Entscheidung

OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 P 2/01 - Personalvertretungsrecht

Gericht: OVG Saarlouis
Entscheidung: Beschluss vom 03.05.2002 - 4 P 2/01 -
Sachgebiet: Personalvertretungsrecht
Streitgegenstand: Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Jugendvertreter
Verfahrensgang: VG Saarlouis gibt dem Antrag der Dienststelle auf Auflösung eines gem. § 9 Abs. 2 BPersVG entstandenen Arbeitsverhältnisses statt; auf die Beschwerde des Personalrates wird der Antrag der Dienststelle vom OVG Saarlouis zurückgewiesen

Orientierungssatz:

"1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht darauf an, ob der Arbeitgeber darlegt oder bewiesen hat, dass er den Auszubildenden nicht wegen seiner Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung von der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ausgeschlossen hat. Der Arbeitgeber muss vielmehr den Nachweis führen, dass und aus welchen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d. h. lässt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unaufklärbarkeit.

2. Ob der haushaltsrechtliche Vorrang des "Überhangpersonal" bei Stellenbesetzungen, der nicht gleichbedeutend ist mit einem generellen haushaltsrechtlichen Einstellungsstop, auch einen Vorrang gegenüber den kraft § 9 Abs. 2 BPersVG entstandenen Arbeitsverhältnissen begründet, mag dahinstehen. Nach Auffassung des Senats ist dies zumindest zweifelhaft."

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