Gericht:

BVerfG

Entscheidung:

Urteil v. 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -

Sachgebiet:

Hochschulrecht

Streitgegenstand:

Vereinbarkeit des Fünften Gesetzs zur Änderung des HRG mit dem GG

Verfahrensgang:

Nichtigkeit des Gesetzes

Anmerkung:

Unwirksamkeit der befristeten Verträge mit Hochschulbediensteten
 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 27.07.2004 mit der Rahmengesetzgebung des Bundes im Hinblick auf die Bundesgesetzgeber eingeführten Junior-Professoren beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass insoweit eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht besteht.

 

Als Folge davon hat das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16.02.2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig erklärt. In diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber jedoch nicht nur das Rechtsinstitut des Junior-Professors neu eingeführt, sondern auch die bisherigen Befristungsgründe für die Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeiter etc. in § 57 a ff. HRG neugefasst. Es wurde umgestellt von der Sachbefristung auf die Zeitbefristung. Nach der alten Rechtslage war jeweils ein sachlicher Befristungsgrund erforderlich, der im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt werden muss.

 

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vollständig für nichtig erklärt hat, ist damit auch die Änderung der §§ 57 a ff. HRG hinfällig. Dies bedeutet, dass auch nach dem Februar 2002 es nur Sachbefristungsgründe für die befristeten Verträge gibt, wobei diese im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgelistet werden müssen. Dies ist seit dieser Zeit nicht geschehen mit der Folge, dass wohl alle befristeten Verträge unwirksam sind.

 

Ob sich hieran durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 08.08.2002 etwas ändert, ist fraglich. In diesem Gesetz wurde angeordnet, dass die Zeitbefristung über die in § 57 b Abs. 1 HRG n.F. genannten Fristen hinaus bis zum 28.02.2005 möglich ist. Wenn die gesamte Neuregelung in § 57 a ff. HRG nichtig ist, muss dies auch für die ergänzende nachträgliche Bestimmung in § 57 f Abs. 2 HRG (Verlängerung der Zeitbefristung) gelten.

 

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgesetzgeber oder die Hochschulverwaltungen dieses Problem lösen werden.