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Anmerkung: Unwirksamkeit der befristeten
Verträge mit Hochschulbediensteten Das Bundesverfassungsgericht hat
sich in seinem Urteil vom 27.07.2004 mit der Rahmengesetzgebung des Bundes im
Hinblick auf die Bundesgesetzgeber eingeführten Junior-Professoren beschäftigt.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass insoweit eine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht besteht. Als Folge davon hat das
Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 16.02.2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar
und daher nichtig erklärt. In diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber jedoch
nicht nur das Rechtsinstitut des Junior-Professors neu eingeführt, sondern
auch die bisherigen Befristungsgründe für die Verträge mit wissenschaftlichen
Mitarbeiter etc. in § 57 a ff. HRG neugefasst. Es wurde umgestellt von der
Sachbefristung auf die Zeitbefristung. Nach der alten Rechtslage war jeweils
ein sachlicher Befristungsgrund erforderlich, der im Arbeitsvertrag
ausdrücklich genannt werden muss. Nachdem das
Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vollständig für nichtig erklärt hat, ist damit auch
die Änderung der §§ 57 a ff. HRG hinfällig. Dies bedeutet, dass auch nach dem
Februar 2002 es nur Sachbefristungsgründe für die befristeten Verträge gibt,
wobei diese im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgelistet werden müssen. Dies
ist seit dieser Zeit nicht geschehen mit der Folge, dass wohl alle
befristeten Verträge unwirksam sind. Ob sich hieran durch das Sechste
Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 08.08.2002 etwas ändert,
ist fraglich. In diesem Gesetz wurde angeordnet, dass die Zeitbefristung über
die in § 57 b Abs. 1 HRG n.F. genannten Fristen hinaus bis zum 28.02.2005
möglich ist. Wenn die gesamte Neuregelung in § 57 a ff. HRG nichtig ist, muss
dies auch für die ergänzende nachträgliche Bestimmung in § 57 f Abs. 2 HRG
(Verlängerung der Zeitbefristung) gelten. Es bleibt abzuwarten, wie der
Bundesgesetzgeber oder die Hochschulverwaltungen dieses Problem lösen werden.
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