Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken
Dr. Robert Brehm, Frankfurt a. M.

Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer

I. Normative Grundlagen und Umfang der Lehrverpflichtung

1. Normative Grundlagen

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 HRG sind die Professoren im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten; gemäß § 12 Abs. 2 HRG überträgt der Fachbereich seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelung bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Die Regellehrverpflichtung wird gemäß § 50 Satz 2 BBesG durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und der Zustimmung des Bundesrates. Hierbei ist anerkannt, daß die Festlegung von Lehrdeputaten an sich nicht der Lehrfreiheit widerspricht.1 Bereits Smend hat auf der Staatsrechtslehrertagung 1927 festgestellt, daß die Lehrfreiheit nicht die Freiheit bedeute, nicht zu lehren, sondern nur die Freiheit, bei Erfüllung der positiven Lehraufgabe keinen Anweisungen in Bezug auf den Inhalt der wissenschaftlichen Wahrheit und die Form ihrer Darstellung zu unterliegen.2

Es gibt aber bis heute keine auf § 50 Satz 2 BBesG beruhende Rechtsverordnung des Bundes, in der die Lehrverpflichtung geregelt wird. In der Literatur ist streitig, ob der Bundesgesetzgeber überhaupt eine entsprechende Kompetenz besitzt. Im übrigen werden schwere Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des Ausmaßes der Ermächtigung erhoben.3 Thieme vertritt die Auffassung, daß aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 50 BBesG den Bundesländern die Kompetenz zur Festlegung der Lehrverpflichtung entzogen sei. Sie könnten diese Lehrverpflichtung auch nicht durch Gesetz regeln.4 Zwischenzeitlich haben aber zahlreiche Bundesländer in ihren Hochschulgesetzen normiert, daß der Umfang der Lehrverpflichtung durch eine Lehrverpflichtungsverordnung geregelt werden kann. Dies gilt beispielsweise für die Bundesländer Baden-Württemberg (§ 62 Satz 1 UG)5, Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 1 Satz 1 UG)6, Saarland (§ 51 Abs. 1 Satz 1 UG)7, Sachsen (§ 66 UG)8 und Thüringen (§ 57 Abs. 6 UG)9.

Die Rechtsprechung hatte es nicht beanstandet, daß jahrelang weder der Bund noch die Länder entsprechende Rechtsverordnungen erlassen haben. Es wurde sogar betont, daß die Ermächtigung in den Hochschulgesetzen zu einer Regelung durch Rechtsverordnung nicht gleichzeitig die Verpflichtung hierzu beinhaltet. Hiernach wurde selbst ein Lehrverpflichtungserlaß als ausreichende Regelung angesehen.10 Die Rechtsprechung rekurrierte insoweit auf die von der Kultusministerkonferenz beschlossene "Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen" bzw. auf die entsprechenden Entwürfe.11 Diese KMK-Vereinbarungen bzw. Entwürfe wurden als eine Art Rechtserkenntnisquelle angesehen.12 Die KMK-Vereinbarung über die Regellehrverpflichtung vom 18.03.1992 ist nunmehr in fast allen Bundesländern in eine entsprechende Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) umgesetzt worden.13 Die LVVOs enthalten u. a. Bestimmungen über den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, über die Erfüllung der Lehrverpflichtung und über ihre Verringerung.

2. Die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren

Hierbei ist heute in der Rechtsprechung unumstritten, daß Universitätsprofessoren eine Lehrverpflichtung von 8 SWS haben.14 Die Rechtsprechung ist zum Teil davon ausgegangen, daß eine Lehrverpflichtung von 8 SWS ca. 35 % einer 40-Stunden-Woche entspreche.15 In dem Bericht des Hochschulausschusses der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland wird zur Bemessung der Lehrverpflichtung hierzu folgendes ausgeführt:16

"Geht man davon aus, daß eine Semesterwochenstunde mit dem Anrechnungsfaktor 1 (z. B. Vorlesung) eine Gesamtbelastung des Lehrenden von mindestens 3 Arbeitszeitstunden (Bruttoaufwand) bedeutet (sogenannter Realzeitfaktor 3), so errechnet sich der Jahresbruttoaufwand für die Dienstaufgabe Lehre eines Professors mit 8 Semesterwochenstunden Lehrverpflichtung bei 27 Semesterwochen auf 648 Arbeitsstunden. Dem stehen bei Zugrundelegung von 46 Arbeitswochen im Jahr und 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche 1840 Jahresbruttostunden fiktiver Arbeitszeit gegenüber. Dies entspricht einer anteiligen Belastung durch die Lehre von ca. 35 %."

Allerdings wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, daß eine Lehrverpflichtung von 8 SWS ca. 50 % der Jahresarbeitszeit entspreche.17 Es ist hierbei bemerkenswert, daß der gleiche Senat des VGH Mannheim einmal die Auffassung vertritt, daß eine Lehrverpflichtung von 8 SWS 35 % der Jahresarbeitszeit entspreche, während einige Jahre später erklärt wird, eine Lehrverpflichtung von 8 SWS entspreche 50 % der Jahresarbeitszeit. Der VGH Mannheim hat alsdann18 versucht, diese Diskrepanz mit "rechnerischen Darstellungsversuchen" zu erklären.

Der erste Erklärungsversuch (8 SWS entsprechen 35 % der Jahresarbeitszeit) gehe zurück auf Untersuchungen der HIS-GmbH.19 Bei diesen Untersuchungen sei man 1976 davon ausgegangen, daß einer Lehrveranstaltungsstunde mit dem Anrechnungsfaktor 1 ein Realzeitfaktor 3 entspreche. Dies war jedoch nicht eine aus der Ausbildungswirklichkeit abgeleitete Größe, sondern eine wertende Annahme. Der Realzeitfaktor 3 entsprach damals lediglich der "herrschenden Meinung"; er war nirgends normiert und daher zu keiner Zeit verbindlich. Ausgehend von diesem Realzeitfaktor 3 ergab sich eine Belastung durch die Lehre bei einer Lehrverpflichtung von 8 SWS in Höhe von 35 %. Hieraus wurde bei Professoren folgendes Zeitbudget abgeleitet: 35 % Lehre, 35 % Forschung und 30 % Verwaltung. In einer weiteren Plausibilitätsberechnung ging man von folgenden Annahmen aus: 45 % Lehre, 45 % Forschung und 10 % Verwaltungstätigkeit aus. Bei 27 Unterrichtswochen im Jahr und einem Lehrdeputat von 8 SWS errechnete sich unter Berücksichtigung einer Realzeitfaktors von 3,8 (aufgerundet 4) eine Lehrtätigkeit von 821 Arbeitsstunden (entspricht 45 % der Jahresarbeitszeit).20

Soweit ersichtlich hat sich bislang nur der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst zu einer definitiven Regelung durchringen können.21 In diesem Erlaß hat er folgende Ableitung vorgenommen:

"Der Umfang der Lehrverpflichtung ist in Semesterwochenstunden anzugeben.

Eine Semesterwochenstunde umfaßt eine Lehrstunde von mindestens 45 Minuten je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind an wissenschaftlichen Hochschulen für eine Semesterwochenstunde bei Lehrveranstaltungsarten mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 unter Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit 2,5 Stunden anzusetzen. Demnach entspricht eine Lehrverpflichtung von 16 Semesterwochenstunden 100 % der regelmäßigen Arbeits-zeit von 40 Stunden je Woche."

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß die schematische Festlegung von Prozentsätzen einer fiktiven Gesamtarbeitsleistung für Forschung und Lehre wenig überzeugend sei. Die Rechtsprechung betont, es sei nicht ihre Aufgabe, auf der Basis einer ins einzelnen gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluß das festgesetzte Deputat auf das Arbeitszeitbudget eines Hochschullehrers habe.22

Das BVerwG hat auch in mehreren Kapazitätsprozessen hinsichtlich der Angemessenheit des Lehrdeputates das Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung betont. Aufgabe der Wissenschaftsverwaltung sei es, die beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und, soweit es die medizinischen Studiengänge betrifft, der Gesundheitspflege in eigener Verantwortung, jedoch mit dem Ziel kapazitätserschöpfender Zulassungsverhältnisse zum Ausgleich zu bringen. Maßgeblich sei letztendlich auch die Erkenntnis, daß jede Veränderung des Lehrdeputates durch die Rechtsprechung zu einem erheblichen Eingriff in die Universität mit einer erheblichen Veränderung der Zulassungszahl führt.23

3. Lehrverpflichtung der Fachhochschulprofessoren

Die Fachhochschulprofessoren hingegen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vor allem in der Lehre tätig sind24, haben lediglich ausnahmsweise eine Lehrverpflichtung von 16 SWS,25 in der Regel hingegen von 18 SWS.26 Sofern man mit der oben dargelegten Ableitung davon ausgeht, daß eine Lehrverpflichtung von 8 SWS in etwa der Hälfte der Jahresarbeitszeit entspricht, könnte die Lehrverpflichtung der Fachhochschulprofessoren sich auf max. 16 SWS belaufen. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß Fachhochschulprofessoren in der Regel während 34 Semesterwochen Unterricht zu halten haben, während an der Universität üblicherweise die Vorlesungszeit max. 28 Semesterwochen beträgt. Diese Festsetzung der Lehrverpflichtung ist somit nicht plausibel, sofern man von der gleichen Vor- und Nachbereitungszeit wie bei Universitätsprofessoren ausgeht.27

In Baden-Württemberg haben einige Fachhochschulprofessoren gegen die ihrer Meinung nach zu hohe Lehrverpflichtung von 18 SWS prozessiert. Der VGH Mannheim hat indes den Normenkontrollantrag zurückgewiesen.28 Hierbei hat er die Auffassung vertreten, es sei keineswegs zwangsläufig, daß die Vorbereitung eines Fachhochschulprofessors für eine Lehrveranstaltungsstunde die gleiche sei wie die eines Universitätsprofessors. Dem ist jedoch ganz vordergründig entgegenzuhalten, daß die Lehrverpflichtung der Fachhochschulprofessoren in der gleichen Rechtsgrundlage (Lehrverpflichtungsverordnung bzw. KMK-Vereinbarung) geregelt ist wie die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren. Auch die Kapazitätsverordnung (KapVO)29 differenziert nicht zwischen unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren der Lehrveranstaltungen bei Universitäten und Fachhochschulen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Verordnungsgeber, ohne dies deutlich zu machen, in einer Rechtsverordnung bei der Vorbereitung einer Lehrveranstaltungsstunde durch einen Universitätsprofessor von einer Vorbereitungszeit von 3 Zeitstunden und bei der entsprechenden Vorbereitung durch einen Fachhochschulprofessor von lediglich 2 Zeitstunden ausgeht.30

Diese Rechtsprechung des Beamtensenates des VGH Mannheim hätte bei ihrer Umsetzung in das Kapazitätsrecht erhebliche Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität der Fachhochschulen. Sofern nämlich die Vorbereitungszeit der Fachhochschulprofessoren für die Lehrveranstaltungen geringer ist als die Vorbereitungszeit der Universitätsprofessoren für ihre Lehrveranstaltungen, darf die Kapazität nicht nach den gleichen Kriterien berechnet werden. Hiernach müßten die Fachhochschulen wesentlich mehr Studenten aufnehmen.31

II. Lehrfreiheit und Lehrverpflichtung

1. Lehrveranstaltungen außerhalb der Studienordnung bzw. des Studienplanes

Rechtsprechung und Literatur definieren die Lehrfreiheit als die freie Wahl von Gegenstand, Form, Methode und Inhalt der Lehre sowie als Freiheit vor jedem fremden Eingriff in diese Bereiche.32 Der grundrechtliche Kerngehalt der Lehrfreiheit wird in der Freiheit von dienstlichen Weisungen gesehen, die sich auf die Durchführung und den Inhalt der Lehre beziehen. Die Wahl der Methode gehört ebenfalls zum Kernbereich der Lehrfreiheit.33 Auch die Lehrfreiheit des Fachhochschulprofessors ist nach der Rechtsprechung geschützt, ohne daß die Frage beantwortet wird, ob sich ein Fachhochschullehrer überhaupt auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann.34 Die §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 2 HRG und die entsprechenden Vorschriften der Landeshochschulgesetze (z. B. § 4 Abs. 3 UG NRW) setzen aber der Lehrfreiheit des Hochschullehrers Grenzen, die sich aus der institutionellen Ausbildungsaufgabe der Hochschule und den aus ihr resultierenden Amtspflichten des Hochschullehrers ergeben. Dieser darf seine Mitwirkung an der Erfüllung dieser Universitätsaufgabe nicht unter Berufung auf seine Lehrfreiheit verweigern.35

Daß ein Hochschullehrer außerhalb der Erfüllung seiner Lehrverpflichtung freiwillig weitere Lehrveranstaltungen anbieten kann, steht außer Frage. Daher ist es auch selbstverständlich, daß ein Hochschullehrer auch eine konkurrierende Lehrveranstaltung - auch ohne Zustimmung des anderen Lehrenden - ankündigen kann.36 Unzutreffend ist allerdings die Behauptung zahlreicher Autoren, daß dem Hochschullehrer neben dem Abhalten von Pflichtveranstaltungen noch genügend Raum innerhalb seines Lehrdeputates für thematisch frei bestimmbare Lehrveranstaltungen außerhalb von Studienordnungen verbleiben müsse.37 Mißverständlich ist allerdings auch die Aussage des BVerfG, der C-4-Professor könne im Rahmen seiner venia legendi Lehrveranstaltungen nach freier Wahl anbieten.38 Dieses Recht haben die Hochschullehrer allenfalls in den Numerus clausus-freien Studiengängen. In den zulassungsbeschränkten Studiengängen wird die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit der Hochschullehrer durch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG der Studienbewerber eingeschränkt.39

Zwar ist es Aufgabe des Gesetzgebers, soweit als möglich das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu schützen. In gleicher Weise wird jedoch seine Gestaltungsbefugnis dadurch begrenzt, daß er im Rahmen des Möglichen für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen hat. Das BVerfG erinnert ständig daran, daß sich der absolute Numerus clausus am Rande des verfassungsrechtlichen Hinnehmbaren bewegt und daß der Schwerpunkt der Zulassungsproblematik angesichts der anhaltenden Mangelsituation in der Schaffung und Nutzung der Ausbildungskapazitäten liegt.40

Die erschöpfende Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln bereitgestellten Ausbildungskapazität wird gewährleistet durch die Kapazitätsverordnung (KapVO).41 §§ 29, 30 HRG und Art. 7 Abs. 2 StV42 gebieten zwingend, daß eine Zulassungszahl so festzusetzen ist, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Rechtsprechung hat keine Bedenken gegen die Geeignetheit der KapVO, eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.43

Die Ausbildungskapazität wird ermittelt durch Gegenüberstellung des Lehrangebotes (vorhandene Planstellen unter Berücksichtigung der Regellehrverpflichtung) sowie der Lehrnachfrage (Curricularnormwert). Dies bedeutet, daß in die Ermittlung des Lehrangebotes (§§ 8 ff. KapVO) alle Planstellen mit ihrer Regellehrverpflichtung eingehen. Der Curricularnormwert (§ 6 KapVO) wird entweder normativ festgesetzt aufgrund bundeseinheitlich geltender Prüfungsordnungen (wie z. B. in den medizinischen Studiengängen) oder aufgrund der konkreten Studienordnung ermittelt (wie z. B. in zahlreichen Fachhochschulstudiengängen).44 Aufgrund dieser Verpflichtung zur erschöpfenden Ausnutzung der vorhandenen personellen Ressourcen verbleibt den Hochschullehrern in den zulassungsbeschränkten Studiengängen kein frei verfügbares Lehrdeputat im Rahmen der normierten Lehrverpflichtung, das sie dazu nutzen können, Lehrveranstaltungen außerhalb der Studienordnung und somit das Pflicht- und Wahlpflichtkanons anzubieten.45 Etwas anderes gilt nur dann, wenn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang mangels Nachfrage die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft wird.

Dementsprechend normieren auch einige LVVOs, daß die nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienpläne nicht vorgesehenen Lehrveranstaltungen auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung nur dann angerechnet werden, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal angeboten wird.46 Die Lehre ist schließlich kein wissenschaftlicher Selbstzweck, sondern sie dient vornehmlich dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen. Die Hochschulen können ihren gesetzlichen Ausbildungsauftrag jedoch nur erfüllen, wenn die Professoren in ihren Fächern die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums erforderliche Lehre erbringen.47

2. Verteilung der Lehraufgaben

Aus dem aus § 12 HRG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften fließenden Gebot der Sicherstellung des nach der Studienordnung erforderlichen Lehrangebots zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums sowie zur Einhaltung der Regelstudienzeit folgt für die Hochschullehrer die Verpflichtung zur Abstimmung des Lehrangebotes in zeitlicher, gegenständlicher und örtlicher Hinsicht.48 Dabei gebührt der Eigeninitiative und Selbstkoordination der Hochschullehrer Vorrang vor der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Lehraufgaben durch den Fachbereich.49

Die Entscheidungen der Fachbereichsorgane zur Verteilung der Lehraufgaben stehen unter dem Vorbehalt des Erfordernisses und unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.50 Außerdem ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.51 Wegen des über § 12 Abs. 2 HS 1 HRG hinausgehenden Vorrangs der Eigeninitiative und der Selbstorganisation der Lehrenden sollen Entscheidungen von deren Vorschlägen ausgehen, doch kann das zuständige Fachbereichsorgan erforderlichenfalls auch abweichen. Insoweit sind jedoch die Grenzen, die sich sowohl aus dem Recht des Hochschullehrers als auch aus den Rechten der Studenten ergeben, zu beachten.52 Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß die Lehre kein wissenschaftlicher Selbstzweck ist, sondern vornehmlich dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen dient.53

In den Studien- und Prüfungsordnungen werden die Lehrveranstaltungen in Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen und Wahlveranstaltungen unterteilt. Pflichtveranstaltungen sind von allen Studenten zu besuchen bzw. alle Studenten müssen in einer Klausur nachweisen, daß sie den Stoff dieser Lehrveranstaltung beherrschen. Bei Wahlpflichtveranstaltungen muß sich der Student eine Lehrveranstaltung unter einigen gleichwertigen aussuchen. Wahlveranstaltungen dienen nur der Abrundung des Lehrangebotes und sind nicht prüfungsrelevant. Dies hat zwangsläufig zur Folge, daß Wahlveranstaltungen nur von wenigen Studenten besucht werden und häufig die Teilnehmerzahl so gering ist, daß sie überhaupt nicht durchgeführt werden.

Damit stellt sich die Frage, ob die zuständigen Gremien des Fachbereichs in ermessensfehlerfreier Weise einem Hochschullehrer ausschließlich die Durchführung von Wahlveranstaltungen übertragen können, während die Pflichtveranstaltungen und die Wahlpflichtveranstaltungen unter den übrigen Hochschullehrern aufgeteilt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß derjenige Hochschullehrer, der lediglich Lehrveranstaltungen anbieten kann, die von den Studenten freiwillig besucht werden und in denen es keine Prüfung gibt, auch sein Recht auf Teilnahme an Prüfungen verloren hat.54 Damit wird derjenige Hochschullehrer, dem nur Lehrveranstaltungen übertragen werden, in denen keine Prüfungen abzunehmen sind und er demzufolge auch nicht als Prüfer herangezogen wird, nicht mehr amtsangemessen beschäftigt.55

Die hauptberuflichen Funktionen der Professoren ergeben sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 HRG. Für den beamteten Professor ist damit das sogenannte abstrakte Amt im funktionellen Sinne, d. h. der abstrakte Aufgabenbereich abgesteckt.56 Hiernach muß es dem Hochschullehrer ermöglicht werden, daß er die ihm obliegende Dienstverpflichtung in der Lehre auch tatsächlich erbringen kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß das Recht auf Abhaltung von Lehrveranstaltungen nicht die Befugnis einschließt, angekündigte Lehrveranstaltungen nicht stattfinden zu lassen oder abzubrechen. Dies ist nur ausnahmsweise bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig.57 Es ist indes unzumutbar, von einem Hochschullehrer zu verlangen, zu den angekündigten Zeiten den Vorlesungsraum aufzusuchen, obwohl er mit ziemlicher Sicherheit weiß, daß erneut kein Student anzutreffen ist, weil der Besuch der Lehrveranstaltungen nach der Studienordnung absolut unerheblich ist. Demzufolge sind Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen und Wahlveranstaltungen unter den betreffenden Hochschullehrern möglichst gleichmäßig zu verteilen.58

III. Ort und Zeit der Erfüllung der Lehrverpflichtung

1. Fragestellung

Im Anschluß an die Ausführungen von Geck59 wird die Auffassung vertreten, daß zur Lehrfreiheit auch die Bestimmung von Zeit und Ort der Lehrveranstaltung gehört. Hiermit im Einklang steht eine etwas ältere Entscheidung des BVerwG60, wonach es "von alters her an der Universität gebräuchlich (ist), daß Hochschullehrer einzelne Vorlesungen außerhalb des Universitätsgebäudes abhalten".

Hieraus kann man folgern, daß die Lehrveranstaltungen von den Hochschullehrern irgendwo und irgendwann abgehalten werden können (sei es im privaten Arbeitszimmer am Wochenende oder während der Semesterferien). 61 Dieses Problem stellt sich nicht nur an den Kunsthochschulen, wo es anscheinend durchaus üblich ist, daß Lehrveranstaltungen im privaten Atelier des Kunsthochschulprofessors durchgeführt werden. 62 Welche Relevanz kommt insoweit den Beschlüssen der Organe der Hochschule (z. B. über die Festlegung der Vorlesungszeit) zu?63

2. Lehrveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit

Die Freiheit von Forschung und Lehre ist - abgesehen von der Treueklausel (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG) - schrankenlos gewährleistet. Nach herrschender Lehre64 bedeutet das: Die Wissenschaftsfreiheit ist nur durch Verfassungsrecht beschränkt, das der Gesetzgeber notfalls konkretisieren muß. Dieser Lehre steht indes die Tatsache entgegen, daß alle Träger der Wissenschaftsfreiheit an alle geltenden Rechtsnormen gebunden sind. Es stehen sich somit gegenüber die Studierfreiheit und das Teilhaberrecht der Studenten einerseits sowie die Wissenschaftsfreiheit der Professoren andererseits.65 Diese Grundrechtsabwägung betrifft nicht nur die Lehrfreiheit der Universitätsprofessoren, sondern auch die Lehrfreiheit der Fachhochschulprofessoren. Zwar mag insoweit eine Differenzierung in der Form der Teilhabe an der Wissenschaftsfreiheit naheliegen66, jedoch ist dies ohne Auswirkung auf die Zeit der zu erbringenden Lehre.

§ 43 HRG läßt sich nicht entnehmen, wann der Professor seine Lehraufgaben zu erfüllen hat. Aus § 50 Abs. 1 Satz 3 HRG ergibt sich indes, daß die Vorschriften des BRRG über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44 a, 44 b und 48 a auf die Professoren nicht anzuwenden sind. Die Vorschriften des BRRG über die Arbeitszeit, die auf Professoren nicht anzuwenden sind, enthalten keine Aussage zum Erholungsurlaub. Insoweit bestimmt § 55 BRRG lediglich, daß den Beamten alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zusteht. In den Landeshochschulgesetzen bzw. Landesbeamtengesetzen wird bestimmt, daß der Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen ist oder durch die vorlesungsfreie Zeit abzugelten ist (vgl. z. B. Art. 12 Abs. 4 BayHSchLG, § 200 Abs. 2 LBG Nordrhein-Westfalen). Innerhalb dieser Zeit kann der Professor den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen.67 Hiernach ist es somit ohne weiteres möglich, daß ein Hochschullehrer auch während der vorlesungsfreien Zeit (die bekanntlicherweise wesentlich länger dauert als der ihm zustehende Erholungsurlaub) Lehrveranstaltungen ankündigt und durchführt.

Zahlreiche normative Regelungen belegen, daß Lehrveranstaltungen auch während der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden können. So wird beispielsweise in § 62 Satz 3 UG Baden-Württemberg ausdrücklich geregelt, daß Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studienganges, die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden, bei der Lehrverpflichtung in der Vorlesungszeit berücksichtigt werden. Auch die Regelungen in § 9 Abs. 4 HLehrVO Rheinland-Pfalz sowie in § 11 Abs. 1 LVVO zeigen, daß der Verordnungsgeber tatsächlich davon ausgeht, daß Lehrveranstaltungen auch außerhalb der Vorlesungszeit abgehalten werden und der Hochschullehrer durch das Abhalten dieser Lehrveranstaltungen nichtsdestotrotz seine Lehrverpflichtung erfüllt. Gem. § 26 Abs. 4 Ziff. b ZAppO68 ist ein Phantomkurs der Zahnersatzkunde während der vorlesungsfreien Zeit abzuhalten. Schließlich geht § 15 Abs. 2 KapVO davon aus, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztätig und ganzjährig zur Verfügung stehen. Dies macht aber nur dann einen Sinn, wenn auch das entsprechende Lehrpersonal zur Verfügung steht. Die Rechtsprechung ist der Auffassung, daß eine Raumnutzung ganzjährig von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ggfls. auch bis 22.00 Uhr, sonnabends von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage, zumutbar und angemessen ist. 69 Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, bei Engpaßveranstaltungen auch Ferienkurse anzubieten, damit alle Studenten vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters die Möglichkeit haben, den fraglichen Leistungsnachweis zu erwerben. 70

Hiernach ist davon auszugehen, daß ein Hochschullehrer Lehrveranstaltungen grundsätzlich auch während der vorlesungsfreien Zeit anbieten kann. Eine Einschränkung dieses Rechtes ergibt sich auch nicht aus der Definition einer Lehrveranstaltungsstunde in der jeweiligen LVVO. In Niedersachsen und Thüringen ist normiert, daß eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten "Lehrzeit pro Woche in der Vorlesungszeit eines Semesters"71 bzw. "während der Vorlesungszeit eines Semesters"72 beträgt. Die meisten LVVOs normieren, daß eine Lehrveranstaltungsstunde "mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters" umfaßt. 73

Diese Begriffsbestimmungen können nicht dahingehend interpretiert werden, daß Lehrveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtungen nicht anzurechnen sind.74 Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Hochschulgesetze den Verordnungsgeber durchweg nur ermächtigen, den Umfang der Lehrverpflichtung zu regeln.75 Die während des Semesters tatsächlich zu erbringende Lehrleistung ist abhängig von der Anzahl der Semesterwochen (im Wintersemester üblicherweise 15 bis 16 Wochen, im Sommersemester 12 bis 14 Wochen). Unabhängig davon, wann die Lehrveranstaltungen abgehalten werden, richtet sich die Länge der Lehrveranstaltungen nach der jeweiligen Vorlesungszeit. Nicht mehr und nicht weniger wird in der entsprechenden Begriffsbestimmung über den Umfang einer Lehrveranstaltungsstunde geregelt. Zu der Frage, wann die Lehrveranstaltungen abzuhalten sind, läßt sich diesen Begriffsbestimmungen nichts entnehmen.

Es wurde bereits betont, daß die Lehrfreiheit aber nicht unbeschränkt ist. Im staatlichen Wissenschaftsbetrieb bringt die Einbeziehung der einzelnen Grundrechtsträger und Gruppen in einem Interaktionsprozeß einiges an Schranken mit sich.76 Es ist somit eine richtige Balance zu finden zwischen der Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Lernfreiheit der Studierenden.77

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß durch die Verpflichtung zur Abstimmung des Lehrangebotes in zeitlicher, gegenständlicher und örtlicher Hinsicht, die auf eine Umsetzung der Studienordnung in das Lehrangebot abzielt, und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums sowie der Einhaltung der Regelstudienzeit die Lehrfreiheit der zur Lehre Verpflichteten verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschränkt werde.78 Die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen dient der Sicherstellung des Lehrangebotes auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten fachlichen Planung. Die Lehrveranstaltungen sind - soweit als möglich - während der Vorlesungszeit abzuhalten. Die vorlesungsfreie Zeit dient nämlich nicht nur der intensiven Beschäftigung der Hochschullehrer mit Forschungsaufgaben, sondern auch der Vor- und Nachbereitung des Lehr- und Prüfungsstoffes durch die Studenten, der Erholung der Studenten und ggfls. auch der Erwerbstätigkeit zur Studienfinanzierung. Von daher ist es unvertretbar, wenn durch vereinzelte Lehrveranstaltungen während der gesamten vorlesungsfreien Zeit der Student praktisch keine Möglichkeit hat, Urlaub zu machen oder einem Gelderwerb nachzugehen. Alsdann greift die Koordinierungsfunktion der zuständigen Hochschulorgane gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 HRG wieder ein.

Art. 5 Abs. 3 GG schützt nach allgemeiner Auffassung lediglich Form, Methode und Inhalt von Forschung und Lehre, d. h. er verbietet jeglichen Eingriff in Forschungs- und Lehrinhalt. Eine so verstandene Freiheit von Forschung und Lehre wird daher von organisatorischen Maßnahmen der Hochschule betreffend Zeit und Ort von den Veranstaltungen nicht berührt.79 Weiterhin zu berücksichtigen ist auch, daß in den Vorberatungen zum HRG im Zusammenhang mit dem Umfang der Lehrfreiheit auch die Formulierung "Durchführung der Lehrveranstaltung" vorgeschlagen wurde. Dies wurde jedoch verworfen, weil Ort und Zeit der Durchführung der Lehrveranstaltung von dem nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HRG zulässigen Beschlüssen der Fachbereiche abhängig seien.80 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß zu den Amtspflichten des Lehrpersonals die Lehre gehört, woraus zwangsläufig folgt, daß die Lehre dann zu erbringen ist, wenn auch die Lernenden anwesend sind. Dies ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel nicht der Fall. Ferner wird durch § 3 Abs. 5 HRG ausdrücklich klargestellt, daß die Freiheit von Lehre nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer entbindet und daß die Regelungen zu beachten sind, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet.81

Es ist somit festzuhalten: Von Rechts wegen können Lehrveranstaltungen durchaus während der vorlesungsfreien Zeit abgehalten werden. Soweit Pflichtlehre unterrichtet wird, erfüllt der Hochschullehrer hiermit die ihm obliegende Lehrverpflichtung. Da die Erbringung von Lehre durch die Hochschullehrer mit der entsprechenden Nachfrage durch die Studenten korrespondiert, sind indes Lehrveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit nicht ohne weiteres möglich (es sei denn, die Lehrveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit wird von der Prüfungsordnung - so wie in § 26 Abs. 4 Ziff. b ZAppO - gefordert). Denkbar ist es jedoch, daß der Hochschullehrer mit den Studenten einer Lehrveranstaltung vereinbart, daß die hierauf aufbauende Lehrveranstaltung des nächsten Semesters ganz oder teilweise in der vorlesungsfreien Zeit abgehalten wird. Denkbar sind auch Lehrveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit, wenn ohnedies wegen der Anzahl der Studenten Parallelveranstaltungen angeboten werden. Alsdann hätten die Studenten die Freiheit, die Lehrveranstaltung während der vorlesungsfreien Zeit oder während der Vorlesungszeit zu besuchen.

3. Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HRG nehmen die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung den Professoren lediglich die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgaben überträgt oder ob damit nicht auch zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Aufgaben soweit als möglich innerhalb der Hochschule zu erfüllen sind. Mit der Tätigkeit eines Hochschullehrers mag häufig der Dienst außerhalb der Hochschule oder des Hochschulortes verbunden sein.82 Sofern es jedoch nicht von der Aufgabenwahrnehmung her geboten ist, diese außerhalb der Hochschule wahrzunehmen, hat der Hochschullehrer seine Dienstaufgaben in der Lehre innerhalb der Hochschule zu erfüllen. Es mag im Einzelfall sachliche Gründe geben, wonach eine Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule durchgeführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rechtsprofessor zusammen mit den Hörern seiner Prozeßrechtsvorlesung eine Gerichtsverhandlung besucht. Dies gilt ebenso unzweifelhaft bei Exkursionen. Ansonsten muß es jedoch bei dem Grundsatz verbleiben, daß die der Hochschule übertragenen Aufgaben von der Hochschule innerhalb der Hochschule zu erfüllen sind. Anderenfalls könnte die Hochschule auch ihre Schutzpflicht gemäß § 3 Abs. 1 HRG nicht erfüllen.83

Das BVerwG hat zwar die Auffassung vertreten, daß es von alters her an der Universität gebräuchlich sei, daß Hochschullehrer einzelne Vorlesungen außerhalb des Universitätsgebäudes abhalten. Deshalb hätte die beklagte Universität besondere Gründe anführen müssen, die der Abhaltung der Vorlesung in dem vom Kläger hierfür vorgesehenen Raum entgegenstehen könnten.84 Die Entscheidung des BVerwG betraf die Ausbildung für Medizinstudenten. In der Tat ist es seit alters her üblich, daß außerordentliche Professoren, die zugleich Chefärzte eines Krankenhauses sind, Lehrveranstaltungen in diesen Krankenhäusern durchführen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß jeder Professor berechtigt ist, seine Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule abzuhalten. Vielmehr haben die Studenten einen Anspruch darauf, daß die Lehrveranstaltungen in hochschuleigenen oder in von der Hochschule angemieteten Räumen besuchen können. Anderenfalls wäre ein effektives Studieren auch nicht gewährleistet. Abgesehen davon bestünde anderenfalls auch die Gefahr, daß der Hochschullehrer den Kreis seiner Hörer selbst bestimmt, was mit dem Grundsatz der Studienfreiheit der Studenten nicht vereinbar ist.85 Die Hochschule ist schließlich verpflichtet, die Forschungs- und die Lehrfreiheit ihrer Hochschullehrer zu fördern. Hierzu gehört auch die Zurverfügungstellung geeigneter Räume.86 Es verbleibt somit bei der Erkenntnis, daß die Lehrveranstaltungen so weit als möglich in der Hochschule angeboten werden müssen, da nur dann die gebotene Rücksichtnahme auf die Lernfreiheit der Studenten (gemäß § 3 Abs. 5 HRG) genommen werden kann.


Fußnoten:

1 BVerwG, DVBl. 1980, 922 ff., 927; VGH Mannheim, DVBl. 1985, 1084 ff.; v. Mangoldt/ Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 3. Auflage 1985, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 227; Wendt, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1992, Art. 5 Rdnr. 105; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, 1976, § 3 Rdnr. 13; Hailbronner, HRG (Stand: August 1997), § 3 Rdnr. 71; Leuze/Bender, WissHG (Stand: Juli 1996), § 4 Rdnr. 23; Reich, HRG, 5. Aufl. 1996, § 3 Rdnr. 21; ders., Das Amt des Hochschullehrers als Vertrauensstellung, 1996, S. 76; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Rdnr. 482; siehe zur grundrechtlichen Konfliktlage Berufs-vs. Wissenschaftsfreiheit Thews, WissR 1995, 225 ff., 234 ff..

2 VVDStRL 4, 68; siehe hierzu Geck, Die Stellung der Studenten der Universität, 1968, S. 49 ff., 50 = VVDStRL 27, 161 ff., 162; Dallinger, JZ 1971, 665 ff., 667; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 7.

3 Götz, ZBR 1973, 105; Schneider, Festschrift für Ule, 1977, S. 461 ff., 493 ff.; Löhr, DÖV 1979, 89 ff., 92; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 43 Rdnr. 9.

4 Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 482; Zweifel auch bei Thews, WissR 1995, 225 ff., 226.

5 Universitätsgesetz vom 10.01.1995, GBl. 1995, 1.

6 Universitätsgesetz vom 23.05.1995, GVBl. 1995, 85.

7 Universitätsgesetz vom 08.03.1989, 609.

8 Universitätsgesetz vom 04.08.1993, GVBl. 1993, 691.

9 Universitätsgesetz vom 07.07.1992, GVBl. 1992, 315.

10 OVG Münster, DVBl. 1986, 1362; Urt. v. 03.09.1986 - 6 A 1410/84 -; RiA 1994, 51. Diese Rechtsprechung ist vom BVerwG, KMK-HSchR 1989, 172 ff., 179 = Buchholz, 421.20 Nr. 42 bestätigt worden.

11 Die derzeit geltende von der Kultusministerkonferenz beschlossene "Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen" datiert vom 18.03.1992 (unveröffentlicht; die Vorgänger-Vereinbarung vom 05.10.1990 ist veröffentlicht in NVwZ 1992, 47 ff.).

12 Siehe zur Lehrverpflichtung aus hochschulrechtlicher Sicht (in den Kapazitätsprozessen) BVerfGE 54, 173, 179 ff.; 66, 155 ff., 182; DVBl. 1983, 126, 127; NVwZ 1992, 361 ff.; BVerwG, DVBl. 1988, 393; KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; VGH Mannheim, KMK-HSchR 1983, 688; OVG Berlin, KMK-HSchR 1987, 835; siehe aus beamtenrechtlicher Sicht (Verminderung der Lehrverpflichtung) VGH Mannheim, KMK-HSchR 1985, 281; OVG Saarlouis, RiA 1986, 231; OVG Münster, RiA 1994, 51; siehe im übrigen Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 315 ff.; Zimmerling, DÖV 1984, 257 ff.

13 Siehe z. B. für Sachsen-Anhalt LVVO vom 01.02.1992, GVBl. 1992, S. 96 ff.; für Berlin LVVO vom 22.01.1993, GVBl. S. 58; für Hamburg LVVO vom 18.01.1994, GVBl. S. 16 ff.; für das Saarland LVVO vom 10.02.1994, ABl. S. 482; für Rheinland-Pfalz HLehrVO vom 07.07.1994, GVBl. S. 325; für Bayern LUF vom 19.09.1994, GVBl. S. 956; für Sachsen DAVOHS vom 19.10.1994, GVBl. S. 1626; für Thüringen LVVO vom 21.10.1994, GVBl., S. 1187; für Schleswig-Holstein LVVO v. 06.10.1995, GVBl. S. 328; für Baden-Württemberg LVVO vom 11.12.1995, GBl. 1996, S. 43; für Niedersachsen LVVO v. 18.01.1996, GVBl. S. 20; hierzu Becker/Brehm, NVwZ 1994, 750 ff., 756 sowie Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173 ff., 1175.

14 So z. B. VG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.1984 - NC 7 K 3056/83 -. Dies ist unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe, vgl. OVG Hamburg, DVBl. 1991, 766 ff. m. Anm. Karpen = WissR 1991, 242 ff.; siehe z. B. in Bayern § 4 Ziff. 1 LUFV, in Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Ziff. 1 LVVO, in Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 1 Ziff. 1 HLehrVO, in Schleswig-Holstein, § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LVVO.

15 Vgl. BVerwGE, 60, 25 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 06.09.1977 - IX 1739/77 -; OVG Berlin, Beschl. v. 25.04.1984 - OVG 7 S 504.83 -.

16 Vorlage des 206. Hochschulausschusses vom 13.01.1981 zur Vorbereitung der Erstellung einer KMK-Vereinbarung über die Regellehrverpflichtung an den Hochschulen.

17 So z.B. BVerfGE 66, 155 ff., 183; BVerwG, KMK-HSchR 1989, 172 ff., 177; VGH Mannheim, Urt.v. 22.02.1984 - NC 9 S 1491/82 -.

18 KMK-HSchR 1985, 214, 220 ff.; kritisch hierzu Becker/Hauck, NVwZ 1985, 535 ff., 539 f..

19 Vgl. dazu Foerst/Korte, Organisation der Lehre und Ausbildungskapazität in der Zahnmedizin 1976, S. 46-52, und Foerst/Frey/Bilsky, Organisation der Lehre und Ausbildungskapazität in der klinischen Medizin, 1975, S. 32 ff.

20 Siehe hierzu auch OVG Hamburg, NVwZ 1983, 361 ff., 366; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1982 - NC 1 B 494/82 -; Becker, in: Denninger, HRG, §§ 29, 30 Rdnr. 21; Becker/Hauck, NVwZ 1985, 535 ff., 538 f.; Thews, WissR 1995, 225 ff., 241.

21 Erlaß vom 21.01.1980 - Z 42-03108 (13) -; siehe im übrigen Bericht des Hochschulausschusses der KMK zur Bemessung der Lehrverpflichtungen, in NVwZ 1985, 552 ff., 555.

22 So Krüger, in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechtes, 2. Aufl. 1996, Bd. 1, S. 318; siehe im übrigen BVerfGE 61, 210; BVerwG, KMK-HSchR 1989, 172, 177; OVG Münster, WissR 1986, 257, 260.

23 BVerwG, DVBl. 1988, 393 sowie KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1. Die Forderung der Finanzministerkonferenz, die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren auf 9 SWS zu erhöhen (siehe hierzu Ergebnis-Niederschrift über die Sitzung der KMK-Vertreter in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Kultusministerkonferenz/Finanzministerkonferenz/Innenminister-konferenz "Lehrverpflichtung" vom 27.02.1981) ist aber nach wie vor aktuell. So gibt es beispielsweise in Hessen Bestrebungen, die Lehrverpflichtung der Professoren auf 9 bzw. 10 SWS zu erhöhen.

24 Siehe zum Recht der Fachhochschullehrer vor allem BVerfGE 64, 323 ff.; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 207 f.; Waldeyer, in: Hailbronner, HRG, "Das Recht der Fachhochschulen", Rdnr. 3 ff. und 74 ff.; Schachtschneider, RiA 1989, 1 ff., 2; Hufen/Geis, in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 621 ff., 633 ff.; die Professoren an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung haben kraft ihres funktionellen Amtes allenfalls einen auf die Durchführung des Bildungsziels beschränkten Forschungsauftrag, vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 675; BVerwG, NVwZ 1987, 681; VGH Mannheim, NVwZ 1986, 855; OVG Münster, RiA 1994, 51. .

25 § 1 Abs. 3 Ziff. 1 LVVO Sachsen-Anhalt.

26 Siehe z. B. in Bayern § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LUFV, in Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Ziff. 2 LVVO, in Rheinland-Pfalz § 3 Ziff. 1 HLehrVO, in Schleswig-Holstein § 7 Abs. 1 Ziff. 1 LVVO.

27 Einige Bundesländer haben sich allerdings ausweislich der Fußn. zu Ziff. 3.1 der KMK-Vereinbarung vom 18.03.1992 vorbehalten, die Lehrverpflichtung der Fachhochschulprofessoren zu reduzieren.

28 VGH Mannheim, Beschl.v. 19.04.1993 - 4 S 1092/92 - = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 6; siehe hierzu Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1176.

29 Z. B. in Hessen Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10.01.1994, GVBl. I S. 1, i. d. F. der Änderungsverordnung vom 03.07.1996, GVBl. I S. 305. Siehe hierzu die Kommentierung von Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 281 ff., siehe weiterhin Becker (s. Fußn. 20), §§ 29, 30 Rdnr. 12 ff.; Salzwedel/Viertel, DVBl. 1987, 775 ff., 767.

30 So aber VG Karlsruhe, Urt.v. 11.08.1993 - 7 K 1974/92 -.

31 Dieses Problem hatte das BVerwG in dem Verfahren gemäß § 47 Abs. 4 VwGO a. F. durchaus erkannt; nichtsdestotrotz wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß sich der angefochtene Normenkontrollbeschluß ausschließlich mit dem beamtenrechtlich zulässigen Maß an Lehrverpflichtung der Antragsteller befasse und demzufolge kapazitätsrechtliche Probleme der Ausbildungskapazität der Hochschulen unbeachtlich seien, vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1995 - BVerwG 6 NB 1.93 = KMK-HSchR/NF 42 H Nr. 14.

32 OVG Berlin, WissSR 1969, 178; Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 66 ff.; Krüger (s. Fußn. 22) S. 314; Geck, Die Stellung der Studenten (s. Fußn. 2), S. 50.

33 Ausführlich hierzu Reich, Das Amt des Hochschullehrers (s. Fußn. 1), S. 82 ff..

34 BVerwG, RiA 1995, 34, 35.

35 VGH Kassel, KMK-HSchR 1987, 229 ff.; NVwZ 1986, 857 ff. = WissR 1987, 74 ff.; VGH Mannheim, KMK-HSchR 1988, 607 ff., 610; VG Frankfurt, NJW 1991, 768 ff., 770; Scholz, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 174; Leuze/Bender (s. Fußn. 1), § 4 Rdnr. 22; Lüthje, in: Denninger, HRG, § 3 Rdnr. 29; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 69 ff.; Krüger (s. Fußn. 22), S. 314; Knemeyer, Lehrfreiheit, Begriff der Lehre - Träger der Freiheit, 1969, S. 37 f..

36 BVerwGE 20, 235 ff.; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 65; 23; Arndt, in: Hailbronner, HRG, § 12 Rdnr. 23; Krüger (s. Fußn. 22), S. 314; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1985, § 93 IV Rdnr. 160.

37 Scholz, in: Maunz/Dürig (s. Fußn. 33), Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 174; AK-GG-Denninger, 1. Aufl. 1984, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 39 (mindestens 2 Semesterwochenstunden können außerhalb des Pflichtprogramms gehalten werden); Leuze/Bender (s. Fußn. 1), § 4 Rdnr. 23; Laubinger, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, 1. Aufl. 1982, S. 410; Knemeyer (s. Fußnote 32), S. 37 f.; Maunz, BayVBl. 1969, 345 f.; ebenso - wenn auch einschränkend für "harte" Numerus clausus-Fächer - Wolff/Bachof/Stober (s. Fußn. 36), § 93 IV Rdnr. 158 sowie - als Garantie eines Reservates thematisch freier Lehre ohne Anrechnung auf das Lehrdeputat - Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 14.

38 BVerfGE 64, 323, 357; kritisch hierzu auch Schachtschneider, RiA 1989, 1 ff., 2.

39 Im Ergebnis ebenso Krüger (s. Fußn. 22), S. 318; Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 240. Immanente Grenzen der Lehrfreiheit ergeben sich bei einer Charakterisierung des Art. 5 Abs.3 GG als "Funktionsgrundrecht", siehe hierzu Hailbronner, Die Freiheit von Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, 1979; Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, 1994, S. 395 ff.; Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 1997, Art. 5 Rdnr. 230.

40 BVerfGE 33, 303 ff.; 35, 79 ff., 115; 43, 291, 313 f., 325 ff.; 66, 150 ff.; NVwZ 1992, 361 ff. mit Anm. Brehm/Zimmerling, NVwZ 1992, 340 ff.

41 Siehe oben Fußn. 29.

42 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.03.1992; die Bundesländer haben im Jahr 1993 die erforderlichen Zustimmungsgesetze verabschiedet, siehe z. B. in Nordrhein-Westfalen Gesetz vom 11.05.1993, GVBl. S. 206, in Hessen Gesetz vom 18.05.1993, GVBl. I S. 159 und in Sachsen Gesetz vom 07.06.1993, GVBl. S. 462; weitere Nachweise bei Bahro/Berlin/Hübenthal (s. Fußn. 29), S. 45 ff..

43 BVerfGE 53, 173, 191 f.; BVerwGE 56, 31, 36 ff..

44 Ausführlich hierzu Becker/Hauck, NVwZ 1983, 589 ff.; Becker, NVwZ 1987, 653 ff., 662 ff.; Dörr, JuS 1988, 96 ff..

45 Es kommt nicht einmal eine Reduzierung der Regellehrverpflichtung wegen Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben in Betracht, vgl. BayVGH, KMK-HSchR 1988, 155, 159.

46 So § 2 Abs. 3 LVVO Baden-Württemberg; § 3 Abs. 2 LVVO Berlin; § 3 Abs. 2 LVVO Hamburg; § 3 Abs. 2 LVVO Saarland; § 2 Abs. 3 LVVO Thüringen.

47 OVG Lüneburg, VerwRspr. 24, 774; VGH Kassel, KMK-HSchR 1987, 229 ff.; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Krüger (s. Fußn. 22), S. 317.

48 VG Arnsberg, KMK-HSchR 1987, 1, 2; Krüger (s. Fußn. 22), S. 316; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 65.

49 VGH Kassel, KMK-HSchR 1987, 229 ff., 230; NVwZ 1986, 857 ff. = WissR 1987, 74 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG -; Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 12 f.; Lüthje (s. Fußn. 35), § 3 Rdnr. 39 ff.; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 7; Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 68; Krüger (s. Fußn. 22), S. 316; Schachtschneider, RiA 1989, 2.

50 Reich, Das Amt des Hochschullehrers (s. Fußn. 1), S. 79.

51 Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, 1979, S. 181.

52 OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG -; Lüthje (Fußn. 35), § 3 Rdnr. 40 und 42; Krüger (s. Fußn. 22), S. 314; Bethge (s. Fußn. 39), Art. 5 Rdnr. 224 spricht zutreffend von einem "Interaktionsprozeß" zwischen den einzelnen Gruppen in der Hochschule, der "einiges an Schranken mit sich bringt".

53 Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Krüger (s. Fußn. 22), S. 317.

54 Die Prüfungsberechtigung von Professoren (und Hochschuldozenten) kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, vgl. BVerwGE, BayVBl. 1992, 598; BayVGH, DÖV 1985, 496 f.; OVG Berlin, DVBl. 1985, 1088 f.; Thieme, (s. Fußn. 1), Rdnr. 66 und 327; Lüthje (s. Fußn. 35), § 3 Rdnr. 37; Reich, Das Amt des Hochschullehrers (s. Fußn. 1), S. 106; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 15 Rdnr. 9; Waldeyer, in: Hailbronner, HRG, § 15 Rdnr. 35 ff.; a. M. VGH Mannheim, KMK-HSchR 1988, 957.

55 OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG.

56 Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 43 Rdnr. 1; Schachtschneider, RiA 1989, 2.

57 Krüger (s. Fußn. 22), S. 315; Hailbronner (s. Fußn. 48), 1979, S. 233 ff.; Conrad, WissR 1979, 68 ff..

58 OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.1995 - 2 B 13481/95.OVG -.

59 Geck (s. Fußn. 2), S. 50; ebenso Dallinger, JZ 1971, 667; Leuze/Bender (s. Fußn. 1), § 4 Rdnr. 20; zurückhaltender Scheven, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, S. 362: Die Wissenschaftsfreiheit "erfordert im gebotenen Umfang die Freiheit, Zeit und Ort der Tätigkeit selbst zu bestimmen."

60 NJW 1965, 1099 ff. mit Anm. Waibel, WissR 1968, 87 ff..

61 Offengelassen vom VG Saarlouis, Beschl. v. 20.05.1997 - 1 F 83/96 -.

62 Speziell zur Lehrfreiheit und Arbeitszeit von Kunsthochschulprofessoren siehe Nds. Disziplinarhof, Beschl. v. 25.03.1994 - 1 NDH M 6192/92 - sowie Lynen, in: Hailbronner, HRG, "Kunsthoch-schulen", Rdnr. 120 ff..

63 Siehe hierzu VG Hannover, DVBl. 1974, 53 ff..

64 BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 35, 79, 112; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 7. Aufl. 1991, Rdnr. 372 ff.; Oppermann, Freiheit von Forschung und Lehre, Handbuch des Staatsrechtes VI, 1989, § 145 Rdnr. 27 ff.; Roellecke, in: Festschrift für Thieme 1993, S. 681 ff..

65 Roellecke (s. Fußn. 64), S. 688 ff.; Bethge, in: Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. I, 1990, S. 752; Reich, Das Amt des Hochschullehrers (s. Fußn.1), S. 221; Thews, WissR 1995, 225 ff., 234 ff..

66 BVerfGE 64, 323, 354 ff.; BVerfG, NVwZ 1987, 675; BayVerfG, BayVBl. 1997, 207; offen gelassen von BVerwG, RiA 1995, 34, 35.

67 So ausdrücklich Waldeyer (s. Fußn. 24), § 50 Rdnr. 16; Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 467, der ausdrücklich die "evtl. Durchführung von Ferienkursen" erwähnt; Scheven (s. Fußn. 59), S. 361.

68 Approbationsordnung für Zahnärzte i. d. F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 17.12.1986, BGBl. I S.2524, zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.04.1993, BGBl. I S.512.

69 OVG Berlin, DVBl. 1977, 647, 651; OVG Koblenz, KMK-HSchR 1985, 811, 822; Bahro/Berlin/Hübenthal (s. Fußn. 29), S. 349.

70 OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.10.1979 - I W 1.2096/79 u. a. und I W 1.2098/97 u. a. -.

71 § 3 Abs. 1 Satz 2 LVVO Niedersachsen.

72 § 2 Abs. 1 LVVO Thüringen.

73 Z. B. § 2 Abs. 2 LVVO Baden-Württemberg, § 2 Abs. 1 LUFV Bayern, § 2 Abs. 2 LVVO Berlin, § 2 Abs. 3 LVVO Hamburg, § 5 Abs. 1 HLehrVO Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 2 LVVO Saarland, § 2 Abs. 1 LVVO Schleswig-Holstein.

74 So aber Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes in einem Schreiben vom 02.09.1997 - D 2-182.4.1 -.

75 So z. B. § 62 Satz 1 UG Baden-Württemberg; § 44 Satz 1 UG Rheinland-Pfalz; § 51 Abs. 1 Satz 1 UG Saarland; § 92 HSG Schleswig-Holstein.

76 Bethge (s. Fußn. 40), Art. 5 Rdnr. 224.

77 Siehe hierzu AK-GG-Denninger (s. Fußn. 38), Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 4 und 39.

78 VG Arnsberg, KMK-HSchR 1987, 1, 2; Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 67; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 25.

79 BVerfG, NVwZ 1984, 711; Arndt (s. Fußn. 35), § 12 Rdnr. 17; Thieme (s. Fußn. 1), Rdnr. 68; Dallinger, JZ 1971, 667.

80 Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 60.

81 Hierzu Reich (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 36 ff.

82 Siehe hierzu Thieme, in: Hailbronner, HRG, § 43 Rdnr. 34.

83 Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 5; Reich, HRG (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 17.

84 NJW 1965, 1099, 1100; siehe hierzu Waibel, WissR 1968, 85 ff..

85 Vgl. VG Freiburg, NJW 1970, 1762 f.; Dallinger/Bode/Dellian (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 15; Krüger (s. Fußn. 22), S. 315.

86 Hailbronner (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 64; Reich (s. Fußn. 1), § 3 Rdnr. 24.