäftigten muß insoweit "klare Grundlage geboten" werden.79 Soweit die beabsichtigte Versetzung in den vorläufigen Ruhestand mit einer Einstellung des Verfahrens und einer Übertragung eines anderen Amtes oder einer geringerwertigen Tätigkeit endet, ist die Mitwirkung des Personalrates bei dieser Entscheidung "durchaus sachdienlich".80 Der Fall der Reaktivierung des Beamten unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates. Eine unter Verletzung des Mitbestimmungsrechtes vollzogene Ernennung ist zwar nicht unwirksam, aber rechtswidrig. Die beamtenrechtlichen Folgen der Ernennung können für die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes suspendiert werden.81

4) Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit (§ 35 Satz 2 BBG)

Das OVG Münster hat insoweit die Auffassung vertreten, daß es keinen normierten personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungstatbestand gebe, so daß eine "echte" Gesetzeslücke vorliege, die gegebenenfalls im Wege der Analogie zu schließen ist. Hierfür streite insbesondere das Interesse und das Schutzbedürfnis des Betroffenen.82 Das BVerwG hat hingegen die Auffassung vertreten, daß durch die Regelung des § 35 Satz 2 BBG lediglich der sich aus § 35 Satz 1 BBG folgende Grundsatz bezüglich der Art des das Beamtenverhältnis abschließenden Verwaltungsaktes (Entlassung anstelle Versetzung in den Ruhestand) modifiziere werde.83

Es stellt sich die Frage, ob nach dieser Rechtsprechung das OVG Münster sowie des BVerwG nicht auch die Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung84 die Mitbestimmungspflicht des Personalrates unterliegt. Bislang wurde diese Frage verneint.85 Die gegebene Begründung, wonach die Rücknahme der Ernennung kraft Gesetzes zwingend und für Ermessenserwägungen unter sozialen Aspekten oder im Hinblick auf bisher erbrachte Leistung kein Raum sei, ist nicht zwingend. So könnte die Frage der Arglist im Streit sein und zur Klärung dieser Frage könnte der Personalrat argumentiv beitragen. Das formstrenge Zwangspensionsverfahren gemäß § 44 BBG sei auch dann durchzuführen, wenn der Beamte in einem Lebenszeitverhältnis wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 35 Abs. 2 BBG entlassen werden soll.86 Der Schutzzweck des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erstrecke sich über den bloßen Wortlaut hinaus auf alle Maßnahmen, die mit dem Ziel der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebzeit wegen Dienstunfähigkeit getroffen werde.87 Sofern man auf die Interessenlage des Beamten abstellt, kann es keinen Zweifel daran geben, daß eine Personalratsbeteiligung für diesen von Vorteil sein kann.88

IV. Versetzung und Umsetzung (§ 76 Abs. 1 Ziff. BPersVG)

Das für die Abgrenzung zwischen Umsetzung und Versetzung maßgebliche Kriterium des Behördenwechsels knüpft auch im Personalvertretungsrecht allein an die organisationsrechtliche - und nicht an die personalvertretungsrechtliche - Situation an.89 Zwischenzeitlich ist sich die Rechtsprechung dahingehend einig, daß die Versetzung eines Beamten sowohl der Zustimmung des Personalrates der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststelle bedarf; fehlt es an einer dieser Zustimmung, ist eine dennoch durchgeführte Versetzung rechtswidrig und auf einen Rechtsbehelf des Beamten aufheben.90 Für die Umsetzung eines Beamten von einer Dienststelle zu einer anderen hat entsprechendes zu gelten.91 Hingegen hat es dem von der Versetzung betroffenen Beamten, die Gegenstand der Entscheidung des BVerwG vom 19.7.1994 war, wenig genützt, daß der Personalrat in allen drei Instanzen obsiegt hat.92 Sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war zurückgewiesen worden.93 Unschädlich ist es für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung, wenn der Personalrat unter Verstoß gegen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes seine Zustimmung erteilt haben sollte.94

Eine unzureichende Unterrichtung des Personalrates über die Gründe der Versetzung führt zu einer Fehlerhaftigkeit des Versetzungsverfahrens, sofern nicht dieser Mangel bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides geheilt ist. Gegebenenfalls ist im Hinblick auf diesen Verfahrensmangel der Sofortvollzug der Versetzungsverfügung auszusetzen, 95 wobei neuerdings gemäß § 126 Abs. 3 Ziff. 3 BRRG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben.96 Wenig erfolgreich waren Personalratsmitglieder, die sich im Hinblick auf den Schutz der Mitgliederpersonalvertretung gegen Versetzungen als Folge organisatorischer Maßnahmen des Dienstherrn wehrten. Obwohl die Personalvertretung die Zustimmung zur Versetzung ausdrücklich verweigert hat, haben die Gerichte dies für unbeachtlich erklärt.97

V. Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten (§ 76 Abs. 1 Ziff. 5 BPersVG)

Eine Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten unterliegt der Mitbestimmungspflicht. Sofern ein Mitbestimmungsverfahren zwar ordnungsgemäß eingeleitet, alsdann das Mitbestimmungsverfahren jedoch zu Unrecht abgebrochen wird, weil die Diensstelle irrtümlich von der Nichteinhaltung der Frist des § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG ausgeht und deshalb verabsäumt, die Einigungsstelle anzurufen, kann sich der betroffene Beamte, der sich gegen die Abordnungsverfügung gerichtlich zur Wehr setzt, auf diesen Verfahrensmangel berufen. Gegebenenfalls ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Dies ist unabhängig davon, ob auch die Personalvertretung98 ein Beschlußverfahren in die Wege geleitet hat.99

VI. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG)

Maßstab für die Bewertung der den Beamten übertragenen Tätigkeit ist die Stellenbewertung im Stellenplan. Hierbei ist auf die Besoldungsgruppe abzustellen.100 Diese beamtenrechtliche Maßnahme bereitet die spätere Beförderung vor. Das Mitbestimmungsrecht dient im Hinblick auf die höherwertige Tätigkeit dem Schutz der Mitbewerber.101 Im Rahmen der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage wird überwiegend darauf hingewiesen, daß allein durch die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen worden sind.102 Demzufolge kann bei der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung der im Auswahlverfahren unterliegende Beamte sich auf die Fehlerhaftigkeit der Personalratsbeteiligung berufen.103

VII. Inhalt von Personalfragebogen für Beamte (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG)

Die Festlegung des Inhaltes von Personalfragebogen für Beamte ist mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Grundsätze für die Fragen, die gestellt werden sollen. Als Personalfragebogen ist ein Erhebungsbogen anzusehen, der Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, und dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten des Bewerbers oder Beschäftigten enthält; er ist seiner Natur nach personenbezogen und vorzugsweise ein Mittel, die Eignung des Bewerbers oder Beschäftigen festzustellen.104 Die Beachtung des Mitbestimmungsrechtes der Personalvertretung bei der Fragebogenerstellung hat Auswirkung auf den Umfang der Weisungsbefugnis gegenüber einem Beamten hinsichtlich des Ausfüllens eines Personalfragebogens.105

VIII. Beurteilungsrichtlinien für Beamte (§ 76 Abs. 2 Ziff. 3 BPersVG)

Beurteilungen von Beamten, denen keine im Wege einer Dienstverbarung mit Personalrat abgestimmten Beurteilungsrichtlinien zugrundeliegen, sind aufzuheben.106 Die dienstliche Beurteilung ist bereits fehlerhaft, wenn Beurteilungsdurchschnittswerte zugrundeliegen, denen die zuständige Personalvertretung nicht zugestimmt hat;107 dennoch hat der Beamte keinen Anspruch auf Entfernung der fehlerhaften dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte.

IX. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten ( § 76 Abs. 2 Ziff. 9 BPersVG)

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten unterliegt der Mitbestimmung, allerdings nur auf Antrag des Beschäftigen; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Unklar ist, inwieweit eine entsprechende Hinweispflicht der Dienststelle auf die mögliche Beteiligung des Personalrats besteht.108 Ein beamtenrechtlicher Regreßbescheid, der erlassen wurde, obwohl die zuständige Personalvertretung die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert hat, ist nicht nichtig. Eine bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholte Beteiligung der Personalvertretung genügt den gesetzlichen Anforderung. Die damit gegebene Heilung des ursprünglich fehlerhaften Leistungsbescheides ist auch dann gegeben, wenn nicht der Personalrat selbst vor Erlaß des Widerspruchsbescheides die Zustimmung nachträglich erteilt, sondern vor Erlaß des Widerspruchsbescheides die Zustimmung des Personalrates durch Einspruch der Einigungsstelle ersetzt wird.109

Sofern das Mitbestimmungsverfahren von einer unzuständigen Person eingeleitet worden ist, ist dies unerheblich, sofern dies der Personalrat nicht innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG wirksam gerügt hat.110 Nach feststehender Rechtsprechung des BVerwG ist ein derartiger Mangel im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten unbeachtlich.111 Dies gilt zumindest, wenn sich der Mangel auf eine ausdrücklich erteilte Zustimmung oder beabsichtigten Maßnahme nicht auszuwirken vermag.112 Soweit nach dem Landespersonalvertretungsgesetzen bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nur ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung besteht (so z.B. in Hessen) ist vom Gericht im Falle der Zustimmungsverweigerung die ordnungsgemäß Beteiligung der Personalvertretung zu prüfen, wobei das Fehlen irgendwelcher formeller Rügen der Personalvertretung unbeachtlich sind.113

D. Resüme

Die Nichtbeteiligung oder fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung hat unterschiedliche Rechtsfolgen für die beamtenrechtlichen Maßnahmen. Insoweit lassen sich folgende Fallgruppen bilden:

1) Eine beamtenrechtliche Maßnahme (wie zB die Entlassung eines Beamten auf Probe) ist fehlerhaft, wenn die Personalvertretung weder vor Erlaß der Entlassungsverfügung noch bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens beteiligt worden ist; die Entlassungsverfügung ist zwar nicht nichtig, jedoch auf fristgerechte Anfechtung durch den betroffenen Beamten aufzuheben.114

2) Die Fehlerhaftigkeit der Personalratsbeteiligung führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, wenn das Beteiligungsverfahren wegen angeblich nicht fristgemäßer oder nicht ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerung zu Unrecht abgebrochen wird.115 Gleiches gilt, wenn der Personalrat von der Dienststelle falsch unterrichtet worden ist.116 Nicht erforderlich ist, daß der Personalrat wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechtes ein Beschlußverfahren durchführt.117

3) Sofern die Personalvertretung die Zustimmung zu der beabsichtigten beamtenrechtlichen Maßnahme erteilt hat, ist ein fehlerhafte Beteiligung des Personalrates (zB Einleitung durch die unzuständige Stelle, unzureichende Unterrichtung des Personalrates) unerheblich. Der Beamte kann hieraus keine Rechte herleiten.118

4) Soweit bei einer beamtenrechtlichen Maßnahme lediglich ein Mitwirkungsrecht des Personalrates besteht und der Personalrat die Zustimmung zur beabsichtigten beamtenrechtlichen Maßnahme verweigert hat, hat das Gericht auf die Klage des Beamten die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens allumfassend zu prüfen.119

5) In allen Fällen kann die "vergessene" Beteiligung der Personalvertretung oder die Fehlerhaftigkeit der Beteiligung der Personalvertretung bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden.120 Offen bleibt, ob die Fehlerhaftigkeit der Beteiligung der Personalvertretung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7 VwGO noch während des Rechtsstreites nachgeholt werden kann.

E Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidung im Beschlußverfahren auf die beamtenrechtlichen Anfechtungsklage

Das BAG vertritt in mehreren Entscheidungen die Auffassung, daß gerichtliche Entscheidungen im Beschlußverfahren für den Rechtsstreit des einzelnen Arbeitnehmers präjudizielle Wirkungen haben.121 Diese Rechtsprechung wird damit begründet, daß anderenfalls die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestünde. Käme ein Gericht im Individualverfahren eines einzelnen Arbeitnehmers zu der Überzeugung, daß doch ein Mitbestimmungsrecht bestünde und die angeordnete Maßnahme deshalb unwirksam sei, könnte der Arbeitgeber diese Unwirksamkeitsfolge beseitigen, indem er ein Beteiligungsverfahren durchführt, obwohl ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht im Beschlußverfahren gerade verneint worden ist.122

Das BAG hat in seinem Beschluß vom 10.3.1998123 zwar auf eine möglich, aber nicht entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des 6. Senates vom 15.1.1987124 hingewiesen; auf eine mögliche und entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil vom 03.05.1994125 wird jedoch nicht hinwiesen. In dieser Entscheidung hat das BAG judiziert, daß ein Arbeitnehmer seinen Entgeltsanspruch unmittelbar auf die gerichtliche Entscheidung stützen kann, soweit der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zugunsten des Arbeitnehmers dessen Eingruppierung vom Gericht hat feststellen lassen. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht gehindert, gegenüber dem Arbeitgeber eine günstigere als die im Beschlußverfahren angenommene Eingruppierung geltend zu machen. Insoweit hat die Entscheidung im Beschlußverfahren zu Lasten des Arbeitnehmers keine präjudizielle Wirkung.126

Vorliegend stellt sich das Problem des rechtlichen Gehörs. Es wurde bereits eingangs darauf hingewiesen (vgl. B I 1 a.E.), daß im Beschlußverfahren der betroffene Beamte127 oder Arbeitnehmer128 nicht beteiligt wird. Das mag hinnehmbar sein, wenn im Beschlußverfahren über eine mehr oder weniger abstrakte Rechtsfrage gestritten wird.129 Differenziert zu betrachten ist aber die Frage der präjudiziellen Wirkung sowie der Bedeutung des Grundrechtes aus Art. 103 Abs. 1 GG,130 wenn der Personalrat im Beschlußverfahren und der Beamte im Individualrechtsstreit geltend machen, daß die Anhörung des Personalrates fehlerhaft sei.131

Während das BAG in diesem Zusammenhang mehrfach zu Unrecht von einer "präjudiziellen Bindungswirkung" spricht,132 geht es vielmehr um das Problem der Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte. Vorliegend gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsnorm und Art. 103 Abs. 1 GG steht der Rechtskrafterstreckung entgegen.133 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Beschluß des BAG vom 3.5.1994,134 wonach im Falle des Unterliegens des Betriebsrates im Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG der Arbeitnehmer nicht gehindert ist, die gleiche Rechtsfrage im Individualrechtsstreit noch einmal erklären zu lassen.135 Nicht unerwähnt soll bleiben, daß bei einem Beschlußverfahren, in dem der Arbeitgeber auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Personalrats-/Betriebsratsmitglieds klagt, dieses am Verfahren beteiligt wird.136

In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur sowie im personalvertretungsrechtlichen Schrifttum wird das Problem der Rechtskrafterstreckung auf Dritte kaum diskutiert. Das BVerwG hat auf die Einheitlichkeit mit der Rechtsprechung des BAG hingewiesen137 und darüber hinaus ausgeführt, daß sich allein aus der Vorgreiflichkeit der Klärung einer personalvertretungsrechtlichen Frage für Individualrechte die Beteiligung einzelner Beschäftigter am Beschlußverfahren nicht rechtfertigen lasse.138 In anderem Zusammenhang führt die Rechtsprechung aus, daß ein abstraktes Normenkontrollverfahren anders als ein Rechtsstreit über ein konkretes Rechtsverhältnis ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren sei und gerade kein drittbeteiligungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand habe, so daß der Normenkontrolle auch eine materielle Rechtskrafterstreckung in den von § 121 VwGO vorausgesetzten Sinn fremd sei.139 Ebenso wie für das Zivilverfahren wird man auch für den Verwaltungsprozeß eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Rechtskrafterstreckung fordern müssen.140 Eine derartige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend nicht vorhanden. Dies bedeutet, daß der betroffene Beamte zwar kein Beteiligter des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist, daß ihm jedoch insoweit kein im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ergangener rechtskräftiger Beschluß der Durchsetzung seiner Rechte nicht entgegengehalten werden kann.

Auch wenn somit in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren das Verwaltungsgericht die ordnungsgemäße Unterrichtung und Anhörung des Personalrates bejaht hat und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, kann der Beamte in dem beamtenrechtlichen Rechtsstreit nach wie vor geltend machen, daß der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet oder angehört worden sei. Die gegenteilige Auffassung führt zu einer Verkürzung der Rechte des betroffenen Beamten sowie zu einer Verletzung seines Grundrechtes aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Notwendigung rechtlichen Gehörs für den Drittbetroffenen entfällt nur dann, wenn dieser bereits materiellrechtlich von den Entscheidungswirkungen des Gerichtes geschützt ist und daher des rechtlichen Gehörs zur Geltendmachung seiner Rechte nicht bedarf.141


Fußnoten:

1 BVerwG, Urt. v. 6.4.1989 - 2 C 26/88, ZBR 1990, 19 sowie Urt. v. 9.12.1999 - 2 C 47/99 -.

2 BAG, Urt. v. 25.2.1998 - 2 AZR 226/97, NVwZ-RR 1999, 460=ZTR 1998, 395 sowie Urt. v. 29.10.1998 - 2 AZR 61/98, NZA 1999, 429.

3 BVerwG, Beschl. v. 09.12.1992 - 6 P 16/91, NVwZ-RR 1993, 644=ZBR 1993, 317 = PersV 1994, 173; Beschl. v. 15.3.1995 - 6 P 31.93, NVwZ 1997, 80=DÖV 1996, 120; siehe weiterhin OVG Münster, Beschl. v. 2.10.1998 - 1 A 1180/96.PVL -; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl. 1999, § 69 Rz. 43. Zu den Grenzen des Mitbestimmungsrechts siehe Battis/Kersten, PersV 1999, 530 ff..

4 BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978 - 6 P 13.78, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1; Beschl. v. 29.10.1991 - 6 PB 19.91, PersR 1992, 24; Beschl. v. 23.9.1992 - 6 P 26/90, NVwZ-RR 1993, 559=PersV 1993, 225=ZfPR 1993, 40.

5 BVerwG, Beschl. v. 23.12.1982 - 6 P 36.79, Buchholz 238.31 § 79 Nr. 2; Urt. v. 12.3.1987 - 2 C 39.85, ZBR 1987, 286; Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86, NVwZ 1989, 875.

6 BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82, BVerwGE 68, 197=RiA 1984, 117; Urt. v. 12.3.1987 - 2 C 39.85, ZBR 1987, 286.

7 So hinsichtlich der Frage der Nicht-Nichtigkeit ausdrücklich VGH Kassel, Beschl. v. 13.11.1997 - 22 TG 3912/97, ESVGH 48, 235=HessVGRspr 1998, 68 hinsichtlich der fehlerhaften Beamtenernennung sowie BVerwG, Beschl. v. 25.3.1992 - 2 B 121/91, Buchholz 251.2 § 79 Bln PersVG Nr. 3 zu einem fehlerhaften Regressbescheid, ebenso VG Oldenburg, Beschl. v. 29.4.1988 - 6 A 139/87, PersV 1989, 447.

8 BVerwG, Urt. v. 9.5.1985 - 2 C 23.83, ZBR 1995, 347; OVG Münster, Beschl. v. 23.03.1996 - 1 B 353/96, ZBR 1999, 241; OVG Weimar, Beschl. v. 8.9.1997 - 2 EO 527/95, ThürVGRspr. 1998, 37.

9 BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 9/82, BVerwGE 68, 189=RiA 1984, 119; Urt. v. 9.5.1985 - 2 C 23.83, Buchholz 238.31 § 77 Nr. 1; Urt. v. 28.6.1986 - 2 C 67.85, ZBR 1987, 160; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 22.3.1996 - 1 B 353/96, ZBR 1999, 241.

10 BVerwG, Beschl. v. 13.2.1976 - VII P 4.75, BVerwGE 50, 186=ZBR 1976, 228=PersV 1977, 183; OVG Münster, Beschl. v. 18.9.1984 - CB 24/82, ZBR 1985, 349=PersV 1986, 431 sowie Beschl. v. 6.3.1998 - 1 A 127/98.PVL, NZA-RR 1998, 430=ZTR 1998, 430; hierzu Jakubetz, PersR 1998, 500 ff sowie Wahlers, PersV 1999, 482 ff.. Auch das BAG verneint die Beteiligung des von einer personellen Einzelmaßnahme konkret betroffenen Arbeitnehmers im Beschlußverfahren, so zB BAG, Urt. v. 28.1.1986 - 1 ABR 8/84, NZA 1986, 536=AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972; ausführlich hierzu Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, 1995, S. 50 ff., 173 ff..

11 BVerwG, Urt. v. 28.8.1986 - 2 C 67.85, Buchholz 237.5 § 42 Nr. 5=ZBR 1987, 159; Urt. v. 12.3.1987 - 2 C 39.85, Buchholz 237.6 § 39 Nr. 4=ZBR 1987, 286; Beschl. v. 13.6.1988 - 2 B 45.88 -.

12 BVerwG, Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 8.88, ZBR 1989, 371=DÖV 1989, 682 für das Mitbestimmungsverfahren sowie Urt. v. 6.4.1989 - 2 C 26.88, ZBR 1990, 19 für das Mitwirkungsverfahren ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 23.03.1994 - 1 UE 4834/88, NVwZ 1995, 1227=ESVGH 44, 227; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.12.1998 - 2 L 204 /98, NordÖR 1999, 237 mit dem Hinweis, es unerheblich, ob die Zustimmung ausdrücklich erteilt worden ist oder ob eine Maßnahme (nach § 62 Abs. 10 Satz 2 PersVG M-V) als gebilligt gilt. Das BAG hat sich zwischenzeitlich dieser Rechtsprechung - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung - angeschlossen, sofern der Personalrat der Kündigung nicht zugestimmt hat, vgl. BAG, Urt. v. 26.10.1995 - 2 AZR 743/94, NZA-RR 1996, 453; Urt. v. 25.2.1998 - 2 AZR 226/97, NZA 1999, 88=NVwZ-RR 1999, 460; Urt. v. 29.10.1998 - 2 AZR 61/98, NZA 1999, 429.

13 Ebenso VGH Kassel, Urt. v. 23.03.1994 - 1 UE 4834/88, NVwZ 1995, 1227=ESVGH 44, 227; VG Köln, Beschl. v. 22.5.1989 - PVB 371/88, PersV 1990, 95.

14 BVerwG, Beschl. 26.8.1987 - 6 P 11/85, BVerwGE 78, 72=NVwZ-RR 1989, 259=ZBR 1988, 101; Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 8.88, ZBR 1989, 371. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei dieser Frist um eine Ausschlußfrist, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht möglich sei, vgl. zB Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, (Fn. 3), § 69 Rz. 9; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 69 Rz. 33.

15 VGH Kassel, Urt. v. 24.5.1989 - 1 UE 1270/84, ZBR 1990, 193; BayVGH, Beschl. v. 18.7.1991 - 17 P 91.1181 u.a., PersV 1993, 81; OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.8.1993 - 1 W 54/93 - sowie Urt. v. 9.10.1997 - 1 R 45/95 -.

16 OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.7.1993 - 1 W 39/93 -.

17 BayVGH, Beschl. v. 21.2.1990 - 17 B 90.0088, PersR 1990, 377; VGH Kassel, Beschl. v. 4.11.1993 - TK 577/93, PersV 1997, 374; OVG Münster, Beschl. v. 18.9.1995 - 1 A 461/92.PVL, NVwZ-RR 1996, 405=PersR 1997, 23.

18 BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981 - 6 P 44.79, BVerwGE 61, 325=PersV 1981, 320; OVG Münster, Beschl. v. 21.12.1978 - C L 22/78, PersV 1980, 298; hierzu Dietz, ZTR 1991, 371.

19 OVG Münster, Urt. v. 21.3.1991 - 12 A 642/90, DVBl 1991, 718=PersR 1991, 301.

20 BVerwG, Beschl. v. 9.10.1996 - 6 P 1.94, NVwZ-RR 1997, 551=NZA-RR 1997, 197; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.11.1992 - 18 L 8461/91; VGH Kassel, Beschl. v. 4.11.1993 - TK 1942/93, ESVGH 44, 159; HessVGRspr 1994, 67; OVG Weimar, Beschl. v. 8.9.1997 - 2 EO 527/95, ThürVGRspr 1998, 37.

21 BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994 - 6 P 21/92, NVwZ 1995, 91 zur Vorlage von Unterlagen bei einer Versetzungsentscheidung; Beschl. v. 09.10.1996 - 6 P 1.94, NVwZ-RR 1997, 551=NZA-RR 1997, 197 zum Informationsanspruch bei verhaltensbedingten Kündigungen; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.1991 - 12 A 642/90, PersR 1991, 301=ZfPR 1991, 112 zu den Gründen einer Entlassungsverfügung; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.6.1997 - PL 1115 S 261/96, PersR 1998, 36=ZfPR 1997, 184 zur Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Schulleiterstelle.

22 BVerwG, Beschl. v. 9.10.1996 - 6 P 1.94, NVwZ-RR 1997, 551=NZA-RR 1997, 197.

23 Siehe zB. BAG, Urt. v. 8.8.1985 - 2 AZR 464/84, NZA 1986, 679 sowie Urt. v. 30.6.1988 - 2 AZR 49/88 -; siehe hierzu die Nachweise bei KR-Etzel, 5. Aufl. 1998, § 102 BetrVG, Rz. 58; Feichtinger, Die Betriebsratsanhörung bei Kündigung, 1994, Rz. 81 ff..

24 BAG, Urt. v. 15.11.1995 - 2 AZR 974/94, NZA 1996, 419.

25 Versagt der Personalrat seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme wegen unzureichender Information, so ist dies unbeachtlich, wenn die Information objektiv den gesetzlichen Anforderungen genügte, so zB BVerwG, Beschl. 1.7.1998 - 6 PB 6/88, PersV 1988, 532=RiA 1989, 50; VGH München, Beschl. v. 18.7.1991 - 17 P 91.1181 u.a., PersV 1993, 81= DÖV 1992, 274; OVG Münster, Beschl. v. 19.4.1993 - CL 59/89, PersV 1995, 493=ZBR 1993, 320. Der Personalrat muß seine Auffassung, er sei nicht hinreichend über eine beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden, einzelfallbezogen begründen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1996 - 6 P 38/93, NVwZ 1997, 286=NZA-RR 1996, 398; OVG Berlin, Beschl. v. 27.7.1998 - 60 PV 7.98, PersR 1998, 530.

26 BVerwG, Urt. v. 12.10.1989 - 2 C 22.87, ZBR 1990, 85; ebenso BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschl. v. 27.1.1998 - 1 WB 51/97; Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1. Zu der Frage, ob der Beamte ein Akteneinsichtsrecht und Auskunftsrecht hinsichtlich der Unterrichtung der Personalvertretung hat, siehe OVG Münster, Urt. 8.2.1994 - 6 A 2704/91, OVGE 44, 29=RiA 1994, 258.

27 BAG, Urt. 26.10.1995 - 2 AZR 326/94, NZA 1996, 730; ZBR 1996, 268; Urt. v. 26.10.1995 - 2 AZR 1026/94, ZBR 1996, 268.

28 Siehe zu dieser Fallkonstellation OVG Münster, Beschl. v. 22.3.1996 - 1 B 353/96, ZBR 1999, 241.

29 BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 - 2 C 59/81, NVwZ 1983, 741=PVersV 1985, 296; Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82, BVerwGE 68, 197=RiA 1984, 117; Beschl. v. 18.11.1996 - 1 DB 1.96, Buchholz 232 § 52 Nr. 8; Urt. v. 9.12.1999 - 2 C 4.99 -.

30 BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschl. v. 27.1.1998 - 1 WB 51/97, Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1 sowie Urt. v. 9.12.1999 - 2 C 4.99 -.

31 BVerwG, Urt. v. 24.2.1983 - 2 C 9.82, BVerwGE 68,189; OVG Münster, Urt. v. 18.3.1998 - 12 A 1388/96 -; Urt. v. 29.7.1998 - 12 A 4823/96 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.12.1998 - 2 N 204/98, NordÖR 1999, 237; ebenso Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 31 Rz. 8. Nach Auffassung des BVerwG kann allerdings die unterbliebende Anhörung des Personalrates vor der fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe nicht im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 - 2 C 59/81, ZBR 1983, 189=PersV 1985, 296. Siehe zur Frage, ob auch die Zustimmung des Personalrates zur Verlängerung der Probezeit nachgeholt werden kann, OVG Münster, Urt. v. 29.7.1998 - 12 A 4823/96 -.

32 OVG Münster, Beschl. v. 22.3.1996 - 1 B 353/96, ZBR 1999, 241.

33 BVerwG, Beschl. v. 25.3.1992 - 2 B 121/91, Buchholz 251.2 § 79 Bln PersVG Nr. 3.

34 OVG Münster, Beschl. v. 16.12.1997 - 6 B 2122/97, DVBl 1978, 508; VG Meiningen, Beschl. v. 13.4.1995 - 1 E 699/94.Me -.

35 VGH Mannheim, Urt. v. 20.2.1990 - 4 S 287/87, NVwZ-RR 1991, 493.

36 BVerwG, Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86, NVwZ 1989, 875=DÖV 1989, 679.

37 Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 1998, § 87 Rz. 24 h sowie Schmieszek, NVwZ 1996, 1151, 1155 verteten die Auffassung, daß der Anwendungsbereich dieser Norm gering ist, ohne sich jedoch explizit zur - fehlenden oder unzureichenden - Personalratsanhörung zu äußern. Nach Auffassung des OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.1997 - 2 S 102/95, DöD 1999, 65=SächsVBl 1998, 32 kommt eine Aussetzung zur Heilung eines Verfahrensfehlers nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auch an materiellen Fehlern leidet.

38 Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, § 87 Rz. 15 d.

39 Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, 45 Rz. 28 unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, Urt. v. 11.6.1982 - OVG Bv I 59/79, ZBR 1983, 605.

40 Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neufassung des § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VwGO äußert Sodan, DVBl 1999, 729 ff., 733 ff.; Unabhängig von allen verfasssungsrechtlichen Bedenken kollidiert die Hinweispflicht des Richters mit seiner Neutralitätspflicht, siehe hierzu Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 87 Rz. 13; Kuhla/Wittenbrink, DVBl 1996, 717 ff..

41 BVerwG, Beschl. v. 15.3.1995 - 6 P 31.93, NVwZ 1997, 80=DÖV 1996, 120=ZTR 1996, 190=PersV 1996, 121.

42 OVG Münster, Beschl. v. 2.10.1998 - 1 A 1180/96.PVL; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.9.1999 - 5 B 3/99 -; a.A. allerdings OVG Koblenz, Beschl. v. 27.2.1991 - 2 B 10005/91, DVBl 1991, 719 sowie Beschl. v. 13.3.1997 --5 B 10 1574/97.OVG -, sofern das Teilhaberecht des Personalrates faktisch durch die Schaffung vollendeter Tatsachen außer Kraft gesetzt werden könnte.

43 Grundlegend BVerwG, Beschl. v. 15.3.1995 - 6 P 31.93, NVwZ 1997, 80=PersV 1996, 121; siehe weiterhin Schneider, ThürVBl 1999, 207.

44 BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 28/92, PersV 1995, 227=ZfPR 1995, 39; Beschl. v. 7.12.1994 - 6 P 35/92, PersV 1995, 399=ZfPR 1995, 121; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.2.1996 - PL 15 S 1715/94, ZBR 1997, 30; OVG Münster, Beschl. v. 26.2.1996 - 1 A 4265/92.PVL, ZfPR 1996, 156.

45 BVerwG, ; Beschl. v. 23.9.1992 - 6 P 24/91, ZBR 1993, 183=PersV 1993, 231; Beschl. v. 7.12.1994 - 6 P 35/92, ZTR 1996, 136=PersV 1995, 309; ausführlich hierzu Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 77 Rz. 18 ff..

46 BVerwG, Beschl. v. 17.8.1998 - 6 PB 4/98 -; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.4.1997 - P 5 S 3/96, ZBR 1998, 318=PersR 1998, 240; VG Halle, Beschl. v. 31.3.1998 - B 3 K 159/98 -.

47 Siehe hierzu bereits BVerwG, Beschl. v. 27.7.1979 - 6 P 38.78, DÖV 1980, 563; Urt. v. 20.6.1986 - 6 P 4.83, ZBR 1987, 28 m. Anm. Ilbertz, ZBR 1987, 9 ff.; Beschl. v. 10.8.1987 - 6 P 22.84, ZBR 1988, 258. Ausführlich hierzu Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 77 Rz. 14 ff..

48 BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981 - 6 P 44/79, ZBR 1981, 381; DÖV 1981, 632=PersV 1981, 320; Beschl. v. 27.3.1990 - 6 P 34/87 -, Beschl. 26.1.1994 - 6 P 21/92, NVwZ 1995, 91=PersR 1994, 213=PersV 1994, 539; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.9.1992 - 5 W 5/91=PersR 1993, 336 -; OVG Münster, Beschl. v. 27.3.1998 - 1 A 7537/95.PVL, PersR 1999, 170=RiA 1999, 148; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.2.1997 - 23 L 1449/95, PersR 1997, 456; VG Kassel, Beschl. v. 14.12.1998 - 22 TL 4248/96, PersR 1999, 217. Hierzu Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 77 Rz. 16 b.

49 BVerwG, Beschl. v. 29.11.1996 - 6 P 38/93, NZA-RR 1996, 398=NVwZ 1997, 286=ZBR 1997, 25=PersV 1996, 465; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.6.1997 - PL 15 S 261/96, ZfPR 1997, 184 OVG Berlin, Beschl. v. 30.03.1998 - 60 PV 3.98, PersR 1998, 296; wohl a.A. OVG Münster, Beschl. v. 27.3.1998 - 1 A 7537/95.PVL, PersR 1999, 170=RiA 1999, 148.

50 Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, (Fn. 3), § 77 Rz. 28; Dietz/Richardi, (Fn 14), § 77 Rz. 36, 37; Lorenzen/Etzel/Schmitt/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, 1997 ff., § 77 Rz. 32 ff.; Dietrich, ZBR 1974, 113, 119; Klein, PersV 1975, 242. Siehe im übrigen VGH München, Beschl. v. 17.9.1992 - 17 P 92.2153, DÖV 1993, 489=DVBl 1992, 397: Auch in Mitbestimmungsfällen außerhalb des Versagungskatalog nach Art. 75 Abs. 2 PersV BY müssen sich die angegebenen Verweigerungsgründe im Rahmen des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes halten; anderenfalls gilt die Maßnahme selbst dann als gebilligt, wenn die angeführten Gründe für eine Beanstandung in Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben des Personalrates sprechen.

51 VGH Kassel, Beschl. v. 12.10.1993 - 1 PH 2276/92, ÖD 1994, 56 für die Abordnung; OVG Weimar, Beschl. v. 13.11.1997 - 2 KO 60/96, ThürVBl 1998, 106=PersR 1998, 295 für die Versetzung; VG Neustadt a. d. W., Beschl. v. 23.7.1999 - 6 L 1416/99.NW für die Weitergabe personenbezogener Daten des Beamten an eine andere Dienststelle, nachdem das VG Mainz, Beschl. v. 6.7.1999 - 5 L 554/99.MZ auf Antrag des Bezirkspersonalrates der Dienststelle die Weitergabe personenbezogener Daten an eine andere Dienststelle untersagt hat.

52 So VG Hamburg, Beschl. v. 15.3.1988 - 1 FL 17/87, PersR 1988, 219.

53 Auch Personalratsaufwendungen unterliegen der haushaltsrechtlichen Kostenbegrenzung und eine Kostenerstattung steht unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.7.1998 - 18 L 1979/96, PersV 1999, 188=ÖD 1999, 19; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.2.1996 - 5 L 2/95, ZfPR 1996, 194.

54 OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.1997 - P 5 S 29/96, NZA-RR 1999, 221.

55 Siehe zu den Voraussetzung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Anwaltskosten BVerwG, Beschl. v. 9.3.1992 - 6 P 11/90, NVwZ-RR 1992, 572=ZTR 1992, 433.

56 VG Köln, Beschl. v. 24.5.1989 - PVB 361/88, PersV 1990, 95.

57 Insoweit entscheiden im Personalrat allein die Vertreter der Gruppe der Beamten, vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993 - 6 P 25/91, PersR 1994, 119=ZfPR 1994, 10. Zu den Folgen der Nichtbeteiligung des Personalrates siehe Schulz, PersV 1978, 381.

58 So zutreffend Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 76 Rz. 5 unter fälschlicher Berufung auf BVerwGE 92, 295 (die Entscheidung betrifft die Umwandlung eines Teilzeitangestelltenverhältnisses in ein Vollzeitangestelltenverhältnis).

59 VGH Kassel, Beschl. v. 13.11.1997 - 22 LG 3912/97, ESVGH 48, 235=HessVGRspr 1998, 68; Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 11 Rz. 3.

60 VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.1994 - 1 TH 3059/94, NVwZ-RR 1995, 339=ZBR 1996, unter Bezugnahme auf BVerwGE 66, 291 ("fehlerhafte" Entlassung), BVerwGE 75, 138 ("rechtswidrige" Umsetzung) sowie BVerwG, ZBR 1990, 223 (Anhörung der Schwerbehindertenvertretung).

61 OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.8.1992 - 1 W 27/92 - unter Bezugnahme auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG - Stand: Juli 1992 -, § 26 Rz. 40.

62 VGH München, Beschl. v. 14.7.1993 - 18 P 93.1165, PersR 1994, 130.

63 BVerwG, Beschl. v. 27.3.1990 - 6 P 34/87, NVwZ 1990, 974=ZTR 1990, 394.

64 Siehe zu diesem Begriff VGH Kassel, Beschl. v. 11.4.1995 - 1 TG 2665/94, ZTR 1995, 381; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.9.1995 - 3 M 67/95, NVwZ-RR 1996, 250; OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.2.1998 - 1 W 33/97 -; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.10.1998 - 2 B 12438/98.OVG u.a. -.

65 VGH Kassel, Beschl. v. 21.3.1995 - 1 TG 2377/94, ZBR 1995, 251=ZTR 1995, 381; LAG Thüringen, Urt. v. 13.1.1997 - 8 Sa 232/96, NZA-RR 1997, 234; Wittkowski, NJW 1993, 817 ff., 820; Schnellenbach, ZBR 1997, 169 ff., 171.

66 OVG Koblenz, Urt. v. 20.2.1995 - 5 A 12833/94, PersV 1997, 29 zu der vergleichbaren Bestimmung des § 81 PersVG RP.

67 BVerfG, Beschl. v. 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88, NJW 1990, 501=DVBl 1990, 1247; BGH, Urt. v. 6.4.1995 - III ZR 183/94, NJW 1995, 2344; BVerwG, Urt. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97, NJW 1998, 3288. Siehe weiterhin Zimmerling, Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst, 1999, Rz. 21 ff..

68 BVerwG - 1. Disziplinarsenat - v. 22.3.1989 - 1 DB 30/88, NVwZ 1989, 1071=ZBR 1989, 372 sowie v. 8.4.1997 - 1 D 44/95 -; BVerwG - 2. Wehrdienstsenat - v. 8.1.1992 - 2 WDB 17/91, NVwZ-RR 1993, 93=ZBR 1992, 179 sowie v. 9.1.1992 - 2 WDB 20.91, NVwZ-RR 1993, 93. Kritisch hierzu Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 78 Rz. 18.

69 Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 78 Rz. 18; Dietz/Richardi (Fn. 14), § 78 Rz. 50.

70 VGH Mannheim, Beschl. v. 3.12.1992 - D 17 S 20/92, VBlBW 1994, 207.

71 BVerwG, Urt. v. 28.8.1986 - 2 C 67/85, ZBR 1987, 159.

72 BVerwG, Urt. v. 6.4.1989 - 2 C 26/88, ZBR 1990, 19.

73 BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 9/82, BVerwGE 68, 189=Buchholz 238.390 § 67 Nr. 1; Urt. v. 24.9.1992 - 2 C 6.92, BVerwGE 91, 73=ZTR 1993, 257; OVG Münster, Urt. v. 18.3.1998 - 12 A 1388/96 sowie Urt. v. 29.7.98 - 12 A 4823/96; OVG Greifswald, Urt. v. 14.12.1998 - 2 L 204/98, NordÖR 1999, 237.

74 OVG Koblenz, Urt. v. 4.12.1991 - 2 A 10816/91, BWVBr 1993, 117, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 2 C 6.92, BVerwGE 91, 73=ZTR 1993, 257.

75 BVerwG, Beschl. v. 10.6.1988 - 2 B 84/88, NVwZ-RR 1988, 102=ZBR 1989, 168; VGH Kassel, Beschl. v. 19.4.1989 - 1 UE 1467/86, ESVGH 40, 158=HessVGRspr 1989, 65.

76 Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 78 Rz. 20.

77 BVerwG, Beschl. v. 13.6.1988 - 2 B 45/88 -; BVerwG, Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 8.88, ZBR 1989, 371; Urt. v. 6.4.1989 - 2 C 26.88, ZBR 1990, 19.

78 BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 27.82, BVerwGE 68, 197=RiA 1984, 117; Beschl. v. 18.9.1998 - 2 B 61/98; ebenso Beschl. v. 25.10.1989 - 2 B 115.89, ZBR 1990, 180=PersV 1990, 237 für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung.

79 BVerwG, Beschl. v. 14.1.1988 - 2 B 64.87, Buchholz 432 § 31 Nr. 42; BVerwG, Urt. v. 9.12.1999 - 2 C 4.99 -.

80 So die Formulierung des VG Bremen, Beschl. v. 1.10.1997 - PV 14/95, PersR 1997, 542.

81 VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.1994 - 1 TH 3059/94, NVwZ-RR 1995, 379=ZBR 1996, 96.

82 OVG Münster, Urt. v. 18.11.1998 - 12 A 3681/96 -.

83 BVerwG, Urt. v. 6.7.1967 - 2 C 101.63, Buchholz 232 § 44 Nr. 9.

84 Siehe hierzu zB OVG Weimar, Beschl. v. 29.1.1998 - GO 666/96, ThürVBl 1999, 69 sowie Beschl. v. 26.11.1998 - 2 EO 696/96, ThürVBl 1999, 116.

85 VG Meiningen, Beschl. v. 16.2.1994 - 1 G 480/93.Me -; VG Gera, Beschl. v. 4.9.1996 - 2 E 410/96.Ge, ThürVGRspr 1997, 101; Schneider, ThürVBl 1999, 207.

86 So bereits BVerwG, Urt. v. 6.7.1967 - 2 C 101.63, Buchholz 232 § 44 Nr. 9; Urt. v. 9.12.1999 - 2 C 4.99 -.

87 BVerwG, Urt. v. 9.12.1999 - 2 C 4.99 -.

88 So insbesondere die Argumentation des OVG Münster, Urt. 18.11.1998 - 12 A 3681/90 -.

89 OVG Münster, Beschl. v. 29.1.1999 - 1 A 2076/97.PVL, ZTR 1999, 383=PersV 1999, 555; siehe hierzu Hummel/Spoo, ZTR 1998, 352 ff., 353 ff..

90 BVerwG, Beschl. v. 19.7.1994 - 6 P 33/92, Buchholz 251.9 § 80 SaarPVersVG Nr. 1=ZfPR 1994, 191; Beschl. v. 16.9.1994 - 6 P 33/93, AP Nr. 7 zu § 76 BPersVG=PersR 1995, 20; OVG Weimar, Beschl. v. 13.11.1997 - 2 KO 60/96, ThürVBl 1998, 106=PersR 1998, 295.

91 OVG Münster, Beschl. v. 29.1.1999 - 1 A 2617/97.PVL -.

92 VG Saarlouis, Beschl. v. 28.10.1991 - 9.(A) K 6/90 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.9.1992 - 5 W 4/91 -; BVerwG, Beschl. v. 19.7.1994 - 6 P 33/92, Buchholz 151.9 § 80 SaarPersVG Nr. 1=PersR 1995, 128.

93 VG Saarlouis, Beschl. v. 23.1.1990 - 3 F 2/90 -, u.a. mit der "denkwürdigen" Begründung, daß die dienstliche Maßnahme gem. § 73 Abs. 7 SPersVG als Maßnahme, die der Natur der Sache keinen Aufschub duldet, auch ohne Zustimmung des Personalrats zulässig sei.

94 Lorenzen/Etzel/Schmitt/Gerhold/Schlatmann, (Fn. 50), § 82 Rz. 24 m.w.N.; Schneider, ThürVBl 1999, 208.

95 OVG Münster, Beschl. v. 22.3.1996 - 1 B 353/96, ZBR 1999, 241=RiA 1997, 41.

96 VG Göttingen, Beschl. v. 19.1.1998 - 3 B 3401/97, NVwZ-RR 1998, 667.

97 VGH München, Urt. v. 06.10.1993 - 3 B 93.1184, ZBR 1995, 51; OVG Koblenz, Urt. v. 23.5.1997 - 2 A 10871/96, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 2 B 103/97 -.

98 Im konkreten Fall stellte der VGH Kassel, Beschl. v. 17.6.1993 - TK 454/93, ESVGH 43, 320, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28.12.1994 - 6 P 35.93, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 28=PersV 1995, 406 die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes der Personalvertretung fest.

99 VGH Kassel, Beschl. v. 12.10.1993 - 1 TH 2276/92, ÖD 1994, 46 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 1.12.1982, BVerwGE 66, 291 sowie vom 13.12.1996, BVerwGE 75, 138.

100 BVerwG, Beschl. v. 26.11.1979 - 6 P 6.79, ZBR 1980, 323; siehe weiterhin OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.7.1996 - 5 B 1/95 -.

101 VGH Mannheim, Beschl. v. 30.6.1987 - 4 S 280/86, PersV 1990, 130.

102 OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.8.1989 - 1 W 140/89 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.9.1995 - 4 S 2130/95, ZBR 1996, 191; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.5.1995 - 2 B 11102/95.OVG, NVwZ-RR 1996, 51; OVG Weimar, Beschl. v. 5.2.1998 - 2 EO 594/96, ZBR 1998, 219.

103 OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.11.1996 - 2 M 4952/96, PersV 1998, 294=NDSRpfl 1997, 59.

104 Siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.12.1993 - 6 P 11/92, NVwZ-RR 1994, 271; PersV 1994, 520; OVG Weimar, Beschl. v. 27.8.1994 - 4 EO 151/93, ZBR 1995, 211; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.9.1997 - P 5 S 8/96, ZBR 1999, 28=PersV 1999, 171; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.2.1999 - 18 L 5920/96, PersV 1999, 552.

105 VGH Mannheim, Beschl. v. 27.3.1990 - 4 S 3321/88, VBlBW 1991, 33. Nach Auffassung des LAG Hamburg, Urt. v. 17.3.1998 - 3 Sa 18/97 - führt die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts nicht dazu, daß der Arbeitnehmer berechtigt wäre, eine Frage wahrheitswidrig zu beantworten; er ist lediglich berechtigt, die Ausfüllung des Fragebogens zu verweigern.

106 OVG Münster, Beschl. v. 7.12.1989 - 6 B 2305/98, ZfPR 1999, 123; VG Weimar, Beschl. v 17.12.1998 - 1 E 2593/98.We, ThürVBl 1999, 122. In der Rechtsprechung wird allerdings zum Teil gefordert, daß der Personalrat der Anwendung dieser Beurteilungsrichtlinie widerspricht, so zB OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.8.1993 - 1 W 54/93 - sowie Urt. v. 9.10.1997 - 1 R 45/95 -.

107 VGH Kassel, Urt. v. 24.5.1989 - 1 UE 1270/84, ZBR 1990, 193=PersV 1990, 491 sowie Urt. v. 13.1.1991 - 1 UE 2507/89, ÖD 1992, Nr. 2, 12; hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1998, Rz. 341.

108 Im Ergebnis bejahend BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82, BVerwGE 68, 197; wesentlich einschränkender OVG Koblenz, Urt. v. 18.5.1988 - 2 A 80/87, ZBR 1988, 394 sowie Urt. v. 7.3.1995 - 5 A 13064/94.OVG -.

109 BVerwG, Beschl. v. 25.3.1992 - 2 B 121/91, Buchholz 251.2 § 79 Bln PersVG Nr. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 11.6.1982 - OVG Bv I 59/79, ZBR 1983, 305.

110 BVerwG, Beschl. v. 26.8.1987 - 6 P 11/86, NVwZ-RR 1989, 259=PersV 1988, 488; Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 8/88, ZBR 1989, 371=PersV 1989, 528.

111 BVerwG, Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 8/88, ZBR 1989, 371=PersV 1989, 528; Urt. v. 12.10.1989 - 2 C 53.88 -.

112 VGH Kassel, Beschl. v. 23.3.1994 - 1 UE 4834/88, ESVGH 44, 227=NVwZ 1995, 1227 (insoweit jedoch jedoch nicht veröffentlicht.

113 VGH Kassel, Urt. v. 27.4.1994 - 1 UE 667/89, ÖD 1994, 206.

114 BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 - 2 C 59/81, ZBR 1983, 189=PersV 1985, 296; Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82, BVerwGE 68, 197=RiA 1984, 117; Urt. v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 -.

115 VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.1994 - 1 TH 3059/94, NVwZ-RR 1995, 339=ZBR 1996, 96.

116 OVG Münster, Beschl. v. 22.3.1996 - 1 B 353/96, ZBR 1999, 241.

117 Eine derartige Verpflichtung gibt es nicht, siehe VG Köln, Beschl. v. 22.5.1989 - PVB 361/88, PersV 1990, 95.

118 BVerwG, Urt. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86, ZBR 1990, 87=PersV 1989, 527; Urt. v. 6.4.1989 - 2 C 26/88, ZBR 1990, 19=PersV 1989, 531; Urt. v. 12.10.1989 - 2 C 53.88. Nach Auffassung von Schnellenbach, (Fn. 65), Rz. 113 sind formelle Mängel bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens dann erheblich, wenn sie sich auf die zu der beabsichtigten Maßnahme ausdrücklich erteilten Zustimmung ausgewirkt haben.

119 VGH Kassel, Urt. v. 25.4.1994 - 1 UE 667/89, ÖD 1994, 206.

120 BVerwG, Urt. v. 24.2.1983 - 2 C 9.82, BVerwGE 68, 189; BVerwG, Beschl. v. 25.3.1992 - 2 B 121/91, Buchholz 251.2 § 79 Bln PersVG Nr. 3;, ZBR 1999, 241; VGH Mannheim, Urt. v. 20.2.1990 - 4 S 287/87, NVwZ-RR 1991, 493; OVG Münster, Beschl. v. 22.3.1996 - 1 B 353/96.

121 BAG, Urt. v. 3.7.1996 - 2 AZR 813/95, NZA 1997, 607=DB 1996, 2396 sowie Urt. v. 10.3.1998 - 1 AZR 658/97, NZA 1998, 1242=ZTR 1998, 570. Ausführlich hierzu GK-ArbGG/Leinemann/Senne, Stand: November 1999, § 84 Rz. 30 ff..

122 Siehe zu dieser Problematik Krause, Anm. zu BAG, Urt. v. 3.7.1996 - 2 AZR 813/95, EzA Nr. 1 zu § 84 ArbGG.

123 BAG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 AZR 658/97, NZA 1998, 1242=ZTR 1998, 570.

124 BAG, Urt. v. 15.1.1987 - 6 AZR 589/84, AP Nr. 21 zu § 75 BPersVG.

125 BAG, Beschl. v. 3.5.1994 - 1 ABR 58/93, ZTR 1995, 42=NZA 1995, 484.

126 Siehe zu den Problemen der präjudiziellen Wirkung Germelmann/Matthis/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 84 Rz. 27; Weth (Fn. 10), S. 377 ff..

127 BVerwG, Beschl. v. 13.2.1976 - VII P 4.75, BVerwGE 50, 186=ZBR 1976, 228=PersV 1977, 183; OVG Münster, Beschl. v. 18.9.1984 - CB 24/82, ZBR 1985, 349=PersV 1986, 431 sowie Beschl. v. 6.3.1998 - 1 A 127/98.PVL, NZA-RR 1998, 430=ZTR 1998, 430. Siehe hierzu Grabendorff/Ilbertz/Widmaier (Fn. 3), § 83 Rz. 32; Jakubetz, Personalrat 98, 500 ff. sowie Wahlers, PersV 1999, 482 ff..

128 So zB BAG, Urt. v. 28.1.1986 - 1 ABR 8/84, NZA 1986, 536=AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972; ausführlich hierzu Weth, (Fn. 10), S. 50 ff., 173 ff..

129 So der Ausgangsfall des Urt. d. BAG v. 3.7.1996 - 2 AZR 813/95, NZA 1999, 607=AP Nr. 3 zu § 84 ArbGG 1979, in welchen das VG Magdeburg mit Beschl. v. 15.4.1994 - PL 1/94 - wie folgt erkannt hatte: "Es wird festgestellt, daß der Dienststellenleitung der Antragstellerin in den Fällen des § 98 Abs. 6 PersVG-LSA nach Abschluß des Verfahrens vor der Einigungsstelle eine Letztentscheidungskompetenz zusteht." Ausführlich hierzu nach GK-ArbGG/Leinemann/Senne, (Fn. 119), § 84 Rz. 30 ff..

130 Nach Auffassung von Weth (Fn. 10), S. 371 ff. kann das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nur durch ein förmliches - hier nicht vorhandenes - Gesetz eingeschränkt werden. Nach Auffassung von Krause, Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht, 1996, S. 233 ff. sowie Anm. zu BAG, Urt. v. 3.7.1996 - 2 AZR 813/95, Nr. 1 zu § 84 ArbGG, S. 25, bildet Art. 103 Abs. 1 GG kein Hindernis für eine Rechtskrafterweiterung auf Dritte, wenn die Bindung nur ein Teilelement einer Rechtsposition betrifft, hinsichtlich dieses Elementes die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht und die Dritten im gerichtlichen Verfahren hinreichend repräsentiert worden ist.

131 BAG, Beschl. v. 31.1.1990 - 1 ABR 39/89, NZA 1991, 152=AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972 sowie Beschl. v. 10.12.1992 - 2 ABR 32/92, NZA 1993, 501=AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979.

132 BAG, Urt. v. 10.11.1987 - 1 AZR 360/86, NZA 1988, 287=AP Nr. 15 zu § 113 BetrVG 1972 sowie BAG , Urt. v. 10.3.1998 - 1 AZR 658/97, NZA 1998, 1242=ZTR 1998, 570.

133 Weth (Fn. 10), S. 377 ff.; Zimmerling (Fn. 67), Rz. 67 ff. zur Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG bei der Auslegung prozessualer Normen; a.A. GK-ArbGG/Leinemann/Senne, (Fn. 119), § 84 Rz. 30 ff..

134 BAG, Beschl. v. 3.5.1994 - 1 ABR 58/93, ZTR 1995, 42=NZA 1994, 484.

135 Siehe hierzu Fitting/Kaiser/Heither-Engels, BetrVG, 19. Aufl. 1998, § 99 Rz. 76 sowie 205; Zimmerling (Fn. 67), Rz. 164.

136 BAG, Beschl. v. 5.2.1965 - 1 ABR 14/64, BAGE 17, 72; Beschl. v. 26.11.1968 - 1 ABR 7/68, BAGE 21, 210; Beschl. v. 15.1.1992 - 7 ABR 23/90, BAGE 69, 214; ebenso BVerwG, Beschl. v. 10.2.1967 - VII P 18.66; Beschl. v. 13.2.1976 - VII P 4.75, BVerwGE 50, 186. Ausführlich hierzu GK-ArbGG/Leinemann/Senne (Fn. 119), § 84 Rz. 39.

137 Dies ist ein im Hinblick auf die mehrfachen Wandel der Rechtsprechung des BAG zu Beteiligung Dritter im Beschlußverfahren ein kaum nachvollziehbares Argument, so zurecht Wahlers, PersV 1999, 482 ff., 489 ff..

138 BVerwG, Beschl. v. 30.12.1993 - 6 P 6.92, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 65; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 6.3.1998 - 1 A 127/98.PVL, NZA-RR 1998, 430=ZTR 1998, 430. Mit dem Problem der Rechtskrafterstreckung auf Dritte beschäftigen sich beide Gerichte nicht.

139 BVerwG, Beschl. v. 7.5.1993 - 4 MB 14/93, NVwZ-RR 1994, 235.

140 Ebenso Weth (Fn. 10), S. 371 ff.; Schack, NJW 1988, 865 ff., 869 ff..

141 Vgl. Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 1989, Rz. 425. Im Ergebnis kann somit Wahlers, PersV 1999, 482 ff., 493 zugestimmt werden, wonach die Nichtbeteiligung des Drittbetroffenen im Beschlußverfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt - unter der nicht erörterten Prämisse, daß eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte ausgeschlossen ist.