Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken

Kündigungsschutzklage und Schmerzensgeldklage - ein steuerrechtliches Schlupfloch ?

 

I. Ausgangslage

Ab 01.01.2006 entfallen die Steuerfreibeträge bei Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG;1 die 1/5-Regelung gemäß § 24 Ziffer 1 a i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG bleibt unverändert. Damit beginnt die Suche nach alternativen Lösungsmöglichkeiten. Hierbei steht außer Frage, dass eine Kündigungsschutzklage auch mit einer Zahlungsklage verbunden werden kann.2 So kann die Kündigungsschutzklage mit einer Schmerzensgeldklage wegen Mobbing verbunden werden.3 Schmerzensgeld gehört - in der Regel - nicht zu dem zu versteuernden Einkommen,4 so dass sich insoweit interessante Alternativen - zumindest bei Vergleichsgesprächen - eröffnen.5

II. Der Schmerzensgeldsanspruch aufgrund einer Kündigung

1. Verstoß gegen arbeitsverträgliche Pflichten

Der Schadenersatzanspruch ist dem Arbeitsrecht nicht fremd. Dies ergibt sich zwingend aus den Regelungen in § 619 a BGB zur Beweislastregelung bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches6 sowie aus § 628 Abs. 2 BGB zu einem Schadenersatzanspruch nach einer außerordentlichen Kündigung.7 Zu diesem Schadenersatzanspruch gibt es auch eine umfangreiche Judikatur.8 Dass ein Arbeitnehmer sich bei Ausspruch einer Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist schadenersatzpflichtig machen kann, steht außer Frage. Für einen derartigen Fall wurde vielfach in einem Formular-Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart.9 Der Nichtantritt einer Arbeit stellt ebenso wie die Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist eine schuldhafte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.10

Mit Inkrafttreten des § 253 BGB n.F. ab 01.01.2002 steht fest, dass bei Verletzung eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter ein Schmerzensgeldanspruch auch dann besteht, wenn der Schädiger aus Gefährdungshaftung, Vertrag oder c.i.c. haftet.11 Zweck des Schmerzensgeldes soll ein Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden, aber auch eine Genugtuungsfunktion sein. Dieser Funktion kommt bei Vorsatztaten erhebliches Gewicht zu.12 Da § 253 BGB anstelle des früheren § 847 BGB getreten ist, handelt es sich hierbei um keine selbständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt als Anspruchsgrundlage unter anderem eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung voraus.13

Dass ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers auch einen Schmerzensgeldanspruch begründen kann, zeigt die Judikatur zum "Mobbing".14 §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII greifen vorliegend nicht ein. Nach diesen Bestimmungen ist zwar ein Schmerzensgeldanspruch bei Schädigung eines Arbeitnehmers ausgeschlossen; diese Vorschriften kommen jedoch nicht zur Anwendung, soweit es - wie beim "Mobbing" - um vorsätzliche Schadenszufügungen handelt.15 Der Schmerzensgeldanspruch wegen "Mobbing" wird gestützt entweder auf eine positive Forderungsverletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und/oder auf die Bestimmungen der §§ 823 ff. BGB.16 Entsprechendes gilt für den Schmerzensgeldanspruch bei sexueller Belästigung (vgl. § 2 BeschSchG).17

2. Kündigung und Schmerzensgeld

Ebenso wenig wie - entgegen einem weit verbreiteten Glauben - der Ausspruch einer Kündigung zur Begründung eines Abfindungsanspruches führt, führt der Ausspruch einer Kündigung zwangsläufig zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass eine aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung wegen des in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfes zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers führt18. Die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers werden geschützt sowohl durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als auch durch die Bestimmung der §§ 823 ff. BGB. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist begründet, wenn der Arbeitgeber durch die angeführten Kündigungsgründe die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.19 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht (nur), wenn die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nach Grad und Verschulden und wenn die Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung erfordern und wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.20

Dies gilt allerdings erst recht, wenn aufgrund wahrheitswidriger Vorwürfe (z.B. Unterschlagung bei einem Kassierer oder Buchhalter) der Arbeitnehmer eine (schwere) Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Das LAG Chemnitz hat zwar die Auffassung vertreten, dass eine Geldentschädigung wegen einer sogenannten mobbingbedingten Verletzung der Gesundheit ausscheidet. Dies wurde jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB entschieden.21 Mit der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers brauchte sich das LAG Chemnitz mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu beschäftigen. Darüber hinaus bezog sich die Entscheidung des LAG Chemnitz auf die Rechtslage vor dem 01.01.2002. § 253 BGB n.F. war somit bedeutungslos.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII einem Schmerzengeldanspruch bei vorsätzlicher Verletzung der Fürsorgepflicht oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht entgegenstehen. Für die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist ausreichend, dass der Arbeitgeber den Personenschaden als solchen zumindest billig auch in Kauf genommen hat.22 Der Vorsatz des Arbeitgebers muss sich sowohl auf die Verletzungshandlung als auch auf den Verletzungserfolg beziehen.23 Voraussetzung für den Erfolg einer Schmerzensgeldklage ist der Nachweis des Arbeitnehmers, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder die Gesundheitsbeschädigung (z.B. psychische Gesundheitsverletzung) dem Kündigungsverhalten des Arbeitgebers zuzurechnen ist und dass insoweit ein Verschulden vorliegt, insbesondere dass der Arbeitgeber die psychische Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers habe voraussehen können.24 Die Durchsetzung einer Schmerzensgeldklage ist somit wegen der dem Arbeitnehmer obliegenden Darlegungs- und Beweislast schwierig. Zu beachten ist hierbei auch die tarifvertragliche Ausschlussfrist (§ 70 BAT, § 37 TVöD).25

III. Der Vergleichsabschluss

Sofern die Kündigung auf verhaltens- oder personenbedingten Gründen (falscher Verdacht der Unterschlagung, des Betruges etc.) gestützt wird, kann die Kündigungsschutzklage ohne weiteres mit dem Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG verbunden werden.26 Weiterhin bietet sich die Möglichkeit der Schmerzensgeldklage im Wege der Klagehäufung an. Erforderlich ist natürlich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass unmittelbar nach Zugang der Kündigung der Arbeitnehmer schwer erkrankt ist (z.B. Depressionen etc.). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nach der Rechtsprechung einen hohen Stellenwert. Notwendig ist weiterhin ein substantiierter Sachvortrag zum Krankheitsbild des gekündigten Arbeitnehmers. Der behandelnde Arzt ist als Zeuge zu benennen, ggf. ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzubieten.27 Die Substantiierung zur Krankheit entspricht dem Sachvortrag des Arbeitnehmers bei einer Kündigungsschutzklage gegen eine krankheitsbedingte Kündigung. Auch hier muss der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht entbunden und ggf. ein Sachverständigengutachten angeboten werden.28 Auch wenn die Schmerzensgeldklage keinen bezifferten Antrag zu enthalten braucht, ist es sinnvoll, dass der Kläger seine Vorstellungen von der Höhe des Schmerzensgeldes bekannt gibt, ggf. unter Zitierung einschlägiger Gerichtsentscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldes. 29 Gerade bei vorsätzlichen Rechtsgutsverletzungen kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine erhebliche Bedeutung zu,30 die vom Kläger herauszuarbeiten ist.

 

In einem Vergleich könnte somit eine Vereinbarung dahingehend geschlossen werden, dass sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Sinnvollerweise sollte der Abfindungsanspruch - auf Vorschlag des Gerichtes - auf die Bestimmung der §§ 9, 10 KSchG gestützt werden; die übliche Formulierung (Kündigung aus betriebsbedingten Gründen) wäre im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch kontraproduktiv.

IV. Steuerliche Behandlung des Vergleiches

Soweit eine Abfindung ab dem 01.01.2006 vereinbart wird, ist der Abfindungsbetrag in voller Höhe zu versteuern. Die bisherigen Freibeträge entfallen; die 1/5-Regelung des § 24 Ziffer 1 a i.V.m. § 24 Abs. 1 EStG bleibt allerdings bestehen. Schadenersatz und Schmerzensgeld sind hingegen vom Grundsatz her nicht zu versteuern.31

Dennoch muss die Rechtsprechung der Finanzgerichte beachtet werden. Sofern der gezahlte "Schadenersatz" in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Anspruch auf Leistungsentgelt steht, ist dieser "Schadenersatz" als Einkommen zu versteuern.32 Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arztkosten und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit, sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden. Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, besteht Steuerpflicht i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.33 Sofern ein Arbeitnehmer die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Rufschädigung begehrt, die zur Folge hat, dass er für längere Zeit keine adäquate Stelle erhält, so handelt es sich letztendlich um Ersatz von entgangenem Arbeitslohn, der zu versteuern ist.34

Hiernach darf im Kündigungsschutzprozess und der in diesem Zusammenhang erhobenen Schmerzensgeldklage der Kläger nur darauf abstellen, dass bei ihm eine erhebliche Gesundheitsbeschädigung eingetreten ist aufgrund der unberechtigten und ungerechtfertigten Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Kündigung. Seit dieser Zeit sei er (seelisch) schwer erkrankt. Auf eine etwaige Verschlechterung der Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt darf nicht abgestellt werden.

V. Praxistip

Vergleiche beim Arbeitsgericht werden auf Vorschlag des Gerichtes geschlossen. Hierbei kann sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 9, 10 KSchG die Zahlung einer Abfindung als auch im Hinblick auf die erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung die Zahlung eines Vergleiches ausgehandelt werden. Sofern beide Ansprüche substantiiert dargelegt sind und der Gesundheitszustand durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt wird, wird das Finanzamt kaum die Auffassung vertreten können, die Voraussetzungen für einen Vergleichsabschluss über die Zahlung von Schmerzensgeld sei nicht erfüllt. Hierbei darf daran erinnert, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsrecht nur schwer zu erschüttern ist.35

Sinnvollerweise schließen die Parteien einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt. Alsdann besteht die Möglichkeit der Einholung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG. Nach dieser Bestimmung hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Ein Einholung einer Anrufungsauskunft dient des Sicherheit beider Parteien.

Zu beachten ist hierbei, dass eine dem Arbeitgeber vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft das Finanzamt nicht bei der Einkommenssteuerveranlagung des hiervon betroffenen Arbeitnehmers bindet.36 Der BFH vertritt allerdings die Auffassung, dass eine entsprechende Auskunft entsprechend § 42 e EStG (bzw. § 56 LStDV) auch der Arbeitnehmer als Schuldner der Steuer einholen kann. Weiterhin besteht Einigkeit dahingehend, dass die Anrufungsauskunft kein Verwaltungsakt ist, dass dennoch eine Bindungswirkung aufgrund von Treu und Glauben eintritt. Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft ist personenbezogen.37 Im übrigen geht der Arbeitgeber kein Risiko ein, wenn er die Lohnsteuer in Übereinstimmung mit dem Inhalt einer eingeholten Anrufungsauskunft des Finanzamtes nach § 42 e EStG abführt oder auch nicht abfühert.38

VI. Fazit

Somit ist es bei Abschluss eines Vergleiches unter Widerrufsvorbehalt am sinnvollsten, dass beide Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft können sich beide Arbeitsvertragsparteien verlassen. Die Möglichkeit eines Vergleichs auch über einen geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch müssen ausgelotet werden.

 


Fußnoten:

1 Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15.12.2005 gilt eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen, wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. Siehe zur bisherigen steuerrechtlichen Regelung Art. 1 Nr. 4 lit. a aa des Steuer-Euroglättungs-gesetzes - StEuglG vom 19.12.2000, BGBl. I S. 1790; hierzu Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage 2002, Rz. 2017 ff.

2 Germelmann/Matthis/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 46 Rz. 42 ff.; Zimmerling in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 46 Rz. 96 ff.

3 LAG Berlin, Urt. v. 17.01.2003 - 6 Sa 1735/02, Juris; LAG Köln, Urt. v. 13.01.2005 - 6 Sa 1454/04, NZA-RR 2005, 575. Siehe zur objektiven Klagenhäufung Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Auflage 2005, § 46 Rz. 93.

4 BFH, Urt. v. 13.04.1976 - VI R 216/72, VersR 1977, 72; siehe zu einem Grenzfall FG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.1994 - 4 K 123/96, DStRE 2000, 123; Schmidt, Einkommenssteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 19 Rz. 50.

5 Unerörtert bleibt vorliegend die Frage, inwieweit die Zahlung eines Schmerzensgeldes als Entlassungsentschädigung i.S.d. § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III anzusehen ist.

6 Siehe Palandt/Putzo, BGB, 64. Auflage 2005, § 619 a Rz. 3; JurisPK-BGB/Legleitner, 2. Auflage 2004, § 619 a Rz. 2.

7 Siehe Palandt/Putzo, BGB, 65. Auflage 2005, § 628 Rz. 1; JurisPK-BGB/Weth, 2. Auflage 2004, § 628 Rz. 19 ff.

8 Z.B. BAG, Urt. v. 08.08.2002 - 8 AZR 574/01, NZA 2002, 1323 = FA 2002, 327; Urt. v. 16.01.2003 - 2 AZR 653/01, AP Nr. 2 zu § 67 SeemG = FA 2004, 157; BGH, Urt. v. 28.10.2002 - II ZR 146/92, NJW 2003, 351.

9 Siehe zur Zulässigkeit einer derartigen Vertragsstrafenabrede in Formularverträgen BAG, Urt. v. 04.03.2004 - 8 AZR 196/03, NZA 2004, 727 = FA 2004, 217; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.01.2005 - 2 Sa 86/04, Juris.

10 Siehe zum Schadenersatzanspruch bei Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten ErfK-Preis, 5. Auflage 2005, 230, § 611 Rz. 525.

11 siehe hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, § 253 Rz. 1; Huber in: Dauner-Lieb/Heidel/ Ring, BGB, Band 2: Schuldrecht, 2005, § 253 Rz. 15 ff., 20 ff.

12 Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, § 253 Rz. 11; Huber in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Band 2: Schuldrecht, 2005, § 253 Rz. 26.

13 Huber in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Band 2: Schuldrecht, 2005, § 253 Rz. 14 ff.; JurisPK-BGB, Vieweg, 2. Auflage 2004, § 253 Rz. 23 m.w.N. in Fn. 38.

14 LAG Hamm, Urt. v. 21.12.2004 - 13 (5) Sa 659/04, Juris; LAG Köln, Urt. v. 13.01.2005 - 6 Sa 1454/04, NZA-RR 2005, 575; LAG Chemnitz, Urt. v. 17.02.2005 - 2 Sa 751/03, BB 2005, 1576; LAG Mainz, Urt. v. 13.04.2005 - 9 Sa 932/04, EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht Nr. 58; LAG Thüringen, Urt. v. 15.02.2001 - 5 Sa 102/00, NZA-RR 2001, 577; LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, NZA-RR 2003, 232.

15 So zutreffend Huber in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Band 2: Schuldrecht, 2005, § 253 Rz. 50 m.w.N. in Fn. 172; ausführlich zum Vorsatz bei Mobbinghandlungen LAG Thüringen, Urt. v. 28.06.2005 - 5 Sa 63/04, PersV m.Anm. Honsa, PersV 2005, 444 ff.

16 Siehe z.B. LAG Thüringen, Urt. v. 15.02.2001 - 5 Sa 102/00, NZA-RR 2001, 577; LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, NZA-RR 2003, 232.

17 Siehe hierzu ErfK/Schlachter, 5. Auflage 2005, 190, § 2 BeschSchG Rz. 14.

18 Siehe zum Integritätsinteresse von Arbeitnehmern Fromm, Die arbeitnehmerbedingten Kündigungsgründe, 1995, S. 506 ff. .

19 Siehe z.B. LAG Köln, Urt. v. 07.01.1998 - 2 Sa 1014/97, MDR 1998, 1036; das ArbG Marburg, Urt. v. 13.02.1998 - 2 Ca 482/97, NZA-RR 1999, 124 hat sich beschäftigt mit einem Schmerzensgeldanspruch wegen der Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages wegen Diskriminierung (wegen der Körperfülle).

20 Siehe z.B. BAG, Urt. v. 18.12.1984 - 3 AZR 389/93, EzA BGB § 611 - Persönlichkeitsrecht - Nr. 2 m.w.N.

21 LAG Chemnitz, Urt. v. 17.02.2005 - 2 Sa 751/03, Juris.

22 LAG Köln, Urt. v. 30.01.2003 - 5 Sa 966/02, LAG-Report 2003, 223.

23 LAG Kiel, Beschl. v. 23.08.2004 - 1 Ta 106/04, NZA-RR 2004, 658.

24 LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, NZA-RR 2003, 232; LAG Bremen, Urt. v. 17.10.2002 - 3 Sa 78/02, NZA-RR 2003, 234 = FA 2003, 89; ErfK/Schlachter, 5. Auflage 2005, 190, § 2 BeschSchG Rz. 14.

25 LAG Mainz, Urt. v. 10.10.2005 - 8 Sa 642/95, LAGE § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 40; LAG Chemnitz, Urt. v. 17.02.2005 - 2 Sa 751/03, Juris

26 ErfK/Ascheid, 5. Auflage 2005, 430, § 9 KSchG Rz. 14.

27 BAG, Urt. v. 11.08.1976 - 5 AZR 422/75, NJW 1977, 350; Urt. v. 19.02.1997 - 5 AZR 83/86, NZA 1997, 652; Urt. v. 01.10.1997 - 5 AZR 726/96, NZA 1998, 369; ausführlich zu dieser Rechtsprechung Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage 2002, § 98 Rz. 142 ff.

28 Siehe hierzu Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage 2002, Rz. 1228.

29 Siehe z.B. Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 253 Rz. 14.

30 BGH, Urt. v. 19.11.1994, IV ZR 93/94, NJW 1996, 781.

31 Vgl. z.B. Schmidt, EStG, 24. Auflage 2005, § 19 Rz. 50.

32 BFH, Urt. v. 10.12.1998 - V R 58/97, BFH-NV 1999, 987; Urt. v. 07.07.2005 - V R 34/03, BFH-NV 2005, 2138.

33 BFH, Urt. v. 21.01.2004 - IX R 40/02, NJW 2004, 2616.

34 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.1999 - 4 K 123/96, DStRE 2000, 123.

35 Siehe zu dieser Beweislastregelung im Arbeitsrecht BAG, Urt. v. 17.06.2003 - 2 AZR 123/02, NZA 2004, 564; LAG Hamm, Urt. v. 23.06.2004 - 18 Sa 311/04, Juris; LAG Rostock, Urt. v. 05.08.2004 - 1 Sa 19/04, Juris.

36 BFH, Urt. v. 28.08.1991 - I R 3/89, NVwZ 1993, 104; Urt. v. 09.10.1992 - VI R 97/90, NJW 1993, 2071; Urt. v. 16.12.1996 - VI R 51/96, DB 1997, 657.

37 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.03.1997 - 5 K 1260/96, Juris; FG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2003 - 15 K 1455/00 H (L), ESG 2003, 1105.

38 LAG Hamm, Urt. v. 15.09.1999 - 18 Sa 378/99, Juris.