Die aktuelle Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht (Stand 01.03.2009)
Unsere Kanzlei war in zahlreichen das Hochschullehrerrecht betreffenden Verfahren beteiligt; zum Teil haben wir die Hochschullehrer, zum Teil haben wir die Hochschulen vertreten. Erfreulicherweise können wir feststellen, dass wir überwiegend erfolgreich waren.
I. Praxissemester
Viele Fachhochschulprofessoren streiten über die Gewährung eines Praxissemesters, um ihr Wissen zu aktualisieren. Das VG Dessau hat die entsprechenden Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stets zurückgewiesen (VG Dessau, Urt. v. 28.02.2002 - 2 A 1313/99 DE -; VG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 12.11.2007 - 1 B 315/97 DE -; Urt. v. 12.03.2008 - 1 A 269/07 DE -).
II. Verkürzung der Beurlaubung
In einem weiteren Verfahren hat sich ein Fachhochschulprofessor für zwei Jahre beurlauben lassen, um einer Tätigkeit an einer außerdeutschen Hochschule nachzugehen. Nach einem Jahr wollte er jedoch wieder zurückkehren und sofort seine Lehrtätigkeit wieder aufnehmen. Die betreffende Hochschule hat dies abgelehnt mit der Begründung, sie habe bereits anderweitig geplant. Die Klage des Hochschullehrers wurde abgewiesen (VG Dessau-Roßlau, Urt. v. 12.03.2008 - 1 A 309/07 DE -).
III. Abhalten von Lehrveranstaltungen
An den Hochschulen wird immer wieder über die Frage gestritten, inwieweit der Fachbereichsrat oder der Dekan einem Hochschullehrer das Abhalten einer Vorlesung zuweisen kann, die außerhalb des Aufgabengebietes des Hochschullehrers liegt. In mehreren Verfahren mussten sich die sächsischen Verwaltungsgerichte mit der Frage beschäftigen, inwieweit ein Rechtsprofessor verpflichtet ist, die Lehrveranstaltung ,,Gesellschaftswissenschaftliche Vertiefung" abzuhalten. Das VG Dresden vertrat die Auffassung, dass die Anweisung des Dekans zur Abhaltung dieser Lehrveranstaltung kein Verwaltungsakt ist, so dass bereits aus diesem Grunde der angeordnete Sofortvollzug ins Leere ging und die aufschiebende Wirkung hergestellt wurde (VG Dresden, Beschl. v. 06.01.2009 - 5 L 3/09 -). Das OVG Bautzen hat alsdann klargestellt, dass eine derartige Verpflichtung eines Rechtsprofessors nicht besteht (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.01.2009 - 2 B 403/08 -).
IV. Versetzung
Auf Veranlassung des zuständigen Kultusministeriums wollte die Universität Halle-Wittenberg zwei Hochschullehrer gegen deren Willen an die Universität Magdeburg versetzen. Hierbei waren diese Hochschullehrer grundsätzlich mit einer Versetzung einverstanden, sie wollten jedoch zunächst einmal ihre Arbeitsbedingungen an der Universität Magdeburg (Aufgabenbereich, Räumlichkeiten, Mitarbeiter etc.) geklärt haben. Hingegen wollte die Universität Halle-Wittenberg rücksichtslos die geplante Versetzung umsetzen. Sowohl das VG Halle als auch das OVG Magdeburg haben gegen die Universität Halle-Wittenberg entschieden (VG Halle, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 5 B 231/08 HAL sowie 5 B 332/08 HAL -; OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 1 M 19/09 sowie 1 M 20/09 -).
V. Schadensersatzklage wegen Nichtübertragung einer C3-Professur
Insoweit hatte das VG Wiesbaden Ende 2004 die Ernennung von zwei konkurrierenden Hochschullehrern auf eine C3-Stelle untersagt. Damit war die Konkurrentenklage ,,erledigt", da ab dem 01.01.2003 niemand mehr eine C3-Stelle erhalten konnte.
Alsdann wurde beim Verwaltungsgericht über die Frage gestritten, ob der nicht berücksichtigte Bewerber aufgrund seiner Qualifikation hätte ernannt werden müssen. Hierbei geht es auch um die Frage, ob das zuständige Kultusministerium hätte erkennen müssen, dass vor einer ,,Beförderungsentscheidung" zunächst einmal eine Bewertung der Dienstposten hätte erfolgen müssen. Das VG Wiesbaden hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass - trotz zahlreicher anderer Gerichtsentscheidungen aus anderen Bundesländern - das Hessische Kultusministerium dies nicht hätte wissen müssen und diese Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichten nicht hätte beachten müssen (VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2008 - 8 E 2098/05 -). Der Rechtsstreit ist nunmehr beim VGH Kassel anhängig.
Prof.
Dr. Dr. (EC) Franz Kanehl (Düsseldorf)
Über diesen
„Promotionsberater“ haben wir bereits berichtet. Nunmehr wurde er erneut vom
Landgericht Düsseldorf zur Zahlung von Schadenersatz (in Höhe von mehr als
45.000,00 €) verurteilt (Urt. vom 08.01.2009 – 3 O 112/08 -). Wie üblich hat
Herr Kanehl ein üppiges Honorar kassiert und nichts getan.
Die Bedeutung des Gedächtnisprotokolls nach einer unbefriedigend laufenden mündlichen Prüfung
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 7 K 2094/03 - rechtlich zutreffend die Bedeutung eines vom Prüfling unmittelbar nach der Prüfung erstellten Gedächtnisprotokolls betont.
Konkret ging es um eine Lehramtsprüfung, die für den Prüfling negativ verlaufen war, ohne dass die Prüfer dem Prüfling in unmittelbarem Anschluss an die Prüfung die Bewertung seiner Prüfungsleistung begründet hätten. Der Prüfling hatte - somit in Unkenntnis der von den Prüfern festgestellten Mängel - noch am Prüfungstag ein Gedächtnisprotokoll erstellt.
Das Prüfungsamt hatte den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Widerspruchsbegründung und das Gedächtnisprotokoll mit dem Hinweis zugeleitet,
"dass sich deren Stellungnahme nicht im Detail mit den Aussagen im Gedächtnisprotokoll auseinandersetzen müsse".
Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgabe, dass der Prüfling den Prüfern "wirkungsvolle Hinweise" in Form von konkret und nachvollziehbar begründeten Einwänden gegen die Bewertung geben müsse (also quasi eine "Steilvorlage" für eine Nachbesserung liefern müsse) - nicht gebilligt. Das Gericht hat hierzu folgendes ausgeführt:
"Auch bei der Bewertung der Prüfungsleistung in einer mündlichen Prüfung findet das Verfahren auf Überdenken statt. Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Funktion des Verfahren auf Überdenken, das einen Ausgleich für die begrenzte Kontrolldichte bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen schaffen soll, müssen sich die Prüfer mit den Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung entsprechend ihrem Spezifizierungsgrad umfassend auseinandersetzen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 2, 4. Aufl., Rn 764). Nach Auffassung der Kammer kann der Prüfling seiner Substantiierungspflicht insoweit auch dadurch genügen, dass er sich für seine Einwände auf ein von ihn gefertigtes Gedächtnisprotokoll beruft (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 06.09.1995 - Az. : 22 A 1844/94 -, DVBI 1996, 446; vgl. auch Beschl. der Kammer v. 02.05.2005 - Az.: 7 K 3870/04 -). Jedenfalls einem detaillierten Gedächtnisprotokoll über die Inhalte einer mündlichen Prüfung in Verbindung mit spezifizierten Einwendungen gesprochen die Bewertung der Prüfungsleistung kann nicht von vornherein die Eignung abgesprochen werden, die im Rahmen des Verfahrens auf Überdenken zu erfüllende Pflicht des Prüfers auszulösen, sich mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen . Stimmt die im Gedächtnisprotokoll dokumentierte Erinnerung des Prüflings mit der Wahrnehmung der nicht überein, ist dies in deren Stellungnahme deutlich zu machen. Zweifel an der objektiven Richtigkeit der einzelnen im Gedächtnisprotokoll enthaltenen Aussagen berechtigen die Prüfungsbehörde aber grundsätzlich nicht dazu, von einer Befassung der Prüfer mit dem Gedächtnisprotokoll überhaupt abzusehen. Bereits deshalb kommt es auf die vom Beklagten angeregte Beweisaufnahme, ein gedächtnispsychologisches Sachverständigen-Gutachten darüber einzuholen, ob der Kläger in der Lage war, das von ihm vorgelegte Gedächtnisprotokoll - insbesondere ohne den Einsatz unzulässiger Hilfsmittel - anzufertigen, nicht an. Auch die weiteren gegen die rechtlichen Relevanz des Gedächtnisprotokoll auch im Verfahren auf Überdenken nur dann verwertbar oder zu beachten ist, wenn es mit der von den Prüfern gefertigten Niederschrift übereinstimmt , kann nicht gefolgt werden. Nachdem die Antworten des Prüflings schon nicht zu dem nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SPO I vorgeschriebenen Inhalt der Niederschrift gehören, wird eine Diskrepanz zwischen dieser Urkunde und einem Gedächtnisprotokoll des Prüflings regelmäßig nicht bestehen. Das vom Prüfling angefertigte Gedächtnisprotokoll muss auch nicht deshalb von vornherein in Zweifel gezogen werden, weil er sich - etwa wegen seiner besonderen Stress-Situation, wegen der Dauer der Prüfung oder wegen seiner Erwartungshaltung - in einer Ausnahmesituation befunden hat, die seine objektive Wahrnehmungsfähigkeit ausschließt oder zumindest stark einschränkt.
Eine das Gedächtnisprotokoll des Klägers berücksichtigende Stellungnahme des Prüfungsausschusses ist auch deshalb geboten, weil die hier in Rede stehenden Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung der Prüfungsaufgabe (in Form der Fragen der Prüfer) sowie der Prüfungsleistung (in Form der Antworten der Prüflinge) nicht gebieten; die danach unzureichende Dokumentation des Prüfungsgeschehens muss aber grundsätzlich durch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen kompensiert werden, die im Einzelfall eine Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens zumindest im groben Zügen ermöglichen und eine Aufklärung zulassen (BVerwG, Beschl. v. 31.03.1994 - Az.: 6 B 65/93 - , Buchholz a.a.O., Nr. 332 m.w.N.: BVerwG, Urt. v. 06.09.1995, a.a.O). Solange solche Vorkehrungen fehlen und zum Nachweis vor allem der Inhalte - wie hier - nur die Prüfer und der Prüfling selbst als Beweismittel zur Verfügung stehen, müssen jedenfalls die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuss zu den fach- und prüfungsspezifischen Einwendungen des Prüflings Stellung beziehen und dies hinreichend dokumentieren."
Diesen Vorgaben wurde das vom Prüfungsausschuss im konkreten Fall durchgeführte Verfahren auf Überdenken nicht gerecht, weil das Prüfungsamt seiner Pflicht, die sich aus dem Gedächtnisprotokoll des Klägers ergebenden Einwendungen an die Prüfer weiterzuleiten und ihre Stellungnahme dazu herbeizuführen, nicht nachgekommen ist.
Prof.
Dr. Dr. (EC) Franz Kanehl (Düsseldorf)
In Düsseldorf treibt ein Promotionsberater, der sich "Prof. Dr. Dr. (EC)
nennt, sein Unwesen. Dieser inseriert bundesweit und behauptet, er sei immer
noch Professor und sei früher ein Dekan einer Universität in Ecuador. Er
verspricht die Vermittlung eines Doktorgrades, wobei der (deutsche)
Interessent eine Dissertation zu erstellen hat (in deutscher und spanischer
Sprache). Diese leite er angeblich an die zuständige Fakultät der
Universidad Catonica de Cuenca weiter. Das betrübliche ist, dass offenkundig
weder die eingezahlt nicht unerheblichen Promotionsgebühren bei der
Universität nicht ankommen noch dass irgendetwas in den Promotionsverfahren
geschieht. Statt dessen bietet er – später – den Doktortitel irgend einer
Briefkastenuniversität an.
In den Jahren 2004 und 2005 hat das Landgericht Düsseldorf in mehreren Urteilen
Herr Prof. Dr. Dr. (EC) Kanehl verurteilt, die Promotionsgebühren
zurückzuerstatten und im übrigen Schadenersatz zu leisten (LG Düsseldorf,
Urt. v. 12.03.2004 – 15 0 264/03 -; Urt. v. 16.02.2005 – 16 0 72/04 -; Urt.
v. 08.01.2005 – 9 0 172/05 -). In dem zu erst genannten Verfahren hat es
Prof. Dr. Dr. (EC) Kanehl gewagt, Berufung einzulegen. Nach einem sehr
deutlichen Hinweis des OLG Düsseldorf hat er die Berufung zurückgenommen.
Bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ist ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Promotionsordnung und Promotionsberater
Die Universität Hannover hat zwischenzeitlich die Promotionsordnung für
Juristen dahingehend geändert, dass bei Abgabe der Promotion der Kandidat
eidesstattlich versichern muss, dass er zu keinem Zeitpunkt – auch nicht für
die Vermittlung des Promotionsthemas oder des Doktorvaters – einen
Promotionsberater in Anspruch genommen hat. Die Abgabe der entsprechenden
eidesstattlichen Versicherung ist Voraussetzung für die Zulassung zum
Promotionsverfahren.
Es steht zu erwarten, dass andere Hochschulen diesem Beispiel folgen werden.
Indes ist es durchaus zweifelhaft, ob eine Hochschule eine derartige
Erklärung verlangen kann. Die Inanspruchnahme des Promotionsberater ist
rechtlich zulässig, der entsprechende Vertrag mit dem Promotionsberater ist
wirksam (OLG Köln, Urt. v. 17.02.1999 – 2 U 19/98 -, MDR 1999, 792 m. Anm.
Zimmerling).
Soweit in dem betreffenden Bundesland ein Normenkontrollverfahren möglich
ist, empfiehlt sich, dieses in die Wege zu leiten.
 
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