Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken


Der Diplom-Jurist aus dem Saarland

I. Die Bedeutung der Gerichtsentscheidung

1. Der Inhalt der Gerichtsentscheidung

Der Kläger hat vom Wintersemester 1982/83 bis zum Sommersemester 1991 an der Universität des Saarlandes Rechtswissenschaft studiert. Am 13.12.1991 bestand er die erste juristische Staatsprüfung; in dem Prüfungszeugnis führt er die Bezeichnung "Rechtskandidat".1 Nach Ablegung der Prüfung absolvierte er nicht die Referendarausbildung, vielmehr arbeitete er in der Folgezeit in einem Versicherungsunternehmen. Mit Antragsschreiben vom 14.04.1997 begehrte der Kläger von der Universität des Saarlandes, ihm aufgrund des bestandenen ersten juristischen Staatsexamens den Hochschulgrad "Diplom-Jurist" zu verleihen. Im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren sowie beim Verwaltungsgericht war der Kläger erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10.05.1999 - 1 K 108/98 - in vollem Umfange ab.

Im Berufungsverfahren begehrte der Kläger - unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -,

"1. den Bescheid der Beklagten - Fachbereich Rechtswissenschaft - vom 28.04.1997 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Hochschulgrad "Diplom-Jurist" zu verleihen,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, eine Satzung zu erlassen, in der sich die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, den Titel Diplom-Jurist oder einen gleichgelagerten Titel zu verleihen und in der die Voraussetzungen für diese Verleihung festgelegt werden und die Möglichkeit geschaffen wird, auch früheren Absolventen des juristischen Studiums einen entsprechenden Titel zu verleihen (Nachdiplomierung), wobei als Voraussetzung genügen kann die Ablehnung des ersten juristischen Staatsexamens,

ganz hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Satzung zu erlassen, in der sich die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, den Titel Diplom-Jurist oder einen gleichwertigen Titel zu verleihen und in der die Voraussetzungen für diese Verleihung festgelegt werden, wobei als Voraussetzung u.a. auch genügen kann, allein das Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens und in der ferner die Möglichkeit geschaffen wird, auch früheren Absolventen des juristischen Studiums einen entsprechenden Titel zu verleihen (Nachdiplomierung),

weiterhin hilfsweise und vorsorglich festzustellen, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung oder einer ähnlichen Satzung, die für den erfolgreichen Abschluss des juristischen Studiums an der Universität einen Titel vorsieht, rechtswidrig ist".

Das OVG Saarlouis hat mit Urteil vom 29.01.20012 unter teilweiser Abänderung des Urteils des VG Saarlouis vom 10.05.1999 und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch die Beklagte rechtswidrig ist. Nach Auffassung des OVG Saarlouis fehlt es an einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Universität des Saarlandes, dem Kläger den Hochschulgrad "Diplom-Jurist" zu verleihen. Soweit es um die Hilfsanträge des Klägers geht, wird lediglich dem letzten Hilfsantrag stattgegeben, wobei das OVG Saarlouis zum einen eine Normerlassklage bejaht und zum anderen ausführt, dass insoweit eine "richterliche Zurückhaltung" geboten sei. Das OVG Saarlouis führt im folgenden aus, dass das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG für die Fallbeurteilung besondere Bedeutung habe. Gem. § 18 Abs. 1 S. 3 HRG kann die Hochschule einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Erwägungen der Universität des Saarlandes zum Nichterlass einer Diplomierungsordnung werden im Hinblick auf die berufsmäßigen Interessen der "mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten" (z.B. Werbewirksamkeit des Diplomgrades) für unbeachtlich erklärt. Die Entscheidung des Universitätsnormgebers für den Nichterlass einer Diplomierungsordnung beruhe auf einer tragenden Erwägung, die dem Gesetzeszweck unvertretbar widerspreche und die Berufsinteressen der eigenen Absolventen schlechterdings unverhältnismäßig verkürzt. Den Vorteilen einer Diplomierungsordnung für Juristen stehen keine Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht gegenüber. Der Kläger habe somit letztendlich einen Anspruch auf Nachdiplomierung.

Das OVG Saarlouis hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Universität des Saarlandes hat von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Das Revisionsverfahren ist bei dem BVerwG unter dem Aktenzeichen 6 C 11.01 anhängig.

2. Die Auswirkungen der Gerichtsentscheidung

Beim OVG Saarlouis bezeichnet man das Urteil vom 29.01.2001 als "Exportschlager". Zahlreiche Hochschulen haben diese Entscheidung des OVG Saarlouis angefordert. Einige Hochschulen haben sehr schnell reagiert und den Abschlussgrad eines Diplom-Juristen eingeführt (z. B. die Universität Göttingen).3 Andere Hochschulen bzw. Fachbereiche werden in Zukunft - nach Absolvierung des Bachelor-Studienganges Wirtschaftsrecht - den entsprechenden akademischen Grad B.A. vergeben.4 Es steht zu erwarten, dass die Anzahl der akademischen Grade, die von der Hochschule aufgrund der erfolgreichen Abschlussprüfung, mit der ein (erster) berufsqualifizierter Abschluss erworben wird, sich zukünftig vermehren wird. Als möglicher Hochschulabschluss kommen u.a. in Betracht Diplomgrad, Bachelor- oder Bakkalaureusgrad, Master- und Magistergrad sowie ein reiner Magistergrad ohne Zusatz der verleihenden Hochschule, aber mit Angabe der Fachrichtung.5 Der Verfasser wagt die Prophezeiung, dass es zukünftig kein Hochschulstudium mit - universitärer, staatlicher oder kirchlicher - Abschlussprüfung geben wird, das nicht zur Führung eines akademischen Grades berechtigt. Derartiges ist unter anderem für im Ausland tätige Juristen mit ausschließlich erstem juristischem Staatsexamen notwendig, da sich im Ausland unter einem "geprüften Rechtskandidaten" niemand etwas vorstellen kann. Auf jeden Fall ist durch die Entscheidung des OVG Saarlouis vom 29.01.2001 Bewegung in die Hochschullandschaft gekommen.6

3. Die Bezeichnung "Diplomjurist" im herkömmlichen Verständnis

Der Begriff "Diplomjurist"7 ist aus dem Einigungsvertrag bekannt (vergl. Einigungsvertrag Anlage 1 Kapitel III A Nr. 8 y ff. sowie gg.). Nach der zuletzt genannten Vorschrift wurde der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule - mit Ausnahme eines an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenen Diploms - der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5, 6 DRiG gleichgestellt.8 Der VGH Kassel hat bereits judiziert, dass ein Verstoß gegen die Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vorliegt, wenn Lizentiaten des Rechtes (an der Universität des Saarlandes) anders als Diplomjuristen der ehemaligen DDR nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden.9

Vorliegend ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht tangiert, da ebenso wie die Diplomjuristen der ehemaligen DDR die das erste juristische Staatsexamen bestehenden Prüflinge ("mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat") die gleichen Möglichkeiten zur Aufnahme des Referendardienstes haben und es ausschließlich darum geht, für den erfolgreichen Abschluss des juristischen Studiums eine adäquate Bezeichnung zu finden. Unerheblich ist insoweit, dass gem. § 67 Abs. 1 S. 3 VwGO juristische Personen des öffentlichen Rechtes und Behörden sich im zweitinstanzlichen Verfahren beim OVG sowie im drittinstanzlichen Verfahren beim BVerwG durch einen "Diplomjuristen im höheren Dienst" vertreten lassen können. Diese Bestimmung enthält eine Privilegierung juristischer Personen des öffentlichen Rechtes und Behörden; es war die Absicht des Gesetzgebers, diesen zu ermöglichen, sich auch im Instanzenzug durch eigene Beamte vertreten zu lassen, die - so die Auffassung des Gesetzgebers - mit der Sache besser vertraut sind als ein Rechtsanwalt oder ein Hochschullehrer, der sich erst einarbeiten muss.10 Die Ausdehnung der Vertretungsberechtigung auf Diplomjuristen im höheren Dienst wird vom Gesetzgeber mit den besonderen Verhältnissen in den neuen Bundesländern begründet, wo insbesondere in Brandenburg angesichts der weitgehenden Dezentralisierung von Verwaltungsaufgaben nicht genügend Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt vorhanden wären, so dass die dortigen Gemeinden und Kreise sonst weitgehend auf die Mithilfe von Rechtsanwälten angewiesen wären, was angesichts der angespannten kommunalen Finanzausstattung unbillig wäre.11

Die Spezialregelungen für die Diplomjuristen der ehemaligen DDR haben somit nichts mit der Frage des Diplomierungsanspruches eines "erfolgreich geprüften Rechtskandidaten" zu tun. Diese Regelungen stehen - dies kann vorab festgestellt werden - der Entscheidung des OVG Saarlouis nicht entgegen. Allerdings wird man sich - nach der Entscheidung des OVG Saarlouis - daran gewöhnen müssen, dass Diplomjuristen/Diplom-Juristen nicht nur in der ehemaligen DDR ausgebildet wurden bzw. werden.

II. Die Normerlassklage

1. Grundsätzliche Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer untergesetzlichen Norm

Die frühere Rechtsprechung des BVerwG hatte einen Anspruch einer Privatperson auf Erlass einer untergesetzlichen Norm kategorisch ausgeschlossen.12 Nach der damaligen Auffassung des BVerwG gab es einen Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung ebenso wenig, wie mit dem Recht zur Gesetzesinitiative ein Anspruch auf Ausübung der Rechtssetzungsbefugnis verbunden war.13 Die Literatur hat hingegen frühzeitig darauf hingewiesen, dass das Handeln des Gesetzgebers im Interesse der Allgemeinheit nicht gleichzeitig ausschließe, dass bestimmte (materielle) Gesetze zugleich den Interessen der durch ihren Erlass Begünstigten dienen sollen. Dieser Personenkreis müsse somit einen Anspruch auf Erlass geltend machen können.14 Diese Kritik hat das BVerwG in den Jahren 1988 und 1989 veranlasst, nunmehr im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen zu gewähren.15 Die Instanzgerichte16 sowie die Kommentarliteratur17 haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Das OVG Saarlouis betont weiterhin, dass der Normerlassklage auch nicht die Satzungsautonomie einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes entgegenstehe, da auch für Akte oder unterlassene Akte einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes der grundgesetzliche Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG gilt.18

2. Die richtige Klageart und die Tenorierung

In Rechtsprechung und Literatur wird verbreitet die Auffassung vertreten, dass ein etwaiges subjektives Recht auf Erlass einer Norm im Wege einer Leistungsklage durchzusetzen sei.19 Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG wird aber auch geltend gemacht, dass aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung ein Anspruch auf Normsetzung nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden könne.20 Hierbei will das BVerwG offenkundig die Vollstreckungsfähigkeit von gerichtlichen Entscheidungen gegen das Unterlassen des Normgebers vermeiden. Dieser Erwägung schließt sich das OVG Saarlouis an.21

Diese Rechtsprechung ist durchaus konsequent. Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur schließt es § 167 Abs. 1 VwGO - entgegen seinem wohl klaren Wortlaut - keineswegs aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese Bestimmung wird auch auf Urteile angewendet, die auf allgemeine Leistungsklagen hin ergehen und einen Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung verurteilen. Dies ergebe sich aus ihrem Sinn und Zweck, in die hoheitliche Verwaltung nur mit rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll.22

Wenn somit überwiegend bei Leistungsurteilen, die auf die Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme gerichtet sind, die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgeschlossen wird, so gilt dies - natürlich erst recht bei Leistungsurteilen - die auf den Erlass einer Norm gerichtet sind. Aber auch bei Rechtskraft eines entsprechenden Leistungsurteils kommt eine Vollstreckung - gem. § 888 ZPO (Zwangsvollstreckung bei nichtvertretbarer Handlung) - nicht in Betracht.23 Die Zwangsvollstreckung erfolgt in der Weise, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten ist. Vorliegend wird die Universität des Saarlandes als Körperschaft des öffentlichen Rechtes durch ihre Präsidentin vertreten. Die entsprechende Diplomierungssatzung hat jedoch die zuständige Fakultät zu erlassen. Die Universitätspräsidentin hat überhaupt nicht die Möglichkeit, für eine Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Leistungsurteils auf Erlass einer Diplomierungssatzung Sorge zu tragen. Von daher ist insoweit dem OVG Saarlouis zu folgen.

Damit kommt als ausschließlich zutreffende Klageart die Feststellungsklage in Betracht.24 Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO wird vom OVG Saarlouis bejaht, da der Rechtsstreit den Status des Klägers als früheres Mitglied (§ 36 Abs. 1 S. 1 HRG) und Absolventen der beklagten Universität mit geltend gemachtem Diplomierungsanspruch betrifft. Das OVG Saarlouis beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des BVerwG, das ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in dem Status der dortigen Klägerin als Kreisrätin gesehen hat.25 Es steht außer Frage, dass der Status einer Klägerin als Kreisrätin gegenüber dem beklagten Landkreis ein konkretes Rechtsverhältnis begründet. Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob Jahre nach der Exmatrikulation des Studenten immer noch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegenüber der Universität besteht. Diese Frage wird vom OVG Saarlouis überhaupt nicht erörtert.

Es gibt "Nachwirkungen" eines Immatrikulationsverhältnisses. So ist anerkannt, dass bei einer Exmatrikulation zum 30.09. (Ende des Sommersemesters) der Student an einer erst im Oktober (somit im Wintersemester) stattfindenden Nach- oder Wiederholungsklausur teilnehmen kann. Das Prüfungsrechtsverhältnis ist völlig unabhängig vom Immatrikulationsrechtverhältnis.26 Das Prüfungsrechtsverhältnis endet erst mit dem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung und im Falle des Bestehens spätestens mit der Aushändigung des entsprechenden Prüfungszeugnisses.27 Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen "akzessorischen" akademischen Grad.28 Auch wenn die Prüfung beim Staatlichen Landesprüfungsamt für Juristen abgelegt worden ist, richtet sich der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des (früher bestehenden) Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dies ist ausreichend für die Bejahung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.29

Der Feststellungsklage kann man nicht den Einwand der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegenhalten, wenn die Feststellungsklage die einzig geeignete Klage auf Normerlass ist.30 Soweit die Literatur die Feststellungsklage präferiert, wird die Auffassung vertreten, dass mit der Feststellungsklage im Falle der Begründetheit entweder die gerichtliche Feststellung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer untergesetzlichen Norm besteht oder - bei Vorliegen eines Gestaltungsspielraumes des Normgebers - die Feststellung erreicht werden kann, dass das Unterlassen einer Norm rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.31 Das OVG Saarlouis verweist insoweit lediglich auf die "dargelegte richterliche Zurückhaltung" und beschränkt hiernach das Begehren des Klägers auf die Feststellung, dass durch die Unterlassung des Normgebers er in seinen Rechten verletzt ist. Gegen eine - mitunter gebotene - richterliche Zurückhaltung soll vorliegend nichts eingewendet werden. Die Frage ist indes, ob die vom OVG Saarlouis vorgenommene Beschränkung des möglichen Sachantrages im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sachangemessen ist.

Die vom OVG Saarlouis vorgenommene Tenorierung entspricht der Rechtsprechung im Personalvertretungsrecht. Im Personalvertretungsrecht ist der Anspruch des Personalrates beschränkt auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Maßnahme.32 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass im Falle des Unterliegens der Dienststellenleiter die Rechtswidrigkeit der Maßnahme wieder beseitigen werde und dass ggfls. die Dienstaufsicht eingeschaltet werden könne.33 Wenn man weiß, dass die Vorsitzende des für Hochschulrecht zuständigen 3. Senates zugleich auch die Vorsitzende der für Personalvertretungssachen zuständigen 4. und 5. Senate ist, ist eine Parallele zum Personalvertretungsrecht naheliegend. Sie ist jedoch verfehlt, da im Personalvertretungsrecht es ausschließlich um die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Dienststellenleiter vorgenommenen Maßnahme geht. Vorliegend geht es jedoch nicht nur um die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Normerlass besteht, sondern auch, in welchem Umfang dieser Anspruch auf Normerlass realisiert werden kann. Zulässig war somit der Antrag des Klägers, durch den die Beklagte im Gewand der Feststellungsklage zur Normsetzung mit gewissen gerichtlichen Vorgaben verpflichtet werden sollte.34

III. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben

Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreites könnte sich auf Art. 12 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Anspruches, die Universität des Saarlandes könnte sich auf Art. 5 Abs. 3 GG zur Abwehr des geltend gemachten Anspruches berufen. Unzweifelhaft ist, dass Prüfungsentscheidungen - zumindest im Zusammenhang mit berufseröffnenden Prüfungen - in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Hierzu gehören die Abschlussprüfungen (Diplomprüfungen) an Universitäten und Fachhochschulen, ferner die zweite juristische Staatsprüfung sowie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen sowie Promotionen und Habilitationen.35 Das Beispiel der Promotion zeigt jedoch, dass zwischen der Promotionsprüfung und den sonstigen Graduierungsregelungen zu differenzieren ist. Für Promotionsprüfungen gilt der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.36 Etwas anderes gilt jedoch für Graduierungsregelungen (wie z.B. Ablieferung der Pflichtexemplare der Dissertation). Diese Graduierungsregelungen sind nach der Rechsprechung keine Regelungen der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG.37 Die Graduierung ist ein selbständiger Verwaltungsakt, und zwar auch selbständig gegenüber der Prüfung. Das gegenüber der Prüfung selbständige Recht zur Führung des akademischen Grades weist nur inzident auf die einmal erbrachte Leistung hin.38

Die Entscheidung des OVG Saarlouis ist insoweit alles andere als stringent. Zunächst einmal wird ausgeführt, dass das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG für die Fallbeurteilung besondere Bedeutung habe und die vom Gesetzgeber begünstigten Interessen der Absolventen verstärke (S. 40 UA oben). Alsdann wird betont, dass auch in den Fällen, in denen ein Diplom keine unmittelbar berufszulassende Bedeutung habe, es eine den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührende mittelbare Berufsregelung habe. Regelungen mit mittelbaren Auswirkungen würden allgemein in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen, wenn eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennbar sei (Seite 41 UA mitte). Schließlich führt das erkennende Gericht aus, dass die Diplomierungsentscheidung des Satzungsgebers "nach allem in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG" fällt (Seite 43 UA oben).

Sämtliche Hochschulgrade (mit Ausnahme des "Dr. h.c."39) unterfallen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, und zwar zumindest - in Anwendung der Stufentheorie des BVerfG - auf der Ebene der Berufsausübung. Dies wird deutlich bei der Untersagung der Führung eines ausländischen akademischen Grades oder dem Entzug eines akademischen Grades wegen Unwürdigkeit.40 Das BVerfG hat weiterhin judiziert, dass Art. 12 Abs. 1 GG die Hochschule nicht verpflichtet, ihren Studenten die Wahl mehrerer Schwerpunktfächer im Sinne der Prüfungsordnung zu gestatten, mit der Folge, dass mehrere Diplomarbeiten geschrieben werden dürfen, mehrere Abschlusszeugnisse zu erteilen und mehrere akademische Grade zu verleihen wären.41 Den akademischen Graden - gleich ob Diplomgrad oder Doktorgrad - kommt im Berufsleben eine erhebliche Bedeutung zu.42 Das OVG Saarlouis verweist zu Recht darauf, dass eine Vorentscheidung eines Arbeitgebers naheliegend ist, für den Anstellungsvertrag in erster Linie auf den akademischen Grad abzustellen.43 Weiterhin werden akademische Grade in Personenstandsbüchern und- urkunden eingetragen.44

Es gibt keinen "Numerus clausus" der akademischen Grade.45 Durch die Neuregelung des § 19 HRG46 können die Hochschulen nunmehr auch den Bachelor- oder Bakkalaureusgrad sowie den Master- oder Magistergrad verleihen.47 Es ist wenig einsichtig, wenn ein Student nach einem 6-semestrigen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule zwar den B.A. (Bachelor- oder Bakkalaureusgrad) erwerben kann, hingegen ein Student der Rechtswissenschaft nach einem erfolgreich abgeschlossenen 8-semestrigen Studium keinen Hochschulgrad erhält. Hierbei fällt auf, dass das OVG Saarlouis bei seiner Entscheidungsfindung die Neuregelung des § 19 HRG überhaupt nicht gewürdigt hat. Maßgeblich war folgende Erwägung des Gesetzgebers:48

"Durch die Möglichkeit, Bachelor- und Mastergrade zu vergeben, werden deutsche Hochschulen zum einen attraktiver für ausländische Studierende, zum anderen werden dadurch die Berufschancen deutscher Absolventen, die eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, verbessert. Der Bekanntheitsgrad und die Verwertbarkeit des deutschen Diploms sind, insbesondere in außereuropäischen Staaten, begrenzt. Das angelsächsische Graduierungsmodell (Bachelor, Master) ist dagegen am "Weltmarkt" allgemein akzeptiert. In weiten Teilen des Auslandes gilt zudem die Bezeichnung "Diplom" als undifferenzierte Qualifikation auch im nichtakademischen Bereich."

Der Gesetzgeber hat somit die zusätzlichen akademischen Grade Bachelor und Master eingeführt, um die Berufschancen deutscher Absolventen im Ausland zu verbessern. Dem steht diametral das Fehlen einer Regelung für die Jurastudenten gegenüber, die ihr Studium an der Universität erfolgreich mit dem ersten juristischen Staatsexamen abgeschlossen haben49; die gesetzlich nicht geregelte Bezeichnung "geprüfter Rechtskandidat"50 ist insbesondere bei einer Tätigkeit im Ausland (als Wirtschaftsjurist) nicht verwendbar. Wenn man weiterhin bedenkt, dass Fachhochschulen für den Beruf "Wirtschaftsjurist" ausbilden51 und den akademischen Grad "Diplom-Jurist" verleihen, ist offenkundig, dass - insbesondere im Hinblick auf eine Tätigkeit im Ausland - jedes erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium einen Anspruch auf Führung eines akademischen Grades - hier Diplomgrad - verleiht. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des BVerfG.52

Zu klären bleibt noch die Reichweite des Teilhaberrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot.53 Hiernach gewährleisten die Grundrechtsbestimmungen das Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Nach Zulassung zum Hochschulstudium hat der Student einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ausbildung, um innerhalb der Regelstudienzeit die Abschlussprüfung ablegen zu können. Gegebenenfalls kann der Student unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG die Zulassung zu einem Praktikum mit internem Numerus clausus erstreiten.54 Weiterhin hat der Student nach Absolvierung des Studiums ein sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebendes "Recht auf Prüfung".55 Das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Sozialstaatsprinzip ergehende Teilhaberrecht des Studenten ist im Ergebnis wertlos, wenn dem Studenten nicht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums eine entsprechende Qualifikation bescheinigt wird. Vordergründig mag insoweit ein Zeugnis ausreichen, in welchem der Student als "Rechtskandidat" bezeichnet wird. Wenn indes die Absolventen einer Hochschulprüfung mit erfolgreichem Abschluss ihres Studiums einen Hochschulgrad erhalten, ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich, mit welcher Begründung demjenigen Studenten, der sich einer staatlichen Prüfung nach den gesetzlichen Bestimmungen unterziehen musste, die Verleihung eines Hochschulgrades verwehrt wird. Der Teilhabeanspruch ist von der Hochschule zu erfüllen. Wenn der Student nach Absolvierung eines Hochschulstudiums üblicherweise den Diplomgrad erhält, hat im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechendes für den Studenten der Rechtswissenschaft zu gelten, der das erste juristische Staatsexamen beim Staatlichen Landesprüfungsamt für Juristen bestanden hat. Von daher ist die Hochschule verpflichtet, eine entsprechende Diplomierungssatzung bereits von Verfassungs wegen zu erlassen.

Zu klären ist allerdings die Frage, ob nicht insoweit das Grundrecht der Universität aus Art. 5 Abs. 3 GG beeinträchtigt oder tangiert wird. Das OVG Saarlouis hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht beschäftigt. Insoweit gibt es in den Hochschulzulassungsstreitigkeiten eine umfangreiche Judikatur, in welcher wiederholt auf das Spannungsverhältnis zwischen Art. 12 Abs. 1 GG (erschöpfende Ausnutzung der Hochschulkapazitäten) und Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit von Forschung und Lehre) verwiesen wurde.56 So braucht die Hochschule nicht die doppelte Inanspruchnahme derselben Ausbildungskapazität hinzunehmen. Zu ihren verfassungsrechtlich geschützten wissenschaftsrelevanten Aufgabenbereich gehört insoweit das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Abstimmung der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsaufgaben, die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen und die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Die Korrektur eines Studienplanes durch ein Gericht hat das BVerwG mit der Begründung verworfen, dass damit dieses Gericht in stärkerem Maße als zur Durchführung des Kapazitätserschöpfungsgebotes nötig in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschule eingegriffen und infolgedessen deren Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt habe.57

Ausgehend hiervon stellt sich die Frage, ob das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG der Hochschullehrer bzw. der Hochschule überhaupt tangiert werden kann, wenn es ausschließlich um die Frage geht, dass die Hochschule eine Diplomierungssatzung erlässt und aufgrund der bestandenen Staatsprüfung eine Diplomurkunde ausstellt. Insoweit vertritt die Literatur die Auffassung, dass zu den dienstlichen Aufgaben der Professoren die Abnahme von Prüfungen gehört.58 Weiterhin wird die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht verletzt, wenn im Widerspruchsverfahren eine von ihm erteilte nicht ausreichende Prüfungsnote aufgehoben und abgeändert wird.59 Ein Hochschullehrer erleidet auch durch die Bestimmung der Form einer für die Erlangung eines Leistungsnachweises notwendigen Prüfung in der Studienordnung keinen Nachteil.60 Vorliegend wird jedoch die Tätigkeit der Hochschullehrer als Prüfer überhaupt nicht berührt; lediglich der Vorsitzende eines - ggfls. noch zu schaffenden Prüfungsamtes oder der Dekan - müssen die Diplomurkunden unterschreiben. Diese Tätigkeit ist marginal und kann keine Grundrechtsverletzung der Hochschullehrer begründen.61

Somit könnte die Universität allenfalls geltend machen, dass die Universität eine Diplomurkunde für eine Prüfungsleistung auszustellen hat, die von einem Prüfungsgremium außerhalb der Hochschule abgenommen und bewertet wird. Dieses Problem wird jedoch dadurch relativiert, dass gem. § 4 Abs. 3 JAG mindestens 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 JAG zu den im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes tätigen Professoren im Beamten- und Angestelltenverhältnis, Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, Honorarprofessoren, Oberassistenten und Hochschuldozenten gehören müssen. Von daher ist ein ausreichender Einfluss der Universität durch die von ihr entsandten Mitglieder in den Prüfungsausschuss auf die Prüfungsbewertung gewährleistet. Schließlich hat das BVerwG bereits judiziert, dass ein Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule durch Normierung einer Anpassungspflicht (Unwirksamwerden einer Prüfungsordnung bei Ablauf der Anpassungspflicht) nicht verletzt wird.62

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Universität geltend gemacht, sie lege Gewicht darauf, dass eine Diplomierung ohne Zusatzleistung nicht erfolgen könne. Dem ist entgegen zu halten, dass das notwendige Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern und die Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität naturgemäß Einschränkungen der Freiheit und Forschungslehre bedingen.63 Dementsprechend kann die den Hochschullehrern garantierte Freiheit der Lehre nicht so weit gehen, dass sie sich in dem vertretenen Fach von der öffentlichen Ausbildungsaufgabe der Hochschule löst. Insbesondere sind die Hochschullehrer an die gesetzlich vorgegebene Ausgestaltung der Studiengänge gebunden.64 Demzufolge hat das OVG Saarlouis - wenn auch ohne jegliche Diskussion - im Ergebnis zu Recht einen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG verneint.65

Einen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbaren Anspruch auf Verleihung eines bestimmten Hochschulgrades hat ein Student jedoch nicht. Die Art des zu verleihenden Hochschulgrades muss im Rahmen der (landesrechtlichen) Ermächtigung des § 75 UG 1994 festgelegt werden. Die Art des akademischen Grades darf aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung nicht disponibel sein. Jeder Student muss wissen, welchen akademischen Grad er bei erfolgreichem Ende des Studiums erhält, z.B. in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen, ob er den akademischen Grad Diplom-Kaufmann oder den akademischen Grad Diplom-Betriebswirt erhält.66 Im übrigen kann in einer derartigen Prüfungsordnung geregelt werden, unter welchen Umständen (z.B. bei Täuschung oder Unwürdigkeit) der akademische Grad wieder entzogen werden kann.67 Schließlich stellt sich auch die vom OVG Saarlouis bereits angesprochene Stichtagsproblematik, welche in der entsprechenden Ordnung zu regeln ist (speziell hierzu V).

IV. Der Regelungsgehalt der §§ 18 Abs. 1 S. 3 HRG, 75 Abs. 2 UG.

1. Der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG

Mit dem Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG beschäftigt sich das OVG Saarlouis über mehr als 30 Seiten seines Urteils; anschließend diskutiert das OVG Saarlouis mehr als 10 Seiten mögliche Einwendungen gegen seine Auslegung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG. Diese umfangreichen Ausführungen des OVG Saarlouis lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Gem. § 18 Abs. 1 S. 3 HRG kann die Hochschule einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Diese Bestimmung befindet sich im HRG seit der Verabschiedung, wenn auch mit einer kleinen Modifikation im Jahre 1985. Das HRG war nämlich ursprünglich von einem "einheitlichen Diplomgrad" ausgegangen.68 Es hat der Gesetzgeber am 14.11.1985 im Zusammenhang mit dem Streichen der Gesamthochschulvorschriften des HRG (§§ 5, 6 HRG a.F.) dem § 18 HRG seine jetzige, differenzierte Gestalt gegeben.69 Bei seiner Auslegung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG beruft sich das OVG Saarlouis auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen,70 die sich allesamt mit der Auslegung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG überhaupt nicht beschäftigen Das OVG Saarlouis analysiert weiterhin die Arbeitsmarktlage (einschließlich der ergangenen Beschlüsse der Justizministerkonferenzen)71 und kommt alsdann im Anschluss an die Kommentierung von Hailbronner/Geis72 zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG der Kläger einen Anspruch auf Diplomierung gegenüber der Universität des Saarlandes hat.73 Im Zusammenhang mit der Auslegung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG führt das OVG Saarlouis aus, dass die Diplomierungsentscheidung des Satzungsgebers in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG fällt. Dieses Grundrecht habe für den vorliegenden Fall ungeachtet der fehlenden strikten Verpflichtung des Normgebers prägende Bedeutung. Zwar komme dem Normgeber ein Ermessen zu, welches vom Verwaltungsermessen zu unterscheiden sei. Das normgeberische Ermessen werde erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist (Seite 43 UA).

2. § 18 Abs. 1 S. 3 HRG als Rahmenrecht

Gem. Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1 a GG hat der Bund das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften zu verlassen "über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens". Rechtsprechung und Literatur diskutieren seit Jahren, ob das HRG nicht die Grenzen zulässiger Regelungsdichte überschritten hat, da es teilweise sehr detaillierte Regelungen enthalte, wobei jedoch anerkannt wird, dass im Hochschulwesen im besonderen Maße ein legitimes Interesse an Einheitlichkeit besteht.74 Außer Frage steht allerdings, dass einzelne Bestimmungen des HRG unmittelbar gelten.75 Dass § 18 Abs. 1 S. 3 HRG unmittelbar gegenüber auch der Hochschule und dem Hochschulmitglied wirkt, hat bislang noch niemand behauptet.76 Somit hätte sich das OVG Saarlouis zunächst einmal mit der Reichweite und dem Adressatenkreis des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG auseinandersetzen müssen.

Unverständlicherweise diskutiert das OVG Saarlouis ausschließlich die Bestimmung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG. Es erwähnt zwar, dass es auch neben dem § 94 Abs. 2 UG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 01.06.199477 nunmehr inhaltsgleich § 75 Abs. 2 UG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23.06.199978 gibt (S. 22, S. 43 UA). Dies ist unverständlich. Als Rahmenrecht richtet sich § 18 Abs. 1 S. 3 HRG an den Landesgesetzgeber. Der Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigungsnorm Gebrauch gemacht, indem er durch den früheren § 94 Abs. 2 UG 1994 und dem jetzigen § 75 Abs. 2 UG 1999 normiert hat, dass die Universität den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen kann. Die Frage, ob § 18 Abs. 1 S. 3 HRG - ausnahmsweise - unmittelbar Wirkung gegenüber Hochschule und Hochschulmitglied hat, stellt sich somit überhaupt nicht. Die Erwägungen, die das OVG Saarlouis in dem Kontext des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG stellt, gehören richtigerweise in den Kontext des § 75 Abs. 2 UG 199979.

3. Der Regelungsgehalt des § 75 Abs. 2 UG

Die Kommentarliteratur ist bislang davon ausgegangen, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen lediglich eine Ermächtigungsnorm für die Hochschule beinhalten, wonach diese in freier Entscheidung die Verleihung eines Diplomgrades regeln können.80 Das OVG Saarlouis versteht die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG (= § 75 Abs. 2 UG 1999) jedoch nicht nur als "Ermächtigungsnorm" zum Erlass einer entsprechenden Diplomierungsordnung, sondern es leitet aus dieser Bestimmung zwingend unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch ab. Dann ist es jedoch konsequenter, unmittelbar auf die Grundrechtsbestimmung des Art. 12 Abs. 1 GG sowie auf das Teilhaberrecht des Studenten abzustellen und nicht diesen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Diplomierung lediglich als "Abwägungsmaterial" bei der Auslegung der Kann-Bestimmung in §§ 18 Abs. 1 S. 3 HRG, 75 Abs. 2 UG 1999 zu verwenden.

4. Die Abwägung des OVG Saarlouis

Das OVG Saarlouis betont, dass neben den Vorteilen einer Diplomierungsordnung für Juristen der Normgeber auch deren Nachteile in den Blick nehmen müsse, insbesondere das Gewicht entgegenstehender Gemeinwohlbelange. Bei einer Ermessensentscheidung sind in der Tat auch die entgegenstehenden Nachteile abzuwägen. Die Prüfung der entgegenstehenden Belange hat jedoch ein anderes Gewicht, wenn ein grundgesetzlich gewährleisteter Diplomierungsanspruch des mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten bejaht wird. Im einzelnen:

a) Ob praktische Nachteile für die bisherigen Diplominhaber mit Hochschulabschluss durch die (Nach-) Diplomierung der mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten entstehen, ist völlig unerheblich. Jeder weitere Assessor, der das zweite juristische Staatsexamen bestanden hat, belastet den juristischen Arbeitsmarkt. Jeder Rechtsanwalt muss befürchten, dass die Konkurrenz wächst. Rechtlich ist dies völlig unerheblich.81 Da im übrigen der Universität nicht der Schutz "bisheriger Diplominhaber mit Hochschulabschluss" obliegt, ist diese Erwägung unmaßgeblich.

b) Das OVG Saarlouis führt aus, dass bei der Erwägung, ob eine Diplomierungsordnung für Juristen erlassen werden soll oder nicht, auch Nachteile für die gewährende Stelle, die Universität, in den Blick zu nehmen sei. Dies ist vom Grundsatz her zutreffend. Indes wurde bereits dargelegt, dass sich die Universität und die Hochschullehrer nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen können. Der Rechtsverteidigung der Universität lässt sich nicht entnehmen, welcher Nachteil gemeint sein könnte. Dass die Universität des Saarlandes möglicherweise nicht "Vorreiter" bei der Diplomierung von Juristen sein wollte, mag verständlich sein, ist jedoch kein Rechtsargument. Man könnte der Universität des Saarlandes vielmehr entgegen halten, dass mit Einführung des Diplomgrades für Juristen sie zur Attraktivität des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes beiträgt.

c) Weiter meint das OVG Saarlouis, einer Diplomierungssatzung für Juristen könnte entgegen gehalten werden, dass damit die in der Diskussion befindliche Reform der Juristenausbildung nicht offengehalten wird, im ungünstigsten Fall sogar blockiert wird. Was die anstehende Reform der Juristenausbildung mit dem Anspruch des Klägers, der im Jahre 1991 das erste juristische Staatsexamen absolviert hat, zu tun hat, ist unerfindlich. Im übrigen steht es dem Hochschulgesetzgeber frei, die Juristenausbildung zukünftig anders zu regeln. Bei einer Feststellungsklage hat das Gericht hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; zukünftige - mögliche - Ereignisse haben außer Betracht zu bleiben.82

Allerdings hätte das OVG Saarlouis an dieser Stelle etwas anderes diskutieren müssen: Das OVG Saarlouis beruft sich u.a. auf den Beschluss der Justizministerkonferenz vom 11./12.06.1997, in welchem es heißt: "Die Justizministerinnen und- minister sehen das Bedürfnis, den Absolventen des ersten juristischen Staatsexamens einen akademischen Grad zu verleihen, der den Abschluss der akademischen juristischen Ausbildung angemessen zum Ausdruck bringt". Weiterhin beruft sich das OVG Saarlouis auf den Beschluss der Justizministerkonferenz vom 22. bis 24.11.2000 in Brüssel. Auf dieser Konferenz wurde entschieden, dass die Einführung von Diplomstudiengängen an juristischen Fakultäten mit berufsqualifizierendem Abschluss geprüft werden soll. Ausgehend hiervon wird man der Universität des Saarlandes zumindest eine Übergangsfrist einräumen müssen, ehe die Universität des Saarlandes zum Erlass einer Diplomierungsordnung verpflichtet werden kann. Nach Auffassung des Verfassers bestätigen diese Beschlüsse der Justizministerkonferenz lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des OVG Saarlouis, ohne dass sie - als politische Willenserklärung - zur Begründung herangezogen werden können.

d) Zutreffend führt das OVG Saarlouis aus, dass es für eine Gemeinwohlabwägung darauf ankomme, ob die Öffentlichkeit konkret über die tatsächliche Qualifikation informiert werde; ein irreführender Hinweis auf die Qualifikation sei nicht hinnehmbar. Welche Irreführung der Öffentlichkeit bei Einführung des akademischen Grades "Diplom-Jurist" denkbar ist, bleibt allerdings im Dunkeln. Es gibt Diplomjuristen aus der früheren DDR und es gibt Diplom-Juristen (FH) die an der Fachhochschule ein Studium erfolgreich absolviert haben. Zukünftig wird es Diplom-Juristen geben, die ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert haben. Eine Irreführung der Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich.83

e) Im Ergebnis verwirft das OVG Saarlouis zutreffend alle angeführten Gegenargumente. Im Hinblick auf die gesetzgeberische Intension, durch Verleihung weiterer akademischer Grade den Hochschulabsolventen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, ist es geboten, dass jedes Hochschulstudium mit einem akademischen Grad abschließt. Bereits von daher können die Gegenargumente kein entscheidendes Gewicht haben.

V. Die Nachdiplomierung und die Stichtagsregelung

Jahrzehntelang hat sich die Rechtsprechung mit der Nachdiplomierung früherer Absolventen heutiger Fachhochschulen beschäftigen müssen.84 Die Kommentarliteratur stand der Nachdiplomierung durchweg skeptisch gegenüber.85. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang immer wieder betont, dass eine Pflicht zur Nachdiplomierung nicht bestehe. Die Nachdiplomierung wird vielmehr als "Rechtswohltat" bezeichnet.86 Streit besteht darüber, ob die Nachdiplomierung ihre Rechtsgrundlage in § 18 HRG findet.87 Da dem Bundesgesetzgeber bei der Neufassung des § 18 HRG im Jahre 1985 das Problem der Nachdiplomierung sehr wohl bekannt war, muss man davon ausgehen, dass er die Nachdiplomierung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Demzufolge bestehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen Nachdiplomierungsregelungen der Bundesländer.88

Durch die Wiedervereinigung Deutschlands im Jahre 1990 stellten sich weitere Probleme bei der Nachdiplomierung.89 Das BVerwG hat insoweit zutreffend betont, dass Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen gewähre, dass durch eine Neuregelung neue Konkurrenz erwachse, ebenso wenig wie es nach der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt.90

Die hier in Rede stehende Nachdiplomierung hat allerdings nichts mehr mit der vorstehend aufgezeigten Nachdiplomierung ehemaliger Absolventen heutiger Fachhochschulen oder von Schulen der früheren DDR zu tun. Soweit es um die früheren Absolventen von heutigen Fachhochschulen geht, wurde der Rechtsstatus der früheren Fachschulen geändert und diese - in der Regel lange nach Abschluss des Studiums - in Fachhochschulen aufgewertet. Die in den 90-iger Jahren ergangenen Gerichtsentscheidungen betreffend die Nachdiplomierung von in der DDR erworbenen Ausbildungsnachweisen basieren auf Art. 37 Abs. 1 S. 2 und 3 EV. Die neuen Bundesländer haben entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen (wie z.B. § 130 a HSchulVorlG Thüringen sowie § 4 NachdiplV Thüringen).91

Vorliegend hat der "mit Erfolg geprüfte Rechtskandidat" einen verfassungskräftigen Rechtsanspruch auf (Nach-) Diplomierung; von einer "Rechtswohltat" kann keine Rede sein. Es könnte sich aber die Frage der Verwirkung stellen. Das OVG Saarlouis hat dieses Problem insoweit angesprochen, als es ansatzweise eine Stichtagsregelung diskutiert hat (Seite 68 ff. UA). Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Sonder- und Hauptanwendungsfall der unzulässigen Rechtsausübung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht wieder geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen mit seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechtes ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.92 Auch im Prüfungsrecht kommt eine Verwirkung von Rechten - ausnahmsweise - in Betracht.93

Ausgehend von dieser Rechtsprechung muss jedoch festgestellt werden, dass bereits das Zeitmoment zweifelhaft ist (der Antrag des Klägers wurde 6 Jahre nach bestandener erster juristischer Staatsprüfung gestellt), dass auf jeden Fall ein Umstandsmoment nicht zu bejahen ist und auch nicht ersichtlich ist, welcher unzumutbare Nachteil der Universität durch die Geltendmachung des Rechtes auf Diplomierung entstehen würde. Da die Universität ohnedies eine Diplomierungssatzung erlassen muss, entsteht ihr überhaupt kein Nachteil, wenn sie auch noch die Nachdiplomierung regelt.94

Das OVG Saarlouis präferiert eine Stichtagsregelung dahingehend, dass auf den Zeitpunkt der nächst folgenden juristischen Staatsprüfung nach September 1990 abzustellen ist, da der Gesetzgeber des Einigungsvertragesgesetzes vom 18.09.199095 mit der Veröffentlichung am 28.09.1990 und dem Inkrafttreten am 29.09.1990 erstmals den Titel "Diplomjurist" auch mit Wirkung für die alten Bundesländer in einem Teilbereich eingeführt hat. Es wird weiter betont, dass ein pauschaler Stichtag für die Nachdiplomierung hochschulrechtlich als zulässig angesehen werde.96 Jede Stichtagsregelung ist mehr oder weniger willkürlich. Das BVerfG räumt dem Normgeber hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Nichtsdestotrotz bedarf es eines sachlichen Grundes für die Stichtagsregelung.97

Nach Auffassung des Verfassers ist die Erwähnung des "Diplomjuristen" in Art. 37 EV kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Überzeugender wäre es gewesen, zu untersuchen, seit wann der akademische Grad "Diplomjurist FH" vergeben wird. Insoweit könnte man darauf hinweisen, es sei nicht einsehbar, dass ein Fachhochschulabsolvent, der ausschließlich auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechtes ausgebildet wird, einen akademischen Abschluss erhält, nicht hingegen ein Student der Rechtswissenschaft an der Universität, der das erste juristische Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen hat. Sofern man - mit dem OVG Saarlouis - auf die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG abstellt, kann man natürlich auch auf das Inkrafttreten des HRG im Jahre 1976 abstellen; wenn man - mit dem Verfasser - allenfalls auf die Regelung in § 94 Abs. 2 UG 1994 bzw. § 75 Abs. 2 UG 1999 abstellt, kommt als Stichtag das Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Jahre 1994 in Betracht.

Richtiger Ansatzpunkt dürfte allerdings die Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG sein. Es stellt sich die Frage, inwieweit ein (früherer) Absolvent der Universität des Saarlandes einen Anspruch auf Erlass einer Diplomierungssatzung hat. Nach der vom Verfasser vertretenen Auffassung gibt es insoweit keine Zweifel, soweit ein Student derzeit noch an der Universität des Saarlandes Rechtswissenschaft studiert (und später möglicherweise nach bestandenem ersten juristischen Staatsexamen unmittelbar einen Beruf ergreifen will) bzw. das erste juristische Staatsexamen gerade bestanden hat und noch an der Universität des Saarlandes immatrikuliert ist. Im Falle des Klägers hätte jedoch das OVG Saarlouis konkret ermitteln müssen, inwieweit dessen berufliches Fortkommen durch die Verleihung des akademischen Grades "Diplomjurist" gefördert wird.98 Mit Sicherheit ist ein aus Art 12 Abs. 1 GG ableitbarer Anspruch auf Verleihung des akademischen Grades "Diplomjurist" zu verneinen, wenn dieser Antrag von einem erfolgreich geprüften Rechtskandidaten nach einem mehr oder weniger erfolgreich verlaufenen Berufsleben zeitgleich mit dem Rentenantrag gestellt wird.99 Die Ausführungen im Tatbestand zum beruflichen Werdegang des Klägers sind äußerst knapp. Es wird dargelegt, dass dieser am 13.12.1991 die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, dass er während einer Studienunterbrechung erfolgreich eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert hat und dass er nach Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens in einem Versicherungsunternehmen tätig wurde. Mit diesen knappen Angaben lässt sich die hier gestellte Frage nicht beantworten.

Generell wird man von folgendem ausgehen müssen: Ein mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat dürfte ca. 40 Jahre im Berufsleben stehen. Es spricht vieles dafür, dass der Erwerb eines akademischen Grades allenfalls in den ersten 10 Jahren für sein berufliches Fortkommen von Bedeutung ist. Je länger ein Hochschulabschluss zurückliegt, umso weniger ist er bei einer Bewerbung von Bedeutung. Maßgeblich wird vom potentiellen Arbeitgeber abgestellt auf die vorgelegten Arbeitszeugnisse und eine etwaige (permanente) Weiterbildung. So lehnt die Rechtsprechung - wenn auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GG - bei der Beförderung von Beamten es ab, das Ergebnis länger zurückliegender Laufbahn- oder Examensprüfungen zu berücksichtigen.100

VI. Die Revisionszulassung

Sofern man mit dem Verfasser den Anspruch eines mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten auf (Nach-) Diplomierung aus Art. 12 Abs. 1 GG herleitet, wurde die Revision zu Recht zugelassen. Nach Auffassung des Verfassers kann sich dieser Anspruch nicht aus der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG ergeben. Allenfalls ist auf die Bestimmung des § 75 Abs. 2 UG 1999 abzustellen. Hierbei handelt es sich jedoch um Landesrecht, so dass dem BVerwG keine Prüfungskompetenz zukommt (§ 137 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO). Im Hinblick auf den unvollständig aufgeklärten oder zumindest im Tatbestand wiedergegebenen Sachverhalt spricht vieles für eine Zurückverweisung des BVerwG an das OVG Saarlouis.

VII. Ausblick

Es steht zu erwarten, dass der akademische Grad "Diplomjurist" bundesweit eingeführt wird. Ob sich allerdings die Hoffnung vieler früherer Absolventen der Universitäten, die das erste juristische Staatsexamen erfolgreich bestanden haben, erfüllt, dass sie noch nachdiplomiert werden, bleibt abzuwarten.


Fußnoten:

1 Bei Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erhält der Student der Rechtswissenschaft die gesetzlich nicht normierte Bezeichnung "geprüfter Rechtskandidat", siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1976 - 2 BvL 10/75, BVerfGE 41, 243; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.09.1972 - V A 102/72, NJW 1973, 73; OVG Berlin, Beschl. v. 30.05.1978 - IV S 15/78, NJW 1978, 1871; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.1980 - Bf I 75/80, HmbJVBl 1982, 10.

2 OVG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2001 - 3 R 230/00 - (n.v.).

3 Siehe hierzu Pressemitteilung in JuS 2001, Heft 8, S. XXIV.

4 So z.B. der Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Osnabrück, siehe hierzu Mitteilung in JuS 2001, Heft 8, S. XXIX.

5 Ausführlich hierzu Utz, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2001, Rz. 737 ff.

6 Der Begriff Diplom-Pädagoge ist bereits eingeführt, siehe hierzu Karpen, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand Juli 2001, § 18 Rz. 20; Dallinger/Bode/Delian, HRG, 1978, § 18 Rz. 5. Gleiches gilt für den Begriff Diplom-Mediziner, vergl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 22. Auflage 2000, Stichwort: Dipl.-Med. = Diplom-Mediziner (DM); siehe zum Diplom für Mediziner auch Haage, Ausbildungsrecht Medizin, 1997, S. 45. Seit September 2001 verleiht der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Mainz den Hochschulgrad "Diplom-Theologe", siehe hierzu Saarbrücker Zeitung vom 06.11.2001, S. C 3.

7 Hierzu Karpen, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechtes, 2. Auflage 1996, S. 801. Der Einigungsvertrag sowie § 67 Abs. 1 S. 3 VwGO sprechen von dem "Diplomjuristen"; im Zusammenhang mit der Diplomierung gem. § 18 HRG sprechen Rechtsprechung und Literatur von dem "Diplom-Juristen". Dieses sprachliche Problem mögen Germanisten lösen!

8 Zur Frage der Gleichstellung von Diplom-Juristen innerhalb des Beitrittsgebietes mit Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG siehe OVG Bautzen, Beschl. v. 17.02.1993 - 2 S 1093, LKV 1994, 147 = ThürVBl 1993, 267; VG Weimar, Beschl. v. 29.07.1994 - 4 K 257/91. We, ThürVBl 1994, 268; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 26.10.1995 - 2 A 54/95, juris. Nach einer neuen Entscheidung des BVerfG dürfen Diplom-Juristen aus der ehemaligen DDR auch in Westberlin nicht vom Amt des Notars ausgeschlossen werden, siehe hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.09.2001 - 1 BvR 1740/98 u.a., Pressemitteilung des BVerfG Nr. 98/2001 vom 16.10.2001.

9 VGH Kassel, Urt. v. 20.02.1996 - 1 UE 2356/95 - (n.v.), bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 11.10.1996 - 6 B 32/96, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 374.

10 Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2001, § 67 Rz. 36; kritisch insoweit Zuck, JZ 1993, 500, 501

11 Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 2001, § 67 Rz. 86, Bader, VwGO, 1999, § 67 Rz. 19 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/5098, S. 13. Ein Diplomjurist ist dem Rechtsanwalt gebührenrechtlich nicht gleichzustellen im Sinne des § 4 BRAGO, siehe hierzu LAG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.1995 - 2 Ta 135/95, JMBl ST 1996, 181. Siehe zum Verhältnis Diplomjurist/Rechtsanwalt Berufsgerichtshof Brandenburg, Urt. v. 27.06.1995 - AGH 8/94, juris.

12 BVerwG, Urt. v. 01.08.1958 - VII A 35.57, BVerwGE 7, 188; Urt. v. 26.01.1962 - VII C 13.61, BVerwGE 13, 328; Beschl. v. 19.08.1971 - I WB 41.71, BVerwGE 43, 261.

13 Ausführlich hierzu Reidt, DVBl 2000, 602 ff., 603 sowie Sodan, NVwZ 2000, 601 ff.

14 V. Barby, verwaltungsgerichtliche Klagen auf Rechtssetzung?, 1973, S. 67 ff.; ders. NJW 1989, 80 ff; Jank, Der Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung und seine Durchsetzung vor den Verwaltungsgerichten, 1979, S. 59 ff.; Württemberger, AöR 105 (1980), 370 ff., 376 ff.; Robbers, JuS 1988, 949 ff.

15 BVerwG, Urt. v. 13.11.1988 - 7 C 115/86, NJW 1989, 1495; Urt. v. 07.09.1989 - 7 C 4.89, DVBl 1990, 155.

16 OVG Münster, Urt. v. 14.06.1994 - 15 A 2449/91, NVwZ-RR 1995, 105; Urt. v. 18.02.1997 - 15 A 3171/93; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.1999 - 1 S 1652/98, NVwZ-RR 2000, 701 und nunmehr auch das OVG Saarlouis im Urteil vom 29.01.2001.

17 Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, (Fn.10), § 42 Abs. 1 Rz. 160; Sodan, in: Sodan/Ziekow, (Fn. 11), § 42 Rz. 46 ff.; Eyermann/Happ, 11. Auflage 2000, § 42 Rz. 63; v. Albedyll, in: Bader u.a., (Fn. 11), § 42 Rz. 130; Reidt, DVBl 2000, 602 ff.; Sodan, NVwZ 2000, 601 ff.; a.M. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 42 Rz. 8 a.

18 Ebenso BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 - 7 C 4.89, DVBl 1990, 155.

19 OVG Münster, Urt. vom 14.06.1994 - 15 A 2449/91, NVwZ-RR 1995, 105; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.1999 - 1 S 1652/98, NVwZ-RR 2000, 701; Eyermann/Happ (Fn. 17), § 42 Rz. 63; v. Albedyll, in: Bader u.a. (Fn. 11), § 42 Rz. 130; etwas unklar Pietzcker in, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Fn. 10), § 42 Rz. 160.

20 BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 - 7 C 150/86, NJW 1989, 1495; Urt. v. 07.09.1989 - 7 C 4.89, DVBl 1990, 155; Sodan in: Sodan/Ziekow (Fn. 11), § 42 Rz. 49; ders., NVwZ 2000, 601 ff., 608 ff.

21 Bei einer bereits bestehenden Diplomierungsnorm und der Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit wegen willkürlicher Ausgrenzung ist indes ein Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO zulässig und geboten, siehe OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.03.1992 - 8 N 4/91 - (u.v.).

22 OVG Lüneburg, Teilurteil v. 30.08.1989 - 12 L 85/89, NVwZ 1990, 275; VGH Mannheim, Urt. v. 24.03.1999 - 9 S 3012/98, DVBl 1999, 992; VG Saarlouis, Verfügung v. 24.01.1995 - 12 K 52/93; Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Fn. 10), § 167 Rz. 135; Kopp/Schenke (Fn. 17), § 167 Rz. 8 a; a.A. VGH Kassel, Teilurteil v. 19.09.1989 - 2 S 576/89, NVwZ 1990, 272 m. abl. Anm. Wolfrum, NVwZ 1990, 237, 239;

23 Nach OVG Münster, Beschl. v. 24.01.1992 - 13 E 1010/91, NVwZ 1992, 897 ist eine Zwangsvollstreckung gem. § 888 Abs. 1 ZPO möglich unter Berücksichtigung der nicht näher dargelegten "sich aus den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses ergebenden Einschränkung der dortigen Zwangsmittel".

24 Siehe zur Reichweite der Feststellungsklage neuerdings BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98, DVBl 1999, 1660; hierzu Wehr, DVBl 2001, 785 ff.

25 BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 - 7 C 4.89, DVBl 1990, 155 = NVwZ 1990, 162.

26 Siehe hierzu OVG Münster, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91, NWVBl 1993, 260; Gehrke, Die Exmatrikulation, Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsschutz im Bereich des Erlöschens der studentischen Rechtsstellung, S. 22 ff.; Beckmann, NWB 2000, 2480.

27 Insoweit kann beispielsweise über das Datum des Zeugnisses gestritten werden, siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 29.07.1999 - 3 Bf 206/99, WissR 2000, 71; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz.423.

28 So ausdrücklich Karpen, in: Hailbronner/Geis (Fn. 6), § 18 Rz. 19; Leuze/Bender, WissHG, Stand: Dezember 1998, § 93 Rz. 7; ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2001, S. 24 UA.

29 VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1991 - 6 UE 522/91, KMK-HSchR/NF 03 C Nr. 2 hat ein Feststellungsinteresse der dortigen Klägerin bejaht, die zur Zeit der Gerichtsentscheidung bei der beklagten Hochschule nicht immatrikuliert war, sich aber im Falle eines Obsiegens wieder immatrikulieren wollte (die Entscheidung betraf die Verpflichtung zur Teilnahme am Physiologiepraktikum mit Tierversuchen im Studiengang Humanmedizin).

30 BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 7 C 4.89, DVBl 1990, 155.

31 Sodan, in: Sodan/Ziekow (Fn. 11), § 42 Rz. 49; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Fn. 10), § 42 Abs. 1 Rz. 160; Gleisner, Normerlassklage, 1993, S. 67.

32 So z.B. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1992 - 6 P 16/91, NVwZ-RR 1993, 644; Beschl. v. 15.03.1995 - 6 P 31.93, NVwZ 1997, 80; siehe weiterhin Grabendorff/Ilbertz/Widmeyer, BPersVG, 9. Auflage 1999, § 69 Rz. 43. Hierzu "passt", dass eine Verletzung des Personalvertretungsrechtes fast keine Auswirkungen auf das Beamtenrechtsverhältnis hat, siehe Zimmerling, PersV 2000, S. 250 ff.

33 BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978, 6 P 13.78, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1; Beschl. v. 23.09.1992 - 6 P 26/90, NVwZ-RR 1993, 559; siehe weiterhin OVG Münster, Beschl. v. 29.01.1999 - 1 A 6324/96. PVL, ZTR 1999, 574.

34 Letztendlich eine pragmatische Erwägung: Der Laie wird mit einer 70-seitigen Gerichtsentscheidung häufig überfordert (auch manche Bildungspolitiker), zumal wenn diese Gerichtsentscheidung - wie hier - nur schwer lesbar ist. Die Tenorierung eines Gerichtes wird hingegen sorgfältig gelesen. Von daher muss in der Tenorierung soweit als möglich deutlich zum Ausdruck gebracht werden, was Inhalt der gerichtlichen Entscheidung ist.

35 Ausführlich - mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung - Zimmerling/Brehm (Fn. 27), Rz. 484.

36 So z.B. VGH Kassel, Urt. v. 25.02.1993 - 6 UE 1211/91, EsVGH 43, 471 = KMK-HSchR/NF 21 C. 2 Nr. 1; OVG Münster, Urt. v. 13.12.1997 - 22 A 3309/93, NWVBl 1997, 377, KMK-HSchR/NF 21 C. 2 Nr. 5.

37 Urt. v. 11.06.1975 - VII C 14.73, BVerwGE 48, 305 = NJW 1975, 1998; Urt. v. 13.05.1982 - 3 A 606.81, KMK-HSch/R 1983, 311; VGH Mannheim, Urt. v. 13.07.1983 - 9 S 1851/82, KMK/HSchR 1985, 948; siehe im übrigen Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Auflage 1995, Rz. 19.

38 Zimmerling (Fn. 37), Rz. 18 unter Bezugnahme auf Reich, HRG, Auflage 1999, Rz. 1 sowie Baldus, Jura 1988, 573, 574.

39 Siehe Zimmerling, WissR 1996, 320 ff. zum "Dr. h.c.".

40 BVerfG, Beschl. v. 28.11.1973 - 1 BvR 13/67, BVerfGE 36, 212; Beschl. v. 30.11.1988 - BvR 900/88, juris; Beschl. v. 26.07.1997 - 1 BvR 1056/99, NJW 1999, 2730; VGH Mannheim, Urt. v. 28.01.1999 - 9 S 380/91, VGHBW RSpDienst 1994, Beilage 4, B 11. Siehe weiterhin zum Grundrechtsbezug Kullik, Der Entziehungsgrund Unwürdigkeit bei akademischen Graden und öffentlichen Ehrungen, 1996, S. 303 ff., 351 ff.

41 BVerfG, Beschl. v. 12.04.1995 - 1 BvR 362/94, NVwZ-RR 1995, 666.

42 BAG, Urt. v. 08.02.1984 - 5 AZR 501/81, MDR 1984, 873 = AP Nr. 5 zu § 611 Persönlichkeitsrecht; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1996, Rz. 352; Reich, HRG, 6. Auflage 1999, § 18 Rz. 1; Zimmerling, MDR 1997, 224.

43 So für Stadtplaner BVerfG, Beschl. v. 17.04.2000 - 1 BvR 1538/98, DVBl 2000, 1050.

44 Karpen (Fn. 7), S. 796 unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden i.d.F. vom 04.02.1985, BAnz 1195.

45 Thieme (Fn. 42), Rz. 335 ff. 338; Kimmenich, in: v. Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Auflage 1982, S. 913 ff.; Zimmerling (Fn. 37) Rz. 16 mwN; Kahle, Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen - Rechtsgut, Schutzzweck und Anwendungsbereich des § 132 a StGB, 1995, S. 198 ff.

46 Geändert durch Gesetz vom 20.08.1998, BGBl I, S. 2190, hierzu Detmer, NVwZ 1999, 828 ff. 831.

47 Siehe zu diesen akademischen Graden bereits Karpen (Fn. 7), S. 803 ff.

48 Siehe BT-Drs 13/8796, S. 21 sowie Reich (Fn. 42) § 19 Rz. 1.

49 Das JAG enthält insoweit lediglich für das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung in § 35 JAG eine Regelung (Führung der Bezeichnung "Assessor"). Für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung fehlt eine entsprechende Bestimmung.

50 Siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1976 - 2 BvL 10/75, BVerfGE 41, 243; OVG Berlin, Beschl. v. 30.05.1978 - IV S 15/78, NJW 1978, 1871; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.1980 - Bf I 75/80, HmbJVBl 1982, 10.

51 So die Fachhochschulen in Wismar, Schmalkalden und Nordostniedersachsen. Zum Studiengang "Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)" siehe Martin, ZRP 1993, 465 sowie Krimphove, ZRP 1996, 248.

52 Hiernach ist die Hochschule lediglich nicht verpflichtet, beim Studium mehrerer Schwerpunktfächer mehrere Diplomzeugnisse auszustellen, vergl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.1995 - 1 BvR 362/94, NVwZ-RR 1995, 666.

53 BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561; Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155 = NVwZ 1984, 571; ausführlich hierzu Häderle, VVDStRL 30 (1972), 43 ff.; Becker-Hauck, NVwZ 1983, 77 ff., 79 ff.; Dörr, JuS 1988, 96 ff.; Brehm/Zimmerling, WissR 2000, 22 ff., 38 ff.

54 OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.1978 - X OVG B 770/78 - (n.v.); VG München, Beschl. v. 16.11.1979 - m 13671 X 79 MK - (n.v.); VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.12.1984 - 2 K 2008/84 - (n.v.); VGH Kassel, Beschl. v. 09.11.1989 - 6 TG 3286/89, NJW 1990, 2336; OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.11.1991 - 8 W 80/91, KMK-HSchR/NF 03 C Nr. 1.

55 BVerwG, Urt. v. 07.09.1973 - VII C 2.70, NJW 1974, 573; Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rz. 111; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 67 ff.; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rz. 2; Zimmerling/Brehm (Fn. 27), Rz. 111.

56 Siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173; BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85, BVerfGE 85, 36 = NVwZ 1992, 361 m. Anm. v. Brehm/Zimmerling, NVwZ 1992, 340 ff.; BVerwG, Beschl. v. 18.09.1981 - 7 N.1.79, BVerwGE 64, 77; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349; Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 48.89, NVwZ-RR 1991, 362.

57 BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 51/87, DVBl 1990, 940.

58 Thieme, in: Hailbronner/Geis (Fn. 6), § 43 Rz. 102 ff.; Reich, Bayerisches Hochschullehrergesetz, 2. Auflage 2000, Art. 9 Rz, 10; Waldeyer, NVwZ 2001, 801 ff. sowie Brehm/Zimmerling, WissR 2001, 229 ff., 258 ff.

59 OVG Berlin, Urt. v. 19.11.1996 - 8 B 107.96 juris; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997 - 6 B 15.97, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; siehe im übrigen Zimmerling/Brehm (Fn. 27), Rz. 546 ff., 548.

60 VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.1990 - 6 N 3630/87, NVwZ-RR 1991, 80.

61 Man kann insoweit auch die Auffassung vertreten, dass der Akt der Diplomierung zur Organisation der Hochschule gehört; diese kann vom Gesetzgeber nach seinem Ermessen geordnet werden, so lange gewährleistet ist, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträger vorbehalten bleibt, so BVerfG, Beschl. v. 22.07.1999 - 1 BvR 709/97, NVwZ-RR 2000, 22.

62 BVerwG, Beschl. v. 21.07.1988 - 7 CB 9/88, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 253.

63 BVerfG, Beschl. v. 29.05.1973 - 1 BvR 325/72, BVerfGE 35, 179 = NJW 1973, 1176; Beschl. v. 15.09.1997 - 1 BvR 406/96 u.a., NVwZ-RR 1998, 175.

64 So ausdrücklich VG Hannover, Beschl. v. 21.09.2001 - 6 B 2566/01 - (n.v.).

65 Siehe zur Güterabwägung bei kollidierenden Grundrechten Schneider, Die Güterabwägung des Bundesverfassungsgerichtes bei Grundrechtskonflikten, 1978, S. 153 ff, siehe auch BVerfG, Beschl. v. 03.03.1993 - 1 BvR 557/88 sowie 1551/88, BVerfGE 88, 129 = NVwZ 1993, 663.

66 Hierzu Haug (Fn. 5), Rz. 742. Leuze/Bender, WissHG, Stand: Dezember 1998, § 93 Rz. 8.

67 Hierzu Zimmerling (Fn. 37), Rz. 120 ff.; Kullik (Fn. 40), passim.

68 Siehe hierzu Dallinger/Bode/Delian (Fn.6), § 18 Rz. 1; Lennertz, in: Denninger, HRG 1984, § 18 Rz. 1; Karpen (Fn.6), Rz. 6, § 18 Rz. 6.

69 Karpen (Fn. 6), § 18 Rz. 6; Leuze/Bender (Fn. 28), § 93 Rz. 1.

70 BVerfG, Beschl. v. 03.12.1980 - 1 BvR 409/80, BVerfGE 55, 261; Beschl. v. 17.04.2000 - 1 BvR 1538/98, DVBl 2000, 1050; BVerwG, Urt. v. 11.06.1975 - VII C 14/73, BVerwGE 48, 305; VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.2000 - 9 S 1994/99, NJW 2000, 3081.

71 Schlosser, NJW 1999, 3003 ff. sowie Veröffentlichungen in BDVR-Rundschreiben 2000, 105 ff. und 2001, 23 ff.

72 Karpen (Fn. 6), § 18 Rz. 13 ff.

73 Hierbei verwendet das OVG Saarlouis wiederholt Materialien, die in den BDVR-Rundschreiben veröffentlicht wurden. Der Verfasser ist zutiefst davon überzeugt, dass weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten und auch nicht die Universität des Saarlandes in den Verteilerkreis der BDVR-Rundschreiben einbezogen sind. Hieraus könnte sich auch ergeben, dass die Parteien zu diesen Materialien sich nicht äußern konnten und damit das rechtliche Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG tangiert ist.

74 Siehe hierzu u.a. v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 3, 3. Auflage 1996, Art. 75 Rz. 17 ff.; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 1996, Art. 75 Rz. 24; Jarras/Pieroth, GG, 5. Auflage 2000, Art. 75 Rz. 6; ausführlich zur Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers bzgl. der zwischenzeitlich wieder aufgehobenen §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 1 S. 5 HRG Zimmerling, WissR 1987, 146 ff.

75 Siehe z.B. für § 48 Abs. 2 HRG Thieme (Fn. 42), Rz. 49. Nach § 72 Abs. 1 S. 7 HRG gelten die §§ 57 a bis 57 f HRG unmittelbar und bedürfen keiner landesrechtlichen Umsetzung.

76 Die Kommentarliteratur geht allenfalls von der gegenteiligen Auffassung aus, siehe z.B. Reich (Fn. 42), § 18 Rz. 3; Leuze/Bender (Fn. 28), § 93 Rz. 8.

77 ABl. S. 889.

78 ABl. S. 982

79 Dass das Recht der Hochschulgrade zum Landesrecht gehört, ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig. Siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.10.1989 - 7 B 144/89, juris sowie Beschl. v. 27.01.1999 - 6 B 55/98, juris; Zimmerling (Fn. 37), Rz. 16 ff. mwN.

80 Reich (Fn. 42), § 18 Rz. 3; Leuze/Bender (Fn.28), § 93 Rz. 8; Utz (Fn. 5), Rz. 742.

81 BVerfG, Beschl. v. 03.12.1980 - 1 BvR 409/80, BVerfGE 45, 261; Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96, BVerfGE 82, 209; BVerwG, Beschl. v. 20.01.1997 - 6 B 75/96, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 377.

82 Dies ist zwangsläufig, wenn die allgemeine Leistungsklage im wesentlichen mit der Begründung verworfen wird, man wolle die Vollstreckungsfähigkeit von gerichtlichen Entscheidungen gegen das Unterlassen des Normgebers vermeiden; bei der Leistungsklage ist unzweifelhaft auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, siehe z.B. Eyermann/Happ (Fn.17), § 42 Rz. 38.

83 Das Problem der Irreführung stellt sich häufig bei der Prüfung der Anerkennung ausländischer akademischer Grade, siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 12/96, BVerwGE 105, 336.

84 Siehe insoweit z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.10.1989 - 7 B 144/89, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 31.01.1989 - 9 S 2257/87, BWVPr 1990, 93; ausführlich hierzu Zimmerling (Fn. 37), Rz. 31 ff.

85 Dallinger/Bode/Delian (Fn. 6), § 18 Rz. 4; Lennartz (Fn. 68), § 18 Rz. 4; Thieme (Fn. 42), Rz. 340.

86 BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 7 B 95.83, KMK-HSchR 1983, 834; OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.03.1992 - 8 N 4/91(1 N 3/89) - (n.v.). Dies gilt natürlich nicht bei der Frage der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsbildungsabschlüssen, siehe hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 08.04.1997 - 9 S 599/96, KMK-HSchR/NF 21 C. 1 Nr. 13.

87 Verneinend VG Freiburg, Urt. v. 15.11.1984 - 3 K 96/82, HSchR 1985, 706; wohl bejahend OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.03.1992 - 8 N 4/91 (n.v.), eindeutig bejahend Karpen, (Fn. 7), S. 801.

88 VGH Mannheim, Urt. v. 13.07.1983 - 9 S 1851/82, WissR 1984, 97; OVG Koblenz, Urt. v. 31.07.1991 - 2 A 10260/91. OVG, ZBR 1992, 211; OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.03.1992 - 8 N 4/91 - (n.v.).

89 BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10/97, BVerwGE 101, 24; OVG Weimar, Urt. v. 18.06.1997 - 1 KO 431/94, NJ 1998, 386; OVG Weimer, Urt. v. 18.06.1997 - 1 KO 235/94, NJ 1997, 615; VG Weimar, Urt. v. 20.10.1993 - 2 K 443/93.We, ThürVBl 1994, 69; Urt. v. 01.06.1994 - 2 K 1186/93.We, LKV 1995, 332; Urt. v. 06.06.1994 - 2 K 1122/93.We, KMK-HSchR/NF 21 A Nr. 8; VG Meiningen, Urt. v. 03.08.1994 - 8 K 184/94.Me, SächsVBl 1995, 266; siehe weiterhin Schelo, PersV 1993, 164 ff.; Dörig, in: Hailbronner/Geis (Fn.6), Thüringen, Rz. 42.

90 BVerfG, Beschl. v. 20.01.1997 - 6 B 75/96, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 377; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 BvR 510/97 - (n.v.), zur Entscheidung angenommen.

91 Siehe hierzu OVG Weimar, Urt. v. 13.12.1995 - 1 KO 19/94, KMK-HSchR/NF 52, Nr. 6; Urt. v. 18.06.1997 - 1 KO 235/94, NJ 1997, 615, Urt. v. 10.11.1999 - 1 KO 973/96, KMK-HSchR/NF 52 Nr. 13.

92 BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71. BVerwGE 44, 339; Urt. v. 29.08.1996 - 2 C 23.95, NJW 1997, 1321; VGH München, Beschl. v. 21.09.1981 - 3 B 81 A.206, ZBR 1982, 252; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.08.1989 - NC 9 S 91/89 - (n.v.).

93 Siehe hierzu Zimmerling/Brehm (Fn. 27), Rz. 146 ff.

94 So könnte in der Diplomierungssatzung geregelt werden, dass eine Nachdiplomierung ausgeschlossen ist, wenn der Betreffende sich zwischenzeitlich der Führung eines akademischen Grades als unwürdig erwiesen hat, siehe zu dieser Problematik OVG Koblenz, Urt. v. 31.07.1991 - 2 A 10260/91, ZBR 1992, 211.

95 BGBl II, S. 885.

96 Unter Bezugnahme auf Dallinger/Bode/Delian (Fn. 6), § 18 Rz. 4.

97 BVerfG, Beschl. v. 05.09.1990 - 2 BvR 848/88, juris Beschl. .v 26.04.1995 - 2 BvR 1288/92, NVwZ 1996, 580.

98 Art. 12 Abs. 1 GG kann durchaus die rückwirkende Inkraftsetzung einer Regelung gebieten, siehe z. B. OVG Münster, Beschl. v. 10.07.1998 - 22 B 1452/98, NVwZ-RR 1999, 30.

99 Sarkastisch gesprochen: Der Antragsteller will lediglich erreichen, dass er in der Todesanzeige als "Diplomjurist" bezeichnet wird.

100 So z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.01.1991 - 1 W 185/90 - (n.v.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.08.1988 - 2 C 51/86, BVerwGE 80, 123. Siehe im übrigen zur "Bestenauslese" und den sog. Hilfskriterien Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage 1998, Rz. 56 ff.