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Orientierungssatz: "1. Der Senat folgt dem überzeugenden Ansatz
des Bundesverwaltungsgerichtes sowie von Zimmerling, dass vor dem Hintergrund
von Art. 12 Abs. 1 GG vor allem auf die unterschiedliche Wettbewerbssituation
von Diplominhaber bis Berufsanfängerin einerseits und als etablierte
Berufstätige andererseits abzustellen ist. In der zeitlichen Abgrenzung
überzeugt das in den Akten vorliegende Gutachten Vedder vom 20.03.2003, das
in typisierender Betrachtungsweise darauf abstellt, dass die Nachdiplomierung
alle diejenigen einschließen soll, die typischer Weise noch in der weiteren
beruflichen Ausbildung ohne Qualifikation sind und sich noch nicht beruflich
etabliert haben. 2. Aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Antragsgegnerin bei der Einführung
des Diploms ab August 2002 ihre typischerweise erst als Berufsanfänger
tätigen eigenen Absolventen nicht übergehen darf. Darin läge eine
Ungleichbehandlung unter gleichzeitiger unverhältnismäßiger Verkürzung der
Berufschancen der Berufsanfänger, die sich bemühen, nach ihrem ersten
Staatsexamen einen Beruf zu ergreifen. 3. Ungeachtet des verbleibenden
Gestaltungsspielraums der Satzungsgeberin wird die Einbeziehung von
Berufsanfängern nur für eine Übergangszeit von rund einem 1/2 Jahr dem
Grundrechtsschutz der Absolventen nicht gerecht, da die Antragsgegnerin ihrer
Absolventinnen und Absolventen gleicher Wettbewerbssituation gleichbehandeln
muss und die Berufschancen der Berufsanfängern nicht unverhältnismäßig
verkürzt werden dürfe. Insoweit bejaht der Senat einen weitergehenden
teilhaberrechtlichen Schutz der eigenen Absolventinnen und Absolventen der
Antragsgegnerin nach Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG." Fazit: Die
Diplomierungssatzung muss zumindestens diejenigen Absolventen erfassen, die
drei bis 4 Jahre vor Erlass der Diplomierungssatzung das Hochschulstudium
beendet haben. Wieweit der Satzungsgeber zurückgehen muss, wurde offengelassen.
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