Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 - Hochschulzulassungsrecht

Gericht: BVerfG
Entscheidung: Beschluss v. 04.02.2003 - 1 BvR89/03 -
Sachgebiet: Hochschulzulassungsrecht
Streitgegenstand: Ausschluss vom Vergabeverfahren mangels Anordnungsgrundes
Verfahrensgang: VG Greifswald hat Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; hiergegen ist unmittelbar Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt worden; dieses erließ von Amts wegen eine einstweilige Anordnung.

Leitsätze:

"1. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG davon abgesehen, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz VwGO zu verneinen, wenn der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium nach Semesterbeginn eingeht, kann vorliegend gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von der grundsätzlich erforderlichen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird vor allem die Frage zu klären sein, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem 1. Vorlesungstag in Anspruch genommen wird, obwohl das Verwaltungsgericht regelmäßig nicht alsbald entscheidet, um den Antragstellern die Teilnahme am laufenden Semester noch zu ermöglichen.

4. Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus."

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