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Einstweilige Verfügung wegen Zurücknahme der Landesliste der Partei DIE LINKE für die Bundestagswahl zurückgewiesen

Am 26.07.2017 wurde vor dem Landgericht Saarbrücken (Az.: 3 O 163/17) der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Landesvorstand der Partei DIE LINKE und weitere Personen verhandelt. Der Saarländische Rundfunk hatte berichtet: Bericht auf www.sr.de

 

Der von Rechtsanwalt Ben Zimmerling vertretene Landesvorstand konnte obsiegen. Das Landgericht Saarbrücken hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.


Das Landgericht Saarbrücken musste im Kern über die Frage entscheiden, ob die Partei DIE LINKE beim Bundestagswahlkampf mit einer Landesliste für die Zweitstimme antreten kann oder nicht. Gerügt wurden von den Verfügungsklägern mehrere Verstöße gegen das Wahlrecht bei der Aufstellung der Landesliste.


Das Gericht machte deutlich, dass es diese Entscheidung nicht treffen würde. Die Verfügungskläger hatten zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem die Landesliste nicht mehr nachgebessert werden kann, kein Mitwirkungsrecht mehr, auf das sie sich berufen konnten. Es fehlt den Verfügungsklägern am Rechtschutzbedürfnis.


Letztlich konnte das Gericht aus Gründen der Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung keine andere Entscheidung treffen. Das Bundeswahlgesetz legt das Prinzip des Zurücktretens von Einzelrechten für bestimmte Zeitspannen nieder. In einen solchen Zeitraum fiel der Antrag, da eine positive Entscheidung zur Folge gehabt hätte, dass die Partei DIE LINKE ohne Landesliste bei der Bundestagswahl hätte antreten müssen. Derartige Individualrechtspositionen stehen dem einzelnen Parteimitglied nach Fristende zur Einreichung der Landesliste nicht zu.


Die Kläger hatten zunächst Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken eingelegt, diese aber alsdann wieder zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung nach vorläufiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg habe. 

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